TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 89/02/0045

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §46;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §52 Z10a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 31. Jänner 1989, Zl. VerkR-6948/8-1989-II/Au, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Spruch

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 6. August 1987 um 18.14 Uhr im Ortsgebiet von St. Florian auf der A-Straße beim Haus "B" einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw mit 60 km/h gelenkt und dabei die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 20 km/h überschritten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52a Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die der Bestrafung zugrundeliegende Verordnung (betreffend die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung) richtet, ist zu bemerken, daß sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Unterlagen ergibt, daß an jenem Ort, wo dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen wurde, zur Tatzeit eine rechtsgültige und entsprechend kundgemachte Verordnung bestanden hat. Unrichtig ist, daß die Verordnung durch eine nach ihrer Kundmachung erfolgte Änderung der Straßenkilometrierung ihre Geltung verloren hätte. Die belangte Behörde war daher auch berechtigt, diese Verordnung der Bestrafung des Beschwerdeführers zugrundezulegen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, beide (mit der Radarmessung befaßten) Beamten hätten nicht mehr genau angeben können, wo der Aufstellungsort (des Radargerätes) gewesen sei. Es könne somit auch nicht nachvollzogen werden, ob der Aufstellungsort gemäß der Bedienungsanleitung ausgewählt gewesen und ob und in welcher Form die Messung vorgenommen worden sei, zumal nicht überprüft werden könne, ob reflektierende Gegenstände vorhanden gewesen seien. Die belangte Behörde hätte entsprechende Ermittlungen vorzunehmen gehabt.

Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil sich die Einwendungen des Beschwerdeführers im Ergebnis auf bloße Vermutungen gründen, ohne daß der Beschwerdeführer das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechender Tatsachen zu behaupten vermag. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, dem letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0009).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020045.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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