Index
L85006 Straßen Steiermark;Norm
ABGB §1460;Betreff
AN und BN gegen Steiermärkische Landesregierung vom 15. Juli 1988, Zl. 03-20 A 116-88/3, betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X)
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 10.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Von der in Nordsüdrichtung verlaufenden Landesstraße 636 zweigt in etwa östlicher Richtung der Gemeindeweg Nr. 750/1, KG Y, ab. Von diesem führt in Richtung Norden (etwa parallel zur Landesstraße) der streitgegenständliche Weg zum Grundstück Nr. 540/1, KG Y, wo AB und BB den Gasthof A betreiben. Dieser Weg befindet sich (jedenfalls zu einem wesentlichen Teil) auf dem Grundstück Nr. 307/1 der Beschwerdeführer (und zwar auf der Ostseite), das sich (im Westen) bis zur Landesstraße erstreckt. Neben dem Weg liegt das Wohnhaus der Beschwerdeführer. Das im Norden anschließende, schon genannte Grundstück der Ehegatten B reicht ebenfalls bis zur Landesstraße. An der Ostseite des Weges (im Schnittpunkt mit dem Gemeindeweg Nr. 750/1) liegt die Liegenschaft des Z (Sendeanlage mit den Grundstücken Nr. 309 und 310, KG Y) und daran anschließend (Richtung Norden) das Grundstück Nr. 311/1, KG Y, der Ehegatten B, auf dem sich ein Parkplatz für den Gastgewerbebetrieb befindet. Daran grenzt im Norden das Grundstück Nr. 312 (Acker) des C. Östlich des Grundstückes Nr. 312 und des Parkplatzes liegt das Grundstück Nr. 311/2 des AC und der BC. Für das gegenständliche Wegstück besteht im Grundbuch keine eigene Grundstücksbezeichnung.
Da sich Mitte 1986 Behinderungen auf dem über das Grundstück der Beschwerdeführer führenden Zufahrtsweg ergaben, beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde eine Verhandlung an Ort und Stelle für 6. August 1987 im Sinne des § 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG) zur Klärung der Frage der Öffentlichkeit der Straße an. Bei dieser brachte die beigezogene Dipl.-Ing. D, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vor:
"Im Dezember 1968 hat mein verstorbener Gatte im Auftrag der Familie (der Beschwerdeführer), Besitzer der Parz. Nr. 307, KG Y, die Teilung der Parz. 307 vorgenommen; und zwar so, daß westlich der neuen Landesstraße L 636 der Teil mit 307/2 verbleibt und östlich der neuen Landesstraße der verbleibende Teil mit 307/1 zur Gänze vermessen werden soll mit Einbeziehung des in der Natur ersichtlichen und von den Anrainern benützten Weges (siehe Teilungsplan GZ. 10/68 und neu bestätigter Teilungsplan GZ. 13/73. ....).
Laut Katasterstand 1968 war entlang am östlichen Rand des Grundstückes Nr. 307 (aber nur auf diesem Grundstück Nr. 307) ein Weg gekennzeichnet (in der Urfassung der Mappe braun gefärbelt, also eindeutig ein Weg), der offensichtlich die Verbindung der beiden öffentlichen Wege Nr. 750/1, KG Y, und Nr. 571/2, KG W, darstellt. Dieser seinerzeit geltende Katasterstand - entgegen dem Stand in der Natur besonders zur Grenzlinie 307, 311/1 und 309 - wurde eingehend bei der Grenzbegehung am 9. 12. 1968 von meinem Mann in meinem Beisein den Besitzern Familie (der Beschwerdeführer) und den Anrainern erläutert; die Besitzer (Familie der Beschwerdeführer) und auch die Anrainer wiesen die östliche Grundgrenze der Parzelle 307 durch eine Gerade über die Steine Nr. 17 und 8 endend mit Nr. 7 aus, da diese Grundgrenze immer so gewesen sei und auch seit altersher immer so benützt wurde. Gleichfalls stellten die Besitzer (Familie der Beschwerdeführer) und die Anrainer fest, daß der in der Natur sichtbare Weg immer so gelaufen sei und auch immer so benützt wurde. Die Anrainer und auch die Familie (der Beschwerdeführer) bestanden lediglich darauf, daß der in der Natur sichtbare und so benutzte Weg im Zuge der Teilung der Parzelle 307 ausgemessen werden müsse und als Servitutsweg in den Teilungsplan hineingenommen werden müsse. Der so ausgewiesene Grenzverlauf wurde einvernehmlich von den Beteiligten mit Unterschrift vom 9. 12. 1968 bestätigt.
