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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litaLeitsatz
Zu einer Wiederaufnahme eines gerichtlichen Strafverfahrens fehlt dem VfGH die ZuständigkeitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 2. März 1987 führt der Einschreiter Beschwerde gegen die Unterbringung im Normalvollzug und gegen seine gerichtliche Verurteilung; er begehrt unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Schreiben des VfGH vom 16. April 1987 wurde der Einschreiter aufgefordert, sein Begehren zu präzisieren.
1.2. Mit Eingabe vom 4. Mai 1987 führte der Einschreiter hierauf aus, er beschwere sich gegen den "Akt des KG.- Leoben, 12 Vr 1214/82, Hv 18/83", wie auch gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz, Z418.020/4-V6/84, "die Vorenthaltung des Erstvollzugs seitens der StVA Graz" und gegen "widerrechtliche Zwangsgewalt"; des weiteren erhebe er den Vorwurf rechtswidriger Verurteilung und schwerer Mängel bei der gerichtlichen Voruntersuchung. Er beantragt schließlich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
2.1. Aus dem beigeschafften Administrativakt der Strafvollzugsanstalt Graz ergibt sich, daß mit Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 22. März 1984, Z418.020/4-V6/84, der Strafvollzugsanstalt Graz angeordnet wurde, den Einschreiter gemäß §127 Abs3 StVG im Normalvollzug anzuhalten.
2.2. Weiters ergibt sich aus dem Administrativakt, daß der Einschreiter bereits mit Eingabe vom 15. Mai 1984 das Vollzugsgericht ersuchte, in den Erstvollzug überstellt zu werden, worauf er belehrt wurde, daß das Vollzugsgericht hiefür nicht zuständig sei; mit einer weiteren Eingabe vom 12. Mai 1985, gerichtet an den Bundesminister für Justiz, begehrte der Einschreiter neuerlich die Anhaltung im Erstvollzug gemäß §127 StVG, worauf an ihn eine Erledigung des Bundesministers für Justiz erging, daß gegenüber der letzten Entscheidung über die Vollzugsart keine Änderung der Sachlage eingetreten sei.
3.1. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die gerichtliche Verurteilung richtet, ist der VfGH nicht zuständig.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 10351/1985).
Auch zu einer Wiederaufnahme eines Strafverfahrens fehlt dem VfGH die Zuständigkeit.
3.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung vom 22. März 1984 richtet, mit der die Unterbringung des Einschreiters im Normalvollzug verfügt wurde, ist die Beschwerde verspätet.
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG).
Die Beschwerde ist aber erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist beim VfGH eingebracht worden.
4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
5. Die Beschwerde war schon auf Grund des Gesagten zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und §19 Abs3 Z2 lita und b VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B173.1987Dokumentnummer
JFT_10128874_87B00173_00