TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 90/16/0051

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz;

Norm

ZTG 1988 §1 Abs2;
ZTG 1988 §1 Abs3;
ZTG 1988 Zolltarif Kap18 Anm2;
ZTG 1988 ZTNr180610;
ZTG 1988 ZTNr180690;
ZTG 1988 Zolltarif Allgemeine Auslegungsvorschriften Pkt1;
ZTG 1988 Zolltarif Allgemeine Auslegungsvorschriften Pkt6;

Betreff

N gegen Bundesminister für Finanzen vom 16. Jänner 1990, GZ. M 1679/1/2-III/7/89, betreffend Tarifierung von Automatenkakao-Pulver

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens stellte der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juni 1988 nach Einholung einer warenkundlichen Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Tarifbescheid vom 16. Jänner 1990, Nr. 4/90, gemäß § 3 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, fest, daß die als "Automatenkakao" bezeichnete Ware als "andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung, sonstige"

1.

in die Unternummer 1806 90 B 3 des Zolltarifs und

2.

in die Position 1806 90 B 3a und b 2b, Ausgleichsabgabecode 315, des Ausgleichsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 219/1967, in der geltenden Fassung, bzw. der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Oktober 1989 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Oktober 1989) einzureihen sei. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Warenbeschreibung, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, auf Grund der Analysenergebnisse erweise sich die streitverfangene Ware als "andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung", im wesentlichen bestehend aus Magerkakao, Saccharose, Magermilchpulver, Verdickungsmittel, Salz und Aromastoffen. Aus dem ermittelten Lactosegehalt errechne sich eine Einsatzmenge von etwa 15 % Magermilchpulver, womit das streitverfangene Erzeugnis nicht als Zubereitung von Waren der Nummern 0401 bis 0404 angesehen werden könne. Die Entscheidung gründe sich auf die durch Untersuchung festgestellte Beschaffenheit der Ware, den Wortlaut und die Gliederung der Nummer 1806, die Anmerkung 1 zum Kapitel 18, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs (AV), die Fachliteratur und die Bestimmungen des Ausgleichsabgabegesetzes. Dabei sei davon ausgegangen worden, daß sich die Ware als "andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung" der Nummer 1806 erweise, für die keine der in der Anmerkung 1 zum Kapitel 18 genannten Nummern in Betracht käme und die gemäß Anmerkung 2 zum Kapitel 18 der Nummer 1806 zugewiesen sei. Innerhalb der Nummer 1806 sei zu prüfen gewesen, ob sich die Ware als "Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln" (Unternummer 1806 10) oder als "andere Zubereitung" (Unternummer 1806 90) erweise; die Einreihung in die Unternummern 1806 20 und 30 sei zufolge der Beschaffenheit der streitverfangenen Ware auszuschließen. Unter Beachtung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs sei erwogen worden, daß die streitverfangene Ware, die eine "konsumorientierte Zubereitung" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstelle und aus Zucker, 15 % Kakaopulver, ca. 15 % Magermilchpulver, sowie Salz und künstlichen Aromastoffen bestehe, in dieser Zusammensetzung in keiner Unternummer genannt werde. Weiters sei zu prüfen gewesen, ob durch die getätigten Zusätze an Magermilchpulver, in etwa gleichem Ausmaß wie Kakaopulver, Salz und künstlichen Aromastoffen eine Zubereitung erfolgt sei, die dem Wortlaut der Unternummer 1806 10 "Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln" widerspräche. Dabei sei erkannt worden, daß Kakaopulver mit bzw. ohne Zuckerzusatz im Zolltarif an verschiedenen Stellen genannt bzw. in den Erläuterungen hiezu, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Auslegungsbehelf heranziehbar seien, beschrieben sei. So nenne z.B. die Nummer 1805 Kakaopulver OHNE Zusatz von Zucker und beschreibe diese Ware in den Erläuterungen als ein durch Pulverisierung der teilweise entfetteten Kakaomasse gewonnenes Produkt, das allenfalls auch zur Erhöhung der Löslichkeit mit z. B. alkalischen Substanzen behandelt sei. Ein Zusatz von Zucker sei nicht zulässig; gleichfalls ausgenommen sei auch ein Zusatz von Milchpulver oder von Peptonen. Abgesehen von der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit eines Zuckerzusatzes bzw. Zusatzes eines anderen Süßungsmittels, der durch die Anführung im Wortlaut der Nummer 1805 bzw. 1806 10 geregelt werde, sei aus dieser Erläuterungsbestimmung ersichtlich, daß der Zusatz von z.B. Milchpulver eine Zubereitungsart darstelle, die durch den Wortlaut "Kakaopulver ..." nicht gedeckt sei. Dieser Zusatz könne daher auch nicht durch die AV 2 iVm der AV 3 als bei dieser Anführung zulässig erkannt werden, weil eine Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs nur dann statthaft wäre, wenn sie dem Wortlaut der Nummern nicht widersprechen würde (AV 1 zweiter Halbsatz iVm AV 6). Zufolge der Beschaffenheit erweise sich die Ware nach der Fachliteratur (Dr. Oetker, Lexikon Lebensmittel und Ernährung) und dem Codex Alimentarius Austriacus nicht als "Kakaopulver", sondern als ein unter "Trinkkakaomischung" bzw. "kakaopulverhaltige Mischungen" erfaßtes Erzeugnis. Die Literatur stehe somit im wesentlichen im Einklang mit den tarifarischen Bestimmungen. Weiters sei erwogen worden, daß es der Rechtssystematik widersprechen würde, idente Begriffe, die sich lediglich durch den Zusatz "mit bzw. ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln" unterscheiden, verschieden auszulegen. Hätte der Gesetzgeber die Unternummer 1806 10 auch für Waren mit anderen Zusätzen, z.B. von Magermilchpulver vorsehen wollen, so wäre der Textteil "mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln" überflüssig; von der Existenz obsoleter Gesetzesbestimmungen sei aber nicht auszugehen. Überdies habe der Gesetzgeber dem Umstand, daß Waren der Nummer 1805 und der Unternummer 1806 10 keine Erzeugnisse aus Milch (Milchpulver) enthalten, insofern Rechnung getragen, als bei diesen Positionen keine Unterteilung nach dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zum Schutz der inländischen Milchwirtschaft vorgesehen sei. Da somit eine konsumorientierte Zubereitung vorliege, die durch den Wortlaut "Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln" nicht erfaßt sei, käme zufolge der Bestimmungen der AV 1, letzter Satzteil, die Anwendung der vom Beschwerdeführer begehrten AV 2 bzw. 3 nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf gesetzmäßig richtige Tarifierung verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt er entgegen dem angefochtenen Tarifbescheid im Einklang mit seinem Vorbringen im Administrativverfahren im wesentlichen vor, die streitverfangene Ware wäre nach ihrer Beschaffenheit und dem Wortlaut der Unternummer 1806 10 in diese Position einzureihen. Die Zugabe an Milchpulver in unwesentlichem und keineswegs wesensbestimmendem Maße müsse, weil sie der Verbesserung der für Nahrungsmittel allgemein erforderlichen Genießbarkeit diene, im Zusammenhang mit dem Begriff "Nahrungsmittelzubereitung" gesehen werden, wie er im Wortlaut der Nummer 1806 zu finden sei. Die streitverfangene Ware wäre daher bereits nach dem Wortlaut der Nummer 1806 und der Unternummer 1806 10 als "kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung", und zwar als "Kakaopulver mit Zusatz von Zucker" einzureihen. Aber auch die Anwendung der AV 3 b führe zu demselben Ergebnis.