Im Zuge des Verkaufes der Parzellen 309 und 310 an den Z wurde im Dez. 1972 von Dipl.-Ing. E ebenfalls ein Teilungsplan gefertigt, der auch diese fragliche östliche Grenze berührt. Auch bei dieser Grenzbegehung - hier waren die Besitzer (Beschwerdeführer) Anrainer - wurde ganz unabhängig vom Teilungsplan meines Mannes diese östliche Grenze im gleichen Ausmaße ausgewiesen (die Einvernehmlichkeit wurde auch hier mit Unterschrift bestätigt); hierauf nahm Dipl.-Ing. E eine Mappenberichtigung vor. Von der Durchführung dieser Mappenberichtigung wurden die Besitzer (Beschwerdeführer) am 24. 7. 1973 vom Grundbuchsgericht mit Zahl 5 Nc 69/73-2311/73 verständigt.
Da die Teilung der Parzelle 307 erst im Jahre 1973 grundbücherlich durchgeführt wurde, mußte der alte Teilungsplan GZ 10/68 neu bescheinigt werden; auch im Jahre 1973 wurde von den Besitzern (Beschwerdeführer) bezüglich der östlichen Grundgrenze und bezüglich des Servitutsweges kein Einwand erhoben und so wurde der alte Plan mit geringfügigen Änderungen (Einbeziehung des Teilungsplanes von Dipl.-Ing. E für Parz. 309 und 310) neu bestätigt (GZ 13/73).
Ferner möchte ich festhalten, daß mir auch aus den Gesprächen der Beteiligten am 9. 12. 1968 bekannt wurde, daß das Restaurant - Familie B das volle Benützungsrecht dieses genannten Servitutsweges besitzt."
Der Vertreter des Z gab an, daß sich das Benützungsrecht des Wegstückes aus dem seinerzeitigen Widmungsbescheid aus 1973 ergebe, wo es als öffentlicher Interessentenweg bezeichnet worden sei. Die Zufahrt zum Eingang des Sendegebäudes sei ein betrieblich unabdingbares Erfordernis. C erklärte, er habe das Ackergrundstück (Nr. 312) vor ca. 50 Jahren angekauft und benütze das Wegstück seither uneingeschränkt. Die Eigentümer des Grundstückes Nr. 311/2 führten aus, sie hätten es vor 15 Jahren (gewidmet) von den Schwiegereltern geschenkt erhalten und seien seither uneingeschränkt über den Weg zugefahren. Der Eigentümer des Gasthofes A, AB, gab an, sein Grundstück 1962 gekauft zu haben. 1964 sei die Errichtung seines Betriebes genehmigt worden. Die Zufahrt über das Wegstück habe die einzige Verbindung zur Landesstraße dargestellt. Diese Zufahrt sei für den Betrieb erforderlich, da Busse, die aus südlicher Richtung kommen, in erster Linie diese Zufahrt benützen. Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführer, der bereits am 3. August 1987 eine ausführliche Stellungnahme erstattet hatte, erklärte, die rechtliche Existenz des Wegstückes habe bereits am 9. Dezember 1968 (laut Teilungsplan; ebenso Errichtung des Gasthofes A) geendet. Es gehöre zum Privatbesitz. Das im Norden anschließende öffentliche Wegstück (Nr. 571/2 - bis zur Landesstraße) sei aufgelassen worden, sodaß eine Sackgasse vorliege. Der Anrainer C benütze den Weg, der stets nur als landwirtschaftlicher Bringungsweg benützt worden sei, nur sporadisch. Erst durch den Ausbau im Jahre 1969 im Bereich des öffentlichen Weges Nr. 750/1 sei die Benützung mit Pkw und Autobussen möglich geworden. Die Eheleute AC und BC seien keine direkten Anrainer. In der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführer heißt es weiters, daß die Verkehrsbedürfnisse der Eigentümer B durch die von ihnen errichtete Zufahrt gedeckt würden. Dadurch erfolge auch eine Deckung des Verkehrsbedürfnisses der übrigen Anrainer. Seit 1968 seien auch keine 30 Jahre für eine Ersitzung vergangen. Die Liegenschaft des Z grenze direkt an den öffentlichen Weg Nr. 750/1. Der frühere Bürgermeister F deponierte, das Wegstück habe seinerzeit die einzige Zufahrt zum Gastgewerbebetrieb dargestellt. Die von der Familie B später privat errichtete Zufahrt (direkt von der Landesstraße zum Gasthof) über ihren Grund habe vorher nicht bestanden. Dipl.