TE Vwgh Beschluss 1990/6/20 90/02/0089

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4 idF 1946/211;
B-VG Art20 Abs2 idF 1975/302;
GVG Tir 1983 §13 Abs4;
GVG Tir 1983 §13 Abs9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. April 1990, Zl. LGv-801/4-89, betreffend grundverkehrsbehördliche Zustimmung,

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 13 Abs. 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. Nr. 69, ist eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (§ 13 Abs. 4 Z. 2 lit. b GVG 1983), auch die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 13 Abs. 9 erster Halbsatz GVG 1983) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen (§ 13 Abs. 9 zweiter Halbsatz GVG 1983). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1988, Zl. 88/02/0018, und vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0069). In diesem Sinne lautet auch der dem angefochtenen Bescheid angefügte Hinweis gemäß § 61a AVG 1950 nur dahingehend, daß gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei dieser Erledigung erübrigte sich eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 90/02/0013 protokollierten) Antrag, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020089.X00

Im RIS seit

27.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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