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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §3;Betreff
N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 16. März 1987, Zl. 03-12 Mo 31-87/1, betreffend ein Widmungsbewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingaben vom 20. November 1984 stellte der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Gemeinde sowohl das Ansuchen um Bewilligung der Widmungsänderung für das Baugrundstück Nr. 1126/1, KG X, für das bereits mit Bescheid vom 1. August 1955 eine Widmung erteilt worden war, als auch um die Baubewilligung zur Errichtung eines privaten Tennisplatzes und der dazu gehörigen Einfriedung.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies der Bürgermeister mit Bescheid vom 21. Juli 1986 das Ansuchen gemäß § 3 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), in Verbindung mit § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der geltenden Fassung (ROG), im wesentlichen mit der Begründung ab, daß auf Grund des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde das gegenständliche Grundstück im Freiland liege. Da im Flächenwidmungsplan eine Sondernutzung insbesondere für Spiel- und Sportzwecke nicht festgelegt worden sei, sei das Grundstück der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. Da die Errichtung eines Tennisplatzes aber nicht betriebstypisch sei und Bescheide der Gemeinde einem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfen, sei das Ansuchen abzuweisen.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde im wesentlichen damit begründet, daß er den Privattennisplatz im Jahre 1975 errichtet habe und seither benütze; er sei der Ansicht, daß es sich hiebei um kein der Bewilligungspflicht unterliegendes Bauwerk bzw. auch um keinen im § 57 Abs. 1 lit. h BO genannten Gegenstand handle; zum damaligen Zeitpunkt hätte für die mitbeteiligte Gemeinde noch kein Flächenwidmungsplan bestanden. Bei dem Tennisplatz handle es sich um einen in üblicher Weise mit einem Maschendrahtzaun umgebenen Sandplatz, der in direkter Verbindung mit den sein Wohnhaus unmittelbar umgebenden Flächen stünde und einen einheitlichen Verband darstelle. Der Tennisplatz sei keine gewerbliche Mietanlage, sondern würde ausschließlich von seiner Familie und seinen Freunden genützt. Auch wäre nicht einzusehen, warum der Flächenwidmungsplan das gegenständliche Grundstück dem Freiland zuordne, zumal dieses im verbauten Gelände liege. Es handle sich um eine eklatante Fehlausweisung. Im übrigen entstehe durch den Betrieb des Tennisplatzes keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung. Auch sei er der Ansicht, daß die Nutzung eines Grundstückes als privater Tennisplatz weder einer Widmungs- noch einer Baubewilligung bedürfe; auch müßte ein privater Tennisplatz nicht als Sondernutzung gemäß § 25 Abs. 2 ROG ausgewiesen werden. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb von der Gemeinde eine Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen durchgeführt worden sei.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 5. Februar 1987 die Berufung als unbegründet ab und führte aus, aus welchen Gründen eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. a und nicht eine gemäß § 57 Abs. 1 lit. h BO gegeben sei. Weiters wurde dargelegt, warum ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege. In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurden im wesentlichen die Berufungsgründe wiederholt und darüber hinaus vorgebracht, daß dem Beschwerdeführer kein einziger Tennisplatz bekannt sei, der baubewilligt worden wäre. Nicht ein Tennisplatz bedürfe einer Baubewilligung sondern die übrigen Einrichtungen wie ein Clubhaus und die damit im Zusammenhang stehenden Nebenanlagen. Er hätte in den Jahren 1974 und 1975 den Tennisplatz ausschließlich mit seiner Familie errichtet, wobei hiefür weder ein besonderes technisches Wissen noch besondere Kenntnisse im Sportstättenbau erforderlich gewesen seien. Vertrete man die Ansicht, daß ein Tennisplatz einer Baubewilligung bedürfe, so könne daraus nicht auf die Notwendigkeit einer Widmungsbewilligung geschlossen werden, da die Widmung lediglich Voraussetzung für die Errichtung von Gebäuden sei, nicht aber für Bauwerke, die zwar nach § 57 BO einer Baubewilligung bedürfen, die aber nicht als Gebäude anzusehen seien. Auch könne der Auffassung der Behörde nicht gefolgt werden, daß im Freiland eine Fläche nur dann für die Errichtung einer Sportstätte verwendet werden dürfte, wenn im Flächenwidmungsplan Sondernutzungen vorgesehen seien.
Mit Bescheid vom 16. März 1987 wies die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) diese Vorstellung - soweit für die vorliegende Beschwerde von Bedeutung - ab und führte in der Begründung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, es sei im wesentlichen zunächst davon auszugehen, daß die Verwaltungsbehörden das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden haben. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei.
