TE Vwgh Beschluss 1990/6/21 90/12/0155

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

N gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 27. Februar 1990, Zl. 102.625/19-11OC/89, betreffend Umwandlung des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses als Universitätsassistent in ein provisorisches Dienstverhältnis

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1990 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde samt Beilage gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:

"1. Es ist der Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).

2. Es ist, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG)."

Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt. Ferner wurde verfügt, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird, und darauf aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Diese Verfügung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Mai 1990 zugestellt.

Fristgerecht legte der Vertreter des Beschwerdeführers zwar eine Kopie des angefochtenen Bescheides vor und gab in einem ergänzenden Schriftsatz bekannt, daß ihm der angefochtene Bescheid "um den 2. März 1990 zugestellt wurde"; die zurückgestellte Beschwerde samt Beilage wurde jedoch - entgegen der obgenannten Verfügung - nicht wieder vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat somit dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen, und schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A).

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

FristMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120155.X00

Im RIS seit

21.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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