TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 90/02/0021

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §38;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
VwRallg;

Betreff

N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 18. Dezember 1989, Zl. I/7-St-E-8928, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. Jänner 1988 um 6.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher bestimmten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; weiters wurde der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte ihren Schuldspruch auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung sowie der Feststellung des Blutalkoholgehaltes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer führt dagegen ins Treffen, die belangte Behörde habe es unterlassen, darauf Bedacht zu nehmen, daß der im gerichtlichen Strafverfahren (betreffend denselben Vorfall) bestellte Sachverständige zu dem gutächtlichen Ergebnis gekommen sei, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verkehrsunfalles einen Blutalkoholgehalt von 0,0 %o gehabt, sodaß der Beschwerdeführer von der gegen ihn wegen Vergehens nach § 81 Z. 2 StGB erhobenen Anklage freigesprochen worden sei. Die belangte Behörde habe die sich daraus ergebende Bindungswirkung nicht beachtet.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0068) steht nämlich der Umstand, daß sich im gerichtlichen Strafverfahren keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung ergeben haben, der im Verwaltungsstrafverfahren ausgesprochenen Verurteilung wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO nicht entgegen. Der Gerichtshof sieht sich durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht veranlaßt, von dieser Rechtsanschauung abzugehen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, RZ 95, und auf Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Anmerkung 5 zu § 68 AVG 1950, verweist, ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil es dort jeweils um die Frage der Bindung von Gerichten an verwaltungsbehördliche Entscheidungen geht. Daß die vom Beschwerdeführer angesprochene Bindungswirkung bestünde, wird auch in dem von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 16. November 1965, Zl. 875/65, nicht ausgesprochen; im übrigen handelte es sich damals um einen anders gelagerten Sachverhalt als im vorliegenden Beschwerdefall.

Ausgehend davon war die belangte Behörde nicht verpflichtet, Beweis durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu erheben. Mit der Frage des Ergebnisses des gerichtlichen Strafverfahrens hat sich die belangte Behörde im übrigen entsprechend der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies auseinandergesetzt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020021.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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