TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/21 87/06/0133

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;

Norm

ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb idF 1986/039;

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 16. Dezember 1986, Zl. 03-12 Ga 76-86/1, betreffend die Versagung einer Widmungs- bzw. Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 4. Juli 1985 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, bei einer gewerbebehördlichen Verhandlung sei u.a. festgestellt worden, daß 1) die Widmungsbewilligung für die angemietete Teilfläche des Grundstückes Nr. 46/1, KG Y, die dzt. für die Lagerung von schrottreifen Autobussen, Ersatzteilen u.dgl. verwendet werde, und 2) die Widmungsänderungsbewilligung für die Grundstücke 46/2 und 46/3 KG Y infolge der unbewilligten Zubauten, Flugdächer u.dgl. sowie der vom seinerzeit von der Bezirkshauptmannschaft L genehmigten Garagenobjekt abweichenden Bauführung und Verwendung dieses Objektes, fehlen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, um die erforderlichen Widmungsbewilligungen anzusuchen.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 1985 das "Ansuchen um Erteilung der Widmungsbewilligung für die Acker- und Wiesengrundstücke der Parzellen 46/1, 46/2 und 46/3, KG Y, für Autobusabstellplätze und der zwei bereits bestehenden Flugdächer, welche zum Zeitpunkt, wo sie aufgestellt wurden (1965 und 1967), von einer Widmungsbewilligung und Baubewilligung befreit waren, für diesen Zweck zu widmen".

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Jänner 1986 auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers für das Ackergrundstück Nr. 46/3, KG Y nach Maßgabe des errichteten Garagengebäudes die Widmungsänderungsbewilligung zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 26. Jänner 1967 mit der seinerzeit ausgesprochenen und nunmehr rechtskräftigen Zweckwidmung "reiner Garagenbetrieb, in dem auch eine Werkstätte für kleinere Reparaturen untergebracht ist", erteilt, für das Ackergrundstück Nr. 46/2, KG Y die beantragte Widmungsänderung in einen Abstellplatz für Autobusse und als Bauplatz für das bestehende Flugdach im Bereich der Nordwestecke des Grundstückes jedoch abgewiesen und festgestellt, daß dieses Grundstück nur im Rahmen der ursprünglichen Baubewilligung als Baufläche für den östlichen Teil der bewilligten Kleingaragen verwendet werden könne. Für die ca. 800 m2 große Teilfläche des Wiesengrundstückes Nr. 46/1, KG Y wurde die beantragte Widmung als Abstellplatz für Autobusse und Bauplatz für das bestehende Flugdach versagt. Hinsichtlich der erteilten Widmung wurden Auflagen vorgeschrieben. Die Versagung der angestrebten weiteren Widmungsbewilligungen wurde im wesentlichen mit der Lage im "Allgemeinen Wohngebiet" und Beeinträchtigung der Nachbarn begründet.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß zur Zeit der Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftfahrzeugen und Omnibussen im Jahre 1967 noch das alte Gelegenheitsverkehrsgesetz in Kraft gewesen sei, weshalb nicht zwingend vorgeschrieben worden sei, wo die Fahrzeuge abgestellt werden könnten und, daß die Abstellplätze befestigt, betoniert oder asphaltiert sein müßten. Die Aufforderung der Gemeinde, um eine Widmungsbewilligung für die Abstellplätze anzusuchen, sei daher nicht berechtigt und eine derartige Widmung nicht erforderlich, sodaß der angefochtene Bescheid gegenstandslos sei. Die Bau- und Benützungsbewilligung für den Betrieb sei von der Gemeinde 1966 bzw. 1970 im Wohngebiet erteilt worden; nachträgliche Auflagen seien daher nicht gerechtfertigt. Trotz des bestehenden Betriebes habe die Gemeinde den Nachbarn den Anbau von Nebengebäuden bzw. Ausbau von Gebäuden zur Fremdenbeherbergung gestattet. Die Lagerung von Ersatzteilen im Freien sei erforderlich, solange kein Ersatzteilmagazin vorhanden sei. Hinsichtlich der Flugdächer habe der Bewilligungswerber seinerzeit vom Bürgermeister die Auskunft erhalten, daß sie nicht bewilligungspflichtig seien. Betriebe in der Nachbarschaft hätten keine Auflagen erhalten. Es handle sich überdies um eine gewerbliche Tätigkeit und somit nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde.