-Ing. D erklärte, daß die planliche Beurkundung zu GZ. 10/68 nicht aussage, daß der in der Natur vorhandene Weg am östlichen Rand des Grundstückes Nr. 307 der Beschwerdeführer aufgelassen werden sollte.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. September 1987 wurde gemäß den §§ 3 und 4 LStVG festgestellt, daß der Weg, der vom öffentlichen Weg Nr. 750/1, KG Y, annähernd Richtung Norden verlaufe, und zwar über bzw. zwischen den Grundstücken Nr. 307, 309 und 311/1, je KG Y, welcher Weg u. a. als Zufahrt zur Restauration "A" diene, im Gemeingebrauch stehe, und zwar in einem solchen Umfang, welcher das Begehen und Befahren mit allen Fahrzeugen umfasse. In der Begründung heißt es nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, am 5. Oktober 1987 habe ein Lokalaugenschein zur Klärung des Verlaufes des Weges stattgefunden. G (geboren 1904), ein Liegenschaftsbesitzer der Gemeinde, habe angegeben, von Jugend auf über diesen Weg uneingeschränkt gefahren zu sein. H (geboren 1907, von 1950 bis 1955 Bürgermeister) habe darauf verwiesen, daß der Weg, der weiter nach W geführt habe, wie alle anderen Gemeindestraßen von der Gemeinde gepflegt worden sei. Es sei über ihn auch aus dem Steinbruch Steinmaterial geführt worden. Sodann wurden die Angaben von C und Altbürgermeister F, die im wesentlichen mit den in der Verhandlung vom 6. August 1987 gemachten übereinstimmen, wiedergegeben und ausdrücklich bemerkt, alle hätten deponiert, daß der heute in der Natur sichtbare Weg mit dem seit Jahrzehnten benützten Weg übereinstimme. Weiters folgen Feststellungen, die im wesentlichen die Ausführungen von Dipl.-Ing. D wiedergeben. Der Weg sei von jeher allgemein benützt und dies von den jeweiligen Grundeigentümern nie beanstandet worden. 1962 habe dann die Familie ihr Grundstück erworben und sei es zur Errichtung des Restaurants (1968) gekommen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei auch von der Familie B eine weitere Zufahrt zur Landesstraße geschaffen worden. Ihr Betrieb sei ein bekanntes Ausflugsziel mit mehr als 200 Sitzplätzen. Die von Süden kommenden Busse benützten den strittigen Weg als Zufahrt, da die andere Zufahrt für Busse nicht oder nur sehr schwer möglich sei (beengte örtliche Verhältnisse, die ein Manövrieren sehr erschweren). Das Fehlen der Zufahrt hätte existenzgefährdende Auswirkungen. Im Widmungsbescheid für den Z vom 8. Juni 1973 sei das Wegstück als öffentlicher Interessentenweg bezeichnet. Die Zufahrt zum Eingang des Sendegebäudes erfolge über das Wegstück. C benütze seit mehr als 50 Jahren den Weg zur Bewirtschaftung seines Ackers. Die Familie AC/BC verwende den Weg seit ca. 15 Jahren als Zufahrt. Bei der Teilung des Grundstückes Nr. 307 im Jahre 1968 sei der Weg neu vermessen worden. Eine Absicht, ihn aufzulassen, habe nicht bestanden. Erst als die Beschwerdeführer 1986 begonnen hätten, ihr Wohnhaus zwecks Errichtung von Fremdenbetten auszubauen, sei die bis dahin übliche Benützung des Weges durch jedermann und jede Art von Fahrzeugen von ihnen beanstandet worden. Es sei unbestritten, daß der Weg bis Mitte/Ende der 60iger-Jahre als öffentlicher Weg von jedermann benützt worden sei. Auf Grund der Angaben von Dipl.