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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UOG 1975 §36 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/12/0140Betreff
N gegen Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in zwei Habilitationsverfahren
Spruch
A. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Lehrbefugnis für das Fach "juristische Methodenlehre mit besonderer Berücksichtigung der juristischen Experimentiertechnologie" wird zurückgewiesen.
B. Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der "Habilitationskommission in Sachen Dr. N" vom 4. Juli 1983 wird gemäß § 37 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, in Verbindung mit § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin entschieden, daß der genannte bekämpfte Bescheid der Habilitationskommission aufgehoben wird.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegen folgende Sachverhalte vor:
A.Am 12. Mai 1986 brachte der Beschwerdeführer bei der
rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität X einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Juristische Methodenlehre mit besonderer Berücksichtigung der juristischen Experimentiertechnologie" ein. Dieser Antrag sei nach seinem Vorbringen auf Grund von falschen Gutachten abgewiesen worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. März 1987 Berufung, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat.
B.Mit Erkenntnis vom 20. August 1987, Zl. 87/12/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1984, Zl. 50.206/8-15/84, betreffend die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers vom 30. August 1983 gegen die Verweigerung der Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "angewandte Steuerrechtslehre" aufgehoben. Eine Entscheidung im fortgesetzten Verfahren ist noch nicht ergangen.
Eine mit gleichem Schriftsatz eingebrachte weitere Säumnisbeschwerde bleibt einer späteren Beurteilung vorbehalten.
Nach Beschwerdeergänzung leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein.
Die belangte Behörde nützte die ihr zur Nachholung der versäumten Bescheide eingeräumte Frist nicht und legte - vorerst - auch die Akten des Verfahrens nicht vor.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 1989, daß der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 36 Abs. 7 UOG allein auf Grund seiner Behauptungen erkennen und ihm die Lehrbefugnis für die genannten Fächer verleihen möge.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1989 legte die belangte Behörde bezughabende Akten vor und vertrat im übrigen die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukomme, weil er die Tätigkeit der Behörde nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses in Anspruch nehme, sondern seine Eingaben aus "wissenschaftlichem Interesse" mache. Von der belangten Behörde sei bereits früher auf die Erklärungen des Beschwerdeführers hingewiesen worden, deren zufolge seine Eingaben den Nachweis dafür bringen sollten, daß es dem Staatsbürger möglich sei, die rechtsstaatlichen Einrichtungen mit Hilfe der Handhabung, die der Rechtsstaat selbst biete, außer Funktion zu setzen. Demgemäß habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, daß er Schriftsätze ausschließlich in wissenschaftlichem Interesse verfasse. Auch die dem Gerichtshof vorliegenden Eingaben würden dies bestätigen. Im besonderen sei darauf verwiesen, daß sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben bzw. in der Unzahl gleichartiger Habilitationsanträge, die er an der Fakultät betreibe, bereits Universitätsdozent nenne.
Zu dem vorher genannten Antrag des Beschwerdeführers wird unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1981, Zl. 81/10/0008, Slg. N.F. Nr. 10.595/A, bemerkt, daß, soferne der Verwaltungsgerichtshof bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde für die meritorische Erledigung einer Verwaltungsrechtssache im Sinne des § 42 Abs. 5 VwGG zuständig geworden ist, für die vom Beschwerdeführer geforderte Anwendung des § 38 Abs. 2 VwGG von vornherein kein Raum ist.
Zu dem Vorbringen der belangten Behörde, das sich im wesentlichen mit Ausführungen der Behörde in früheren Verfahren deckt, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine im Erkenntnis vom 20. August 1987, Zl. 85/12/0022, bzw. im Erkenntnis vom 19. August 1988, Zl. 87/12/0019, angestellten diesbezüglichen Überlegungen, von denen abzugehen kein Anlaß gesehen wird.
Was die unter A dargestellte Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Lehrbefugnis für das Fach "Juristische Methodenlehre mit besonderer Berücksichtigung der juristischen Experimentiertechnologie" betrifft, hat der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1987, protokolliert unter Zl. 87/12/0184, und neuerlich am 1. April 1988, protokolliert unter Zl. 88/12/0064, hinsichtlich desselben Sachverhaltes Säumnisbeschwerde erhoben.
Mit einer Säumnisbeschwerde wird die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers, nämlich seines Anspruches auf Sachentscheidung (oder allenfalls auf Zurückweisung seines Antrages) geltend gemacht. Dieses Beschwerderecht hat der Beschwerdeführer bereits durch die in diesem Zusammenhang erstgenannte Säumnisbeschwerde verbraucht, sodaß die unter Zl. 88/12/0139 protokollierte unter A. näher bezeichnete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Was die unter B. dargestellte Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Lehrbefugnis für das Fach "angewandte Steuerrechtslehre" betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis vom 20. August 1987, Zl. 85/12/0022, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde betreffend die Abweisung einer Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtverleihung dieser Lehrbefugnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden ist.
Da die belangte Behörde den im fortgesetzten Verfahren zu erlassenden versäumten Bescheid auch im Vorverfahren nicht nachgeholt hat, wird hinsichtlich der solcherart vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Sachentscheidung über die Ausführungen im genannten Vorerkenntnis hinaus noch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ebenfalls in einem Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers getroffene Säumnisentscheidung, und zwar betreffend die Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrechtswissenschaft mit besonderer Berücksichtigung der experimentellen Steuerrechtswissenschaft" vom 19. August 1988, Zl. 87/12/0019, und die dort weiters genannte Rechtsprechung hingewiesen.
Wie bereits in diesem Vorerkenntnis dargelegt, hätte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers, um die Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens zu ermöglichen, in der Weise zu entscheiden gehabt, daß sie den bekämpften Bescheid der Habilitationskommission aufhebt.
Über den vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheid war daher in diesem Sinne kassatorisch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das in keiner Weise begründete Mehrbegehren an Stempelgebühren (insgesamt S 2.800,--) war - soweit es über das notwendige Ausmaß hinausging - als unbegründet abzuweisen.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw NotionierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120139.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009