Diese Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 30. Mai 1986 im wesentlichen mit der Begründung ab, daß das baubehördliche Verfahren unabhängig vom Verfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz durchzuführen sei. Daher sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 26. Jänner 1967 - also noch vor dem Inkrafttreten der Bauordnung 1968 - die baupolizeiliche und gewerbebehördliche Bewilligung erteilt worden. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 3. April 1970 enthalte nur die gewerbebehördliche Genehmigung und die Betriebsbewilligung und nicht auch die Benützungsbewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, da seit dem Inkrafttreten mit 1. Jänner 1969 Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister sei. Eine Baubewilligung und Benützungsbewilligung der Gemeinde vom 15. November 1966 und 9. März 1970 liege nicht vor, sondern hätten an diesen Tagen lediglich die Verhandlungen für die angeführten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft stattgefunden. Der Betrieb sei wohl mit Zustimmung der Gemeinde in dem nunmehr als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bauland errichtet worden, jedoch lediglich im Umfang "reiner Garagenbetrieb, in dem auch eine Werkstätte für kleinere Reparaturen untergebracht ist". Die erteilten Auflagen seien wegen der wesentlichen Überschreitung dieses Betriebsumfanges durch den Beschwerdeführer erforderlich.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein Berufungsvorbringen und brachte vor, daß keine Ausweitung des Betriebes erfolgt und keine Überschreitung des Betriebsumfanges gegeben sei.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1986 wies die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) diese Vorstellung ab. Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen davon aus, daß sich der Beschwerdeführer durch die Versagung einer Widmungs- bzw. Widmungsänderungsbewilligung für zwei Grundstücke für Abstellplätze für Autobusse und Flugdächer und durch die anläßlich einer Widmungsbewilligung für ein weiteres Grundstück erteilten Auflagen in seinen Rechten verletzt erachte. Dazu führte die belangte Behörde aus, daß für die Errichtung von Abstellplätzen und Flugdächern unabhängig von einer gewerbebehördlichen Bewilligung eine Widmungs- und eine Baubewilligung erforderlich seien. Baubehörde sei der Bürgermeister.

Die Baubewilligung für die Errichtung eines Garagengebäudes auf den Grundstücken Nr. 46/2 und 46/3, KG Y sei 1967 von der damals hiefür noch zuständigen Bezirkshauptmannschaft erteilt worden. Eine baubehördliche Benützungsbewilligung liege nicht vor, da mit Bescheid vom 3. April 1970 nur die gewerbebehördliche Genehmigung und die Betriebsbewilligung von der Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde erteilt worden seien.

Gegenstand des Widmungsverfahrens sei die Widmungsänderung für das von der Bewilligung abweichend ausgeführte Garagengebäude, sowie Flugdächer und weitere Flächen als Abstellplätze. Nach dem vom bautechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung erstellten Befund befänden sich derzeit auf den Grundstücken Nr. 46/1 (Teil) und 46/3 ohne Vorkehrungen gegen Bodenverunreinigungen 19 abgestellte Autobusse und vier weitere Fahrzeuge. Im Lageplan werde auf die Anzahl und Art der Abstellplätze nicht eingegangen. Laut Aussage des Beschwerdeführers würden für im Betrieb befindliche Autobusse insgesamt acht Abstellplätze benötigt und zwar ausschließlich auf den Grundstücken Nr. 46/2 und 46/3. Der übrige Bereich seitlich des bestehenden Objektes zum Grundstück Nr. 45/5 und das Grundstück Nr. 46/1 (Teil) würden nach dem Ergebnis des Lokalaugenscheines und nach Angabe des Beschwerdeführers als Abstellplätze für ausgediente Autobusse, Ölfässer, Bestandteile und sonstige Materialien verwendet. Feststehe, daß sich die widmungsgegenständlichen Grundstücke im Bauland der Kategorie "Allgemeines Wohngebiet" befinden. Die Errichtung von weiteren Abstellplätzen und die Verwendung weiterer Grundstücksflächen (46/1) hiefür stelle ohne Zweifel eine Erweiterung gegenüber dem im Jahre 1967 bewilligten Zustand dar. Gemäß § 32 des Raumordnungsgesetzes dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen. Es sei daher von der Baubehörde richtig gewesen, die Zulässigkeit einer solchen Erweiterung im allgemeinen Wohngebiet zu prüfen. Auch ein bestehender Betrieb dürfe nämlich nur dann erweitert werden, wenn er der Gebietskategorie, in der er sich befindet, entspricht.

Nach § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 i.d.F. der Novelle 1985, LGBl. Nr. 39/1986, seien allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen) errichtet werden können.