-Ing. D könne einwandfrei festgestellt werden, daß bei der Neuvermessung im Jahre 1968 bzw. der Errichtung einer zweiten Zufahrt durch die Familie B der Weg nicht aufgelassen worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Weg seiausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke benützt worden und keineswegs als Zufahrtsstraße für Pkw und Omnibusse, sei nicht glaubwürdig. Es sei amtsbekannt, daß der Weg auch nach 1968 weiterhin von jedermann mit Fahrzeugen aller Art benützt worden sei. Das Beweisverfahren habe eindeutig ergeben, daß eine langjährige allgemeine Übung im Sinne des § 2 Abs. 1 LStVG vorliege, da der Weg seit vielen Jahren von jedermann benützt werde und dies bis vor kurzer Zeit von den Grundeigentümern ohne Einschränkung geduldet worden sei, sodaß ein weiteres Tatbestandsmerkmal, nämlich das der langjährigen Übung, verwirklicht sei. Ein "dringendes Verkehrsbedürfnis" liege vor, da der Weg von Pkw und Bussen aus der ganzen Steiermark und über deren Grenzen hinaus benutzt werde. Eine Auflassung würde insbesondere Autobussen die Zufahrt zum Gastgewerbebetrieb äußerst erschweren bzw. unmöglich machen. Ähnlich verhalte es sich mit der Zufahrt zum Betrieb des Z. Es sei daher festzustellen, daß der Weg als öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 LStVG anzusehen ist.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Weiters legten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Jänner 1988 die Fotokopie des Berufungsurteils des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 10. Dezember 1987, AZ. 5 R 348/87, vor. Diesem ist zu entnehmen, daß auf Grund einer Klage der Beschwerdeführer AB und BB mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 10. August 1987, GZ. 5 C 101/87-9, schuldig erkannt wurden, 1) jedwede Benützung des Grundstückes Nr. 307/1 im Bereich des an der Ostgrenze gelegenen Weges zu unterlassen, und 2) die nordöstlich des Nordosteckes des Grundstückes Nr. 307/1 aufgestellte Hinweistafel, mit der Aufschrift "Durchfahrt für Steirerland freizuhalten" zu entfernen, und der dagegen erhobenen Berufung von AB und BB keine Folge gegeben wurde.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. April 1988 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. In der Begründung heißt es, auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aussagen der Altbürgermeister F und H, von G, C, der Stellungnahme von Dipl.-Ing. D und des mit der Ortsplanung beauftragten Sachverständigen stehe fest, daß der in der Natur deutlich sichtbare, über die Parzellen Nr. 307, 309 und 311, KG Y, verlaufende Weg bis zur Errichtung der Landesstraße die einzige Verbindungsstraße zwischen den Katastralgemeinden W und Y gewesen sei. Die Wegtrasse führe vom öffentlichen Weg Nr. 750/1, KG Y, zum öffentlichen Weg Nr. 571/2, KG W, über private Grundstücke. Sie sei in der alten Katastralmappe nicht als eigene Wegparzelle ausgewiesen, jedoch braun gefärbelt gekennzeichnet gewesen. Das Wegstück sei von jedermann uneingeschränkt benützt und von der Gemeinde miterhalten worden. Nach Errichtung der Landesstraße um 1960 habe sich ein Teil des Durchzugsverkehrs auf die Landesstraße verlagert, die allgemeine Benützung sei jedoch aufrecht geblieben und die Wegtrasse erhalten worden. Der Weg sei den verschiedenen Baubewilligungen von 1964 (A), 1973 (Z) und 1973 (AC und BC) als Zufahrt (Gemeindeweg, öffentlicher Interessentenweg, öffentlicher Weg) zugrunde gelegen und bis 1986 von jedermann unbeanstandet benützt worden. Die Restauration A sei der größte Fremdenverkehrsbetrieb der Gemeinde. Der Weg sei für den Betrieb erforderlich, da die unmittelbare Auffahrt von der Landesstraße infolge Steilheit und Geländesituation für lange Lkw und Autobusse überhaupt nicht und bei winterlichen Straßenverhältnissen allgemein nur schwierig möglich sei. Schlichtungsversuche der Gemeinde seien fehlgeschlagen. Die Gemeinde sehe sowohl die ungehinderte