Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
BDG 1979 §38;Betreff
N gegen Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Versetzung)
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz.
Am 30. März 1990 wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben des Personalamtes des Magistrats Graz vom 20. März 1990 zugestellt, nach dem der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit vom Stadtplanungsamt zur Stadtbaudirektion versetzt wird.
Dieses Schreiben qualifiziert der Beschwerdeführer als "Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" und beantragt unter Bezugnahme auf Art. 131a B-VG den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig.
Nach Art. 131a B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.
Zu Recht geht die Beschwerde davon aus, daß es sich bei dem bekämpften Schreiben nicht um einen Bescheid handelt, weil dieses Schreiben weder als Bescheid bezeichnet ist noch sonstige Bescheidmerkmale aufweist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine solche Personalmaßnahme nach den für den Beschwerdeführer geltenden Normen mit Bescheid hätte verfügt werden müssen. Entscheidend ist vielmehr für die Zulässigkeit der Beschwerde, ob die mit diesem Schriftstück, das inhaltlich als schriftliche Weisung zu werten ist, verfügte Maßnahme dem Begriff der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt entspricht. Eine solche liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Die von der belangten Behörde verfügte Versetzung schließt die Anwendung eines solchen unmittelbaren Zwanges aber nicht ein, weil der Zustand, auf den die Maßnahme der Behörde