Da es sich im vorliegenden Fall um keine Wohnbauten handle, sei nach der eben angeführten Gesetzesbestimmung für die Entscheidung über die angestrebte Widmungsbewilligung maßgeblich, ob die bewilligungspflichtigen Vorhaben den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dienen. Dies treffe für Abstellplätze, Werkstätten und Garagen für Kraftfahrzeuge eines Autobusunternehmens nicht zu. Die Benützung solcher Kraftfahrzeuge erfolge üblicherweise von Haltestellen bzw. Sammelplätzen aus und es bestehe für die Benützer keine Notwendigkeit eines Naheverhältnisses zu den Abstellplätzen, Werkstätten und Garagen dieser Fahrzeuge. Da die Bewilligung dieser Anlagen im allgemeinen Wohngebiet daher dem Flächenwidmungsplan widerspreche, könne auch keine Erweiterung bewilligt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 23. September 1987, B 128/87-4, die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der im Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon im Verwaltungsverfahren bringt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde im wesentlichen vor, es sei ihm die Gewerbeberechtigung zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Personenkraftfahrzeugen und Omnibussen noch nach dem seinerzeit in Geltung gestandenen Gelegenheitsverkehrsgesetz erteilt worden sei, wobei nicht zwingend vorgeschrieben gewesen sei, wo die Kraftfahrzeuge abgestellt werden könnten und daß die Abstellplätze befestigt, betoniert oder asphaltiert sein müßten. Erst das Gelegenheitsverkehrsgesetz 1981 sehe vor, daß ein Betrieb über die erforderlichen Abstellplätze verfügen müsse, und diese auch behördlich zu kommissionieren und zu genehmigen seien. Da auf den Betrieb des Beschwerdeführers noch das alte Gelegenheitsverkehrsgesetz anzuwenden sei, das derartige Abstellplätze nicht fordere, sei die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung der Gemeinde, um die Widmung für derartige Abstellplätze anzusuchen, nicht berechtigt und verstoße gegen das hier noch anzuwendende (alte) Gelegenheitsverkehrsgesetz. Zu Unrecht würden dem Beschwerdeführer nun nachträglich unzumutbare Auflagen erteilt. Die Gemeinde hätte seinerzeit den Betrieb am geplanten Standort nicht ansiedeln dürfen. Wenn aber eine derartige Genehmigung erteilt worden sei, so seien nachträgliche einschränkende Auflagen unzumutbar und gesetzwidrig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hätte die Gemeinde die Konsequenzen der seinerzeitigen Bewilligung zu tragen und den Betrieb auf ihre Kosten entsprechend umzusiedeln. Die Gemeinde habe trotz des bestehenden und bewilligten Betriebes den unmittelbaren Nachbarn den Ausbau ihrer Häuser und Nebengebäude zur Fremdenbeherbergung gestattet. Eine Fremdenbeherbergung sei aber mit dem Betrieb des Beschwerdeführers unvereinbar, doch könnten ihm nicht nachträglich unzumutbare Auflagen erteilt werden, um die erst später erfolgte Fremdenbeherbergung möglich zu machen. Alle zusätzlichen Auflagen der Baubehörde und der Gewerbebehörde seien daher ungesetzlich.

Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage insofern verkannt hat, als es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein Verfahren nach der Steiermärkischen Bauordnung und nicht - wie er meint - nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz handelt. Die Baubehörden hatten nämlich über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 29. Juli 1985 auf Erteilung von Widmungen für bestimmte Grundstücke nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 abzusprechen. Daß die vom Beschwerdeführer beantragte Widmung mit dem geltenden Flächenwidmungsplan aber im Widerspruch steht, ist offenkundig. Es geht daher das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf bestehende Bewilligungen nach dem (alten) Gelegenheitsverkehrsgesetz bezieht, ins Leere.

Aber auch das weitere Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei am 9. März 1970 eine entsprechende Benützungsbewilligung für die in Rede stehenden Grundstücke erteilt worden, steht mit der Aktenlage insoweit im Widerspruch, als mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L als Gewerbebehörde vom 3. April 1970 die gewerbebehördliche Genehmigung (samt Betriebsbewilligung), nicht jedoch eine Bewilligung durch die Baubehörde erteilt wurde, ganz abgesehen davon, daß eine derartige Bewilligung für die Widmung rechtlich bedeutungslos wäre.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Flugdächer, es sei hiefür nach Aussage eines früheren Bürgermeisters eine Bewilligung nicht erforderlich gewesen bzw. sei von diesem eine mündliche Bewilligung erteilt worden, wird bemerkt, daß gemäß § 62 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 Ansuchen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid stattzugeben ist. Ein derartiger schriftlicher Bescheid kann durch eine mündliche Zusage bzw. Aussage eines Bürgermeisters nicht ersetzt werden. Daß aber ein schriftlicher Bewilligungsbescheid vorläge, wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die belangte Behörde hat daher Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid die von ihm gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Mai 1986 erhobene Vorstellung mit der von ihr gegebenen Begründung abgewiesen hat. Da die in der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes - wie oben dargestellt - nicht vorliegt, war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987060133.X00

Im RIS seit

21.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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