Benützung des Weges durch jedermann in langjähriger Übung als auch ein dringendes Verkehrsbedürfnis im allgemeinen Interesse für gegeben. Es liege für das ständig als Schotterstraße erhaltene Wegstück eine seit vielen Jahrzehnten vom Willen der Grundeigentümer unabhängige Benützung vor. Das dringende Verkehrsbedürfnis sei gegeben, weil das Wegstück als Zu- und Abfahrt für ein großes Restaurant, eine Fernsehstation und mehrere Grundstücksbesitzer diene. Wichtige Verkehrsinteressen eines Teiles einer Ortschaft würden nicht befriedigt, wenn der Weg nicht wie bisher befahren werden könne. Dem stehe auch nicht entgegen, daß nunmehr im Gegensatz zur Zeit vor der Errichtung der Landesstraße die Straßenverbindung vom öffentlichen Weg Nr. 750/1 nur bis zum Restaurant A führe und somit als Sackgasse zu bezeichnen sei. Daß das Zivilgericht die Frage des Bestehens des Gemeingebrauches an diesem Straßenstück als Vorfrage im dortigen Prozeß anders gelöst habe, sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Dem Gericht seien erheblich weniger und zweifellos unzureichendere Feststellungsgrundlagen zur Verfügung gestanden als der Verwaltungsbehörde.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung wiederholten die Beschwerdeführer im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und bestritten vor allem das Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 1988 wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Gemäß § 3 LStVG entscheide die Gemeinde, wenn Zweifel bestehen, ob und in welchem Umfang eine Straße als öffentlich anzusehen sei. Habe die Gemeinde bis zum Jahre 1986 annehmen dürfen, daß das Wegstück allgemein zur Verfügung stehe, so handle es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 LStVG. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1972, Slg. Nr. 8253/A, liege das Wesen einer solchen Entscheidung darin, daß es sich um eine dem öffentlichen Recht zugehörige Befugnis der Gemeinde handle, festzustellen, daß ein Grundstück, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LStVG zutreffen, als öffentliche Straße zu gelten habe. Die Eigentümer dürfen keine Handlungen mehr setzen, die geeignet wären, den öffentlichen Verkehr zu behindern. Es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ersitzung im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegen, sondern nur darauf, daß tatsächlich eine langjährige Übung, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer und dritter Personen, bestehe. Die tatsächlich verkehrsmäßig ausgebaute Grundfläche sei als Straße im Sinne des Gesetzes auch anzusehen, wenn ihr nur die Funktion einer Zufahrtsstraße zukomme. Es sei einwandfrei und unmißverständlich eine Notwendigkeit des Gemeingebrauches, der seit Jahrzehnten bestehe, als erwiesen festzustellen gewesen. Es seien Baubewilligungen für Grundstücke erteilt worden, die nur über diesen Weg zu erreichen seien. Durch die Aussagen der Altbürgermeister F und H, des G und des C sei erwiesen, daß der in der Natur deutlich sichtbare, über die Grundstücke Nr. 307 (richtig: 307/1), 309 und 311, KG Y, verlaufende Weg bis zur Errichtung der Landesstraße die einzige Verbindung zwischen W und Y gewesen sei. Nach Errichtung der Landesstraße im Jahre 1960 habe sich der Großteil des Durchzugsverkehrs verlagert. Die Benützung des Wegstückes sei aber aufrecht geblieben. Dies ergebe sich auch aus den Baubescheiden. Es sei zweifellos zu erkennen, daß der Weg ständig ohne Befragen der Grundeigentümer für den Gemeingebrauch benützt worden sei. Die Gemeindebehörden hätten die erforderlichen Feststellungen getroffen. Verfahrensmängel oder