Diesen Beschwerdeausführungen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Über die objektive Beschaffenheit der zu tarifierenden Ware besteht kein Streit. Ebenso unbestritten ist, daß die als "Automatenkakao" bezeichnete Ware als "andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung" der Nummer 1806 zu unterstellen ist.

Der Rechtsstreit geht ausschließlich um die Frage, ob die streitverfangene Ware in die Unternummer 1806 10 (Meinung des Beschwerdeführers) oder in die Unternummer 1806 90 (Rechtsansicht der belangten Behörde) einzureihen ist.

Die Nummer 1806 des Zolltarifs - der gemäß § 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet - ist wie folgt untergliedert:

"1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen:

      10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen

           Süßungsmitteln

      20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken oder

           Tafeln, mit einem Gewicht von mehr als 2 kg, sowie

           als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat oder in

           ähnlichen Formen, in Behältnissen oder unmittelbaren

           Umschließungen, mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

           A - Schokolade

           B - andere:

               1 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

               2 - von Topfen der Unternummer 0406 10

               3 - sonstige

(30) - andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder Riegeln:

31 -- gefüllt:

A - Schokolade

B - andere

32 -- nicht gefüllt:

A - Schokolade

B - andere

      90 - andere:

             A - Schokolade

             B - andere:

                 1 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404

                 2 - von Topfen der Unternummer 0406 10

                 3 - sonstige"

Maßgebend für die Einreihung von Waren in den Zolltarif sind der Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs (AV), letztere jedoch nur subsidiär (vgl. AV 1 zweiter Halbsatz). Für die Einreihung von Waren in die Unternummer einer Nummer sind nach der Anordnung der AV 6 der Wortlaut der Unternummern und der Anmerkungen zu den Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen sind, maßgebend.