Die Steiermärkische Bauordnung 1968 bestimme im § 57 Abs. 1 lit. a unter anderem, daß NEUBAUTEN einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen. In der Bauordnung sei eine eigene Begriffsbestimmung für Neubauten nicht gegeben. Es müsse daher diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) jede Anlage zu verstehen sei, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Die Verbindung mit dem Boden sei auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar keine Verbindung mit dem Boden habe, eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber haben müßte. Ebenso müsse das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet sei bzw. gestaltet werden solle, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehörten, weil sonst der widersinnige Zustand eintrete, daß eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligungspflicht unterworfen wäre (Erkenntnis vom 17. Oktober 1978, Slg. N. F. Nr. 9657/A). Eine Verbindung mit dem Boden werde nicht etwa durch eine Fundamentierung, sondern auch durch das Einschlagen von Pfosten in den Boden herbeigeführt (Erkenntnis vom 9. Mai 1979, Zl.576/1978). Weiters komme es nicht auf die rasche Montagemöglichkeit oder Demontagemöglichkeit an, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden betriebssicher sein müsse (Erkenntnis vom 19. Dezember 1966, Zl. 1532/65).
Die im Akt befindliche Baubeschreibung laute:
"Der Tennisplatz hat die Maße 2377 x 1097 cm. Der Ausbau des Tennisplatzes besteht aus einem Schotterbett, 20 cm Schlacke (Körnung 30 cm), 5 cm Feinschlacke und einem Porenverschluß. Die Einfriedung mit einer Höhe von 4,0 m über G.oK. besteht aus 26 Stahlrohrsäulen (Durchmesser 48 mm, t = 4 mm) und einem Alu-Maschendraht (50 x 50 x 2,5 mm). Die Stahlrohre wurden bis zur Frostgrenze gegründet. (t = 0,80 m unter G.oK.)."
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde sei daher zutreffend davon ausgegangen, daß für die Errichtung des Tennisplatzes samt der dazugehörigen Einfriedung auch nach der den Jahren 1974/75 bestehenden Rechtslage eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Da sohin Tennisplätze der Bewilligungspflicht nach § 57 Abs. 1 lit. a BO unterlägen, gewinne die Bestimmung des § 2 Abs. 1 leg. cit., wonach u.a. vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf, besondere Bedeutung. Dieses Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung begründe nämlich ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn. Es sei daher auch für Tennisplätze die Durchführung eines Widmungsverfahrens notwendig, wobei erfahrungsgemäß die Beschwerden der Nachbarschaft gegen Tennisplätze hauptsächlich wegen der das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigung erhoben würden. Hiebei sei insbesondere die Bestimmung des § 4 Abs. 3 BO zu beachten, der entnommen werden könne, daß die Baubehörde dann, wenn der Verwendungszweck eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten läßt, auch größere Abstände als die im Abs. 1 festgelegten festsetzen kann. Wenn der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1984,
Zlen. 83/06/0225, 0226 = BauSlg. Nr. 222, verweise, wonach ein Bau, der keiner Baubewilligung bedarf, auch keiner Widmungsbewilligung bedürfe, so sei hiezu auszuführen, daß damals die Behörde die Notwendigkeit einer Widmungsbewilligung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 BO angenommen habe.
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiters aus, daß der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde, der seit 6. April 1984 rechtswirksam sei, das Grundstück Nr. 1126/1, KG. X, dem Freiland zuordne. Gemäß § 25 Abs. 1 ROG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 39/1986, seien alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche festgelegten Grundflächen Freiland. Gemäß Abs. 2 leg. cit. seien die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund überörtlicher Planungen und Verfahren zu erfolgen habe. Als Sondernutzungen gelten insbesondere Flächen für Gärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke sowie öffentliche Parkanlagen und Kleingärten. Je nach Erfordernis könnten Flächen im Freiland auch für Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Ablagerungsplätze etc. ersichtlich gemacht werden. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen dürften im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch seien. Gemäß § 32 leg.cit. dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen. Da der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde eine Verordnung darstelle, seien die Baubehörden zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an diese Rechtslage gebunden. Es erübrige sich daher, auf das Vorbringen, das sich gegen die entsprechende Ausweisung im Flächenwidmungsplan richte, näher einzugehen. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hätte als Baubehörde erster Instanz auf Grund der dargelegten Rechtslage in Verbindung mit den entsprechenden Normen der Steiermärkischen Bauordnung das Ansuchen um Erteilung der Widmungsbewilligung auf Grund der Pläne und Unterlagen abweisen müssen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen und Einholung von Gutachten auszuschreiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm erhobene Beschwerde. In dieser bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß sein Widmungsvorhaben eine Grundfläche betrifft, für welche der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde die bestimmungsgemäße Nutzung als Freiland vorsieht, er meint jedoch, daß der seit 6. April 1984 rechtswirksam gewordene Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde bzw. das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 in der geltenden Fassung den gesetzlichen bzw. den verfassungsrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es ist davon auszugehen, daß dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren ein Antrag des Beschwerdeführers vom 20. November 1984 an die mitbeteiligte Gemeinde, mit dem um die Bewilligung der Widmungsänderung für die Errichtung eines Tennisplatzes samt der dazugehörigen Einfriedung für ein bestimmtes Grundstück angesucht wurde, zugrundeliegt. Dieses Grundstück ist nach dem für die mitbeteiligte Gemeinde mit 6. April 1984 wirksamen Flächenwidmungsplan als im Freiland liegend ausgewiesen.
Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle 1985, LGBl. Nr. 39/1986, lauten:
"(2) Die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, sind im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund überörtlicher Planungen und Verfahren zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere Flächen für Gärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke sowie öffentliche Parkanlagen und Kleingärten. Je nach Erfordernis können Flächen im Freiland auch für Aufschüttungsgebiete, .....
(3) Im Freiland dürfen nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind. Bei Einzelanlagen von Kleingärten, Fischteichen u.dgl. darf darüber hinaus keine
....."
Nach § 32 Abs. 1 leg. cit. dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.
Der Beschwerdeführer vertritt nun die Ansicht, daß sich - da im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde überhaupt keine Sondernutzung ausgewiesen sei - aus § 25 ROG ergebe, daß alle im Freiland zulässigen Maßnahmen auch überall errichtet werden können. Die Errichtung des Tennisplatzes und damit das Widmungsvorhaben sei daher zulässig gewesen.
Dieser Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zuzustimmen. § 25 Abs. 2 ROG bedeutet vielmehr, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, daß eine im Freiland zulässige besondere Nutzung voraussetzt, daß im Flächenwidmungsplan diese besondere Nutzung ausgewiesen ist. Fehlt - wie hier - eine solche Ausweisung, so bedeutet die Festsetzung der Widmung Freiland, daß nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden dürfen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne der ausdrücklichen Regelung des § 25 Abs. 3 ROG nachweislich erforderlich sind. Zutreffend ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung die Errichtung eines Tennisplatzes nicht erforderlich ist. Die Erteilung einer Widmungsbewilligung nach § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung hätte daher dem Flächenwidmungsplan und sohin § 32 Abs. 1 ROG widersprochen. Fehlt die Ausweisung einer entsprechenden Sondernutzung im Flächenwidmungsplan, so hat die Baubehörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Widmungsverfahren nicht zu prüfen, ob eine solche Sondernutzung dennoch in Betracht kommen könnte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1986, Zl. 85/06/0216 = BauSlg. Nr. 641):
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.
Ist aber - wie hier - davon auszugehen, daß die Erteilung einer beantragten Widmungsänderung schon aus den oben angeführten Gründen nicht zulässig ist, so ist auf das weitwendige Beschwerdevorbringen, das sich mit der Frage befaßt, ob es sich bei der Errichtung des Tennisplatzes um ein Bauwerk oder eine bauliche Anlage handelt, nicht weiter einzugehen.
Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, die nunmehr befaßten Baubehörden hätten nicht erkannt, daß es sich bei dem in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstückes deshalb um eine Fehlausweisung handle, weil für dieses Grundstück im Jahre 1955 eine Widmungsbewilligung als Baugrundstück erteilt worden sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Schließlich hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, daß er nicht vor dem 6. April 1984 (Wirksamkeitsbeginn des geltenden Flächenwidmungsplanes) trotz Aufforderung um eine Widmung und eine Baubewilligung für den von ihm im Jahre 1975 errichteten Tennisplatz angesucht hat. Der Beschwerdeführer übersieht auch, daß die seinerzeit erteilte Widmung - soweit sie nicht konsumiert wurde - durch den nunmehr in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan außer Wirksamkeit gesetzt wurde.
Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere auch weil jedes substantielle Vorbringen dazu fehlt, inwieweit der in Rede stehende Flächenwidmungsplan dem ROG und dieses verfassungsrechtlichen Bestimmungen widersprechen soll, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof, der aus eigenem gegen die im Beschwerdefall anzuwendenden generellen Normen keine verfassungsrechtlich begründeten Bedenken hat, zu einer Antragstellung gemäß den Art. 139 und 140 B-VG nicht veranlaßt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat, wenn sie die von ihm gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde erhobene Vorstellung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid und der gegebenen Begründung abgewiesen hat.
Da die Beschwerde demnach unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987060055.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009