Rechtswidrigkeiten, die eine andere Entscheidung der Gemeinde herbeigeführt hätten, seien nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gleichlautender Antrag wurde auch von der mitbeteiligten Gemeinde in ihrer Gegenschrift gestellt. Weiters wurden Gegenäußerungen erstattet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16. September 1988 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 25. September 1987 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahin berichtigt, daß im Spruch die Zahl "307" richtig "307/1" zu lauten habe. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Beschluß vom 21. Oktober 1988 als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 195/1969, entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen, wenn Zweifel bestehen, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch). Wann eine Straße als öffentlich anzusehen ist, bestimmt § 2 Abs. 1 des Gesetzes. Nach dieser Bestimmung sind im Sinne dieses Gesetzes öffentliche Straßen alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. sind unter der Bezeichnung "Straße" auch Wege sowie im Straßenzug befindliche Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen und Tunnels mitverstanden. § 4 leg. cit. regelt u. a. das Verfahren.
Mit dem Vorbringen, der Bescheid des Bürgermeisters und damit auch jener der belangten Behörde seien rechtswidrig, weil im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 25. September 1987 das Grundstück Nr. 307 genannt sei, es aber ein solches nicht mehr gebe, vielmehr dieses nunmehr die Bezeichnung Nr. 307/1 trage, vermögen die Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Schon in der Einleitung des Bescheides des Bürgermeisters heißt es "Feststellungen des Gemeingebrauches an Teilen der Parzellen Nr. 307/1, 311, beide KG Y". Vor allem aber geht aus der Bescheidbegründung unmißverständlich hervor, daß es sich nunmehr um das Grundstück Nr. 307/1 handelt, welches seinerzeit aus der Teilung des Grundstückes Nr. 307 entstanden ist. Es wird auch stets die richtige (für den Beschwerdefall maßgebende) Grundstücksnummer genannt, sodaß kein Zweifel aufkommen kann, worüber eine Entscheidung getroffen wurde. Abgesehen davon erfolgte auch eine bescheidmäßige Berichtigung, wie die Sachverhaltsdarstellung zeigt. Dem Spruch des Bescheides des Bürgermeisters und auch der Begründung ist im übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen unmißverständlich zu entnehmen, daß nur über das Wegstück zwischen dem öffentlichen Weg Nr. 750/1 und dem seinerzeitigen öffentlichen Weg Nr. 571/2 ein Abspruch erfolgte.
Die Beschwerdeführer verkennen die Rechtslage, wenn sie die Rechtsansicht der belangten Behörde rügen, es komme hinsichtlich der Feststellung der Öffentlichkeit im Sinne des § 2 LStVG nicht darauf an, daß die Voraussetzungen für eine Ersitzung im Sinne des bürgerlichen Rechts gegeben seien. Ebenso verfehlt ist die Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, da das Zivilgericht im Verfahren über die Klage der Beschwerdeführer gegen die Eigentümer des Gasthofes Steirerland einen Gemeingebrauch am Wegstück verneint habe, griffen die Verwaltungsbehörden, wenn sie anders entscheiden, unzulässigerweise in die gerichtliche Kompetenz ein. Bei der Entscheidung, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist, handelt es sich, wie sich aus den §§ 2 ff. LStVG ergibt, um eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Angelegenheit. Eine Bindung an die gerichtliche Entscheidung besteht daher nicht, auch wenn das Gericht die in seinem Verfahren als Vorfrage zu lösende Angelegenheit anders beurteilt hat.