Diese Anmerkungen sind Bestandteile des Zolltarifs und haben den Zweck, die Nummern gegeneinander abzugrenzen, sie stellen oft klar, wie Tarifierungskonflikte zu lösen sind. Nur wenn derartige abgrenzende Anmerkungen fehlen und eine Entscheidung auf Grund des bloßen Wortlautes der Nummern nicht getroffen werden kann, sind solche Tarifierungskonflikte mit Hilfe der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs zu lösen. Da dies im Streitfall nicht zutrifft, ist zur Lösung der strittigen Rechtsfrage in der durch die Allgemeinen Vorschriften festgelegten Reihenfolge vorzugehen, also der Wortlaut der Nummern und Unternummern sowie der dazugehörigen Anmerkungen zu beachten.

Nach der Anmerkung 2 zum Kapitel 18 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und - vorbehaltlich der hier nicht greifenden Anmerkung 1 zu diesem Kapitel - andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen in die Nummer 1806.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1987, Zl. 87/16/0118) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs, der als international verbindliches Warenverzeichnis für die Signatarstaaten des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (BGBl. Nr. 553/1987) die Grundlage für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, festgelegt sind. Es kommt also grundsätzlich auf an der Ware selbst feststellbare objektive Merkmale an.

Die Unternummer 1806 90 stellt, soweit sie "andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen" erfaßt, nach dem Wortlaut und Aufbau der Nummer 1806 einen Auffangtatbestand für solche Zubereitungen dar, die nicht in den vorgehenden Unternummern genauer erfaßt sind. Nach ihrem Wortlaut kann diese Unternummer rechtens erst dann herangezogen werden, wenn die hier zufolge der Warenbeschaffenheit (Aufmachung bzw. Form) unbestrittenermaßen allein in Frage kommende

Unternummer 1806 10 auf Grund ihres Wortlautes (AV 1 zweiter Halbsatz iVm AV 6) ausscheidet.

Dies ist im Beschwerdefall der Fall.

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln wird in der Nummer 1805 genannt, jenes mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln wird von der Unternummer 1806 10 erfaßt.

Wie aus den Präpositionen "ohne" und "mit" jeweils im Zusammenhang mit dem Substantiv Zucker ("... not containing

added sugar ..." bzw. ... "containing added sugar" und "sans

addition de sucre" bzw. "avec addition de sucre") erhellt, führt ein Zusatz von anderen Substanzen, weil ein solcher im Widerspruch zum Wortlaut steht, zum zwingenden Ausschluß von diesen beiden Positionen.

Eine Zubereitung, die aus nahezu gleichen Teilen Kakaopulver und Magermilchpulver (jeweils ca. 15 %) sowie Zucker (Gesamtzuckergehalt, gerechnet als Invertzucker 72,8 %) mit geringfügigen Anteilen an Verdickungsmitteln, Salz und Aromastoffen besteht, erfüllt rechtens nicht die Tatbestandsvoraussetzungen, um als "Kakaopulver, (bloß) mit Zuckerzusatz" (= kakaohaltige Zuckerware iSd Anmerkung 2 zum Kapitel 18) qualifiziert zu werden. Sie entspricht bei konventionskonformer Auslegung der internationalen Zolltarifnomenklatur, wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1989, Zl. 89/16/0178, dargelegt hat und auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, den Voraussetzungen für eine Qualifizierung als "andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung" der Unternummer 1806 90, weshalb für diese bereits auf Grund des Wortlautes getroffene Lösung eine Anwendung der - wie oben dargelegt - nur subsidiär anzuwendenden Allgemeinen Vorschriften rechtens ausscheidet. Das Automatenkakao-Pulver ist wegen seines (hohen) Gehalts an Zucker UND an Milchpulver kein Kakaopulver mit Zusatz von Zucker, sondern eine andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung der Unternummer 1806 90 (vgl. im Zusammenhang das gegenüber dem Beschwerdeführer erflossene Erkenntnis vom 3. September 1987, Zl. 87/16/0046, dem allerdings das Zolltarifgesetz 1958 zu Grunde lag).

Kann aber, wovon beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen, die streitverfangene Ware deshalb nicht als "andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung" von Waren der Nummern 0401 bis 0404 qualifiziert werden, weil zum Unterschied von jenem Automatenkakaopulver, das Gegenstand des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1989 war, das Magermilchpulver (hier: 15 %, damals 32 %) nicht die wesensbestimmende Komponente iS der AV 3 b darstellt und enthält sie, welcher Umstand unbestritten ist, keinen Topfen der Unternummer 0406 10, dann erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Einreihung der streitverfangenen Ware ihrer objektiven Beschaffenheit entsprechend in die eine Auffangposition darstellende Unternummer 1806 90 B 3 als nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160051.X00

Im RIS seit

20.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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