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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Betreff
N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 13. Dezember 1989, Zl. I/7-St-H-88525, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 25. September 1988 gegen 1.35 Uhr im Krankenhaus M die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er am 24. September 1988 gegen 24.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einem näher beschriebenen Ort gelenkt habe und habe vermutet werden können, daß er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests zu verstehen und dieser auch nachzukommen, im Rahmen der dem Gerichtshof obliegenden Überprüfung der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen:
Was zunächst die Frage anlangt, ob der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Aufforderung zum Alkotest verstanden hat, so konnte sich die belangte Behörde zutreffend auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten stützen, wonach der Beschwerdeführer von einem dieser Beamten mehrmals gefragt worden sei, ob er ihn verstehe, wobei der Beschwerdeführer mit dem Kopf genickt habe.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Alkotest durchzuführen, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend auf die Zeugenaussage des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes Dr K verwiesen, welcher unter Bezugnahme auf die Krankengeschichte angab, daraus gehe hervor, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Verletzungen bzw. der Tatsache, daß er ansprechbar gewesen sei, in der Lage hätte sein müssen, der Aufforderung zum Alkotest nachzukommen. Damit im Einklang stehen im übrigen die zitierten Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten, wonach dieser Arzt anläßlich des in Rede stehenden Vorfalles seine Zustimmung zum Alkotest gegeben habe.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe seinen Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens (zum Beweis dafür, daß er nicht in der Lage gewesen sei, die Aufforderung zum Alkotest zu verstehen bzw. ihr nachzukommen) übergangen, so genügt - abgesehen davon, daß die Einholung eines solchen Gutachtens nach der Beweislage nicht erforderlich war - der Hinweis, daß der Beschwerdeführer einen solchen Antrag nach der Aktenlage gar nicht gestellt hat. Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den die Aufnahme durchführenden Arzt Dr E zu vernehmen, so hat die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer ein diesbezügliches konkretes Beweisthema nicht angegeben hat und es im übrigen auch in der Beschwerde unterläßt, ein solches anzuführen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020012.X00Im RIS seit
12.06.2001