Der Begriff der "langjährigen Übung" im § 2 Abs. 1 LStVG kann mit dem Institut der "Ersitzung" nach dem ABGB, wonach ein Zeitraum von 30 Jahren gefordert ist, nicht in Zusammenhang gebracht werden. Es kommt daher nicht allein auf die Dauer der Benützung an, hat doch der Gesetzgeber ausdrücklich von der Festlegung einer bestimmten Anzahl von Jahren abgesehen und auf die Gesamtheit der Umstände, die im Einzelfall für die Annahme einer langjährigen Übung sprechen, abgestellt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1979, Zl. 2561/76). Auch der Umstand, daß eine Straße nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllt, steht der Feststellung der Öffentlichkeit nicht entgegen, da das Gesetz eine Einschränkung, daß eine solche Verkehrsfläche nicht als öffentliche Straße angesehen werden kann, nicht kennt. Demgemäß wurden auch hinsichtlich einer rund 10 Jahre als Zufahrt zu einem Gasthaus verwendeten Straße, welche überdies schon Jahre zuvor auch als Zufahrt zu einer Schmiede und später zu einem Installationsbetrieb gedient hat, die Voraussetzungen der langjährigen allgemeinen Übung für die Feststellung der Öffentlichkeit als gegeben erachtet (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 5. Oktober 1976, Zl. 1668/75, und vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0171).
Das strittige Wegstück stellte bis zur Errichtung der Landesstraße um 1960 ein Teilstück der einzigen Verbindung zwischen den Katastralgemeinden W und Y dar und wurde auch in der Folge weiterhin allgemein benützt. Mag es auch letztlich nach der Errichtung des Gasthofes A (um 1968) seine Funktion als Teil einer Durchzugsstraße verloren haben, weil der im Norden anschließende öffentliche Weg Nr. 571/2, KG W, augenscheinlich aufgelassen wurde und in der Natur nicht mehr in allen Bereichen vorhanden sein dürfte, so wurde es nach den Ausführungen der Gemeindebehörden weiterhin als Zufahrt (vom Süden von der Landesstraße über den Gemeindeweg Nr. 750/1) für den Gastgewerbebetrieb und seine Gäste (Pkw und Autobusse), zur landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft des C sowie zur Liegenschaft von AC und BC und des Z (ab 1973) verwendet. Ein derartiger Sachverhalt rechtfertigt grundsätzlich die Feststellung, daß das Wegstück in langjähriger Übung allgemein benützt worden ist, zumal, wie auch die beim Bezirksgericht Leibnitz 1987 erhobene Klage zeigt, die Beschwerdeführer erst um das Jahr 1986 Einwände gegen die allgemeine Benützung des Wegstückes (über ihren Grund) erhoben. Konkrete Nachweise dafür, daß sie der allgemeinen Benützung schon früher bestimmt entgegengetreten sind, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erbracht. Sie haben jedoch insbesondere im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht und dies auch in der Beschwerde aufrechterhalten, daß das Wegstück (im Bereich ihres Wohnhauses) nicht mehr in der ursprünglichen Form existiert, wobei sie sich offenkundig auf die Feststellungen im Gerichtsurteil beziehen. Es hätte daher (unter Heranziehung der vorhandenen Vermessungsunterlagen und deren Vergleich mit der Natur) eingehender Ermittlungen und Feststellungen darüber bedurft, ob und wann allenfalls (durch die Pflanzung der Fichtenhecke durch die Eigentümer des Gastgewerbebetriebes A als Begrenzung zum Parkplatz des Betriebes auf dem Grundstück Nr. 311/1; vgl. die Ausführungen im Zivilurteil) eine Veränderung der Trasse erfolgte. Sollte eine derartige Verlegung stattgefunden haben, so wäre dies allerdings für den Standpunkt der Beschwerdeführer nur dann von Bedeutung, wenn sie dieser (bzw. der Benützung der veränderten Trasse) schon in einem Zeitpunkt entgegengetreten sind, der der Annahme einer langjährigen Übung im Sinne des § 2 Abs. 1 LStVG, allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen, in Ansehung dieser Veränderung entgegenstünde, wobei darunter nach den obigen Darlegungen im hier gegebenen Zusammenhang ein Zeitraum von rund 10 Jahren zu verstehen ist. Sind die Beschwerdeführer innerhalb eines solchen Zeitraumes einer allgemeinen Benützung nicht eindeutig entgegengetreten, so läge auch bei einer Verlegung eine langjährige Übung im Sinne des § 2 Abs. 1 LStVG vor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. April 1986, Zl. 84/06/0238, ergangen zu der im wesentlichen gleichgelagerten Regelung des § 2 des Kärntner Straßengesetzes 1978, dargelegt hat, ist es, wenn die Trasse nicht unbestritten feststeht und der Bescheidspruch nur die Grundstücke, über die der Weg verläuft, nennt, angezeigt, wenigstens in der Begründung eines solchen Bescheides den Verlauf und den Umfang der bestehenden Trasse näher zu beschreiben (sofern nicht dem Bescheid ein vorhandener Plan ausdrücklich zugrunde gelegt wird). Es bedarf allerdings nicht des Vorliegens einer Vermessungsurkunde.
Vor allem aber kommt der Beschwerde, soweit sie die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses rügt, Berechtigung zu.
Zum Betrieb A führt nach der Aktenlage eine von den Eigentümern des Betriebes errichtete Privatstraße direkt von der Landesstraße. Hiebei fällt auf, daß diese in den vorhandenen Aktenunterlagen nirgends zeichnerisch dargestellt wird. Zwar wird in den Bescheiden der Gemeindebehörden festgestellt, daß das Wegstück benötigt wird, weil die andere private Zufahrt für lange Lkw und Autobusse überhaupt nicht bzw. bei winterlichen Straßenverkehrsverhältnissen nur erschwert befahrbar sei, während von AB in der Niederschrift vom 6. Juli 1987 bzw. bei der mündlichen Verhandlung vom 6. August 1987 vorgebracht wurde, die aus südlicher Richtung kommenden Busse würden in erster Linie die Zufahrt benützen. Es hätte daher unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach konkreter Feststellungen darüber bedurft, inwieweit die Zufahrt über diesen anderen Privatweg möglich ist, wobei allein der Umstand, daß der strittige Weg (bloß) allenfalls leichter zu befahren ist als der andere, die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht rechtfertigt. Für die Bewirtschaftung der Liegenschaft des C ist zwar ein dringendes Verkehrsbedürfnis gegeben, dies allerdings nur hinsichtlich landwirtschaftlicher Zubringerdienste, sodaß darauf allein der Umfang einer ALLGEMEINEN Benützung für ein Befahren mit allen Fahrzeugen nicht gestützt werden kann. Das Grundstück des Z liegt an der Kreuzung der Abzweigung vom öffentlichen Weg Nr. 750/1, weshalb es entsprechender Erhebungen und Feststellungen darüber bedurft hätte, warum die Zufahrt nur über den strittigen Weg möglich ist. Hinzu kommt, daß ein dringendes Verkehrsbedürfnis nur für ein kurzes Stück ab der Abzweigung vom öffentlichen Weg gegeben sein könnte. Da die Liegenschaft von AC und BC an den öffentlichen Weg Nr. 750/1 grenzt, wäre ebenfalls eine entsprechende, einer Überprüfung zugängliche Darstellung des Sachverhaltes hinsichtlich eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erforderlich gewesen. Der Umstand allein, daß in Baubewilligungsbescheiden der Weg als Zufahrt genannt wird, reicht nicht aus. Verfehlt ist allerdings die Meinung der Beschwerdeführer, ein dringendes Verkehrsbedürfnis wäre allgemein schon deshalb zu verneinen, weil ohnehin die PRIVATE Zufahrt des Gastgewerbebetriebes (direkt von der Landesstraße) von allen benützt werden könne. Des weiteren findet die Beschwerdebehauptung, C benütze den Weg auf Grund eines schriftlich erklärten Servitutsvertrages, in der Aktenlage keine Deckung. In der Berufung der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich das Bestehen einer Servitut verneint.
Da die belangte Behörde verkannte, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und das Verfahren der Gemeindebehörden mangelhaft geblieben ist, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Damit konnte eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen unterbleiben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zuviel verrechnete Stempelgebühren.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 langjährige ÜbungBeweismittel UrkundenSpruch und BegründungIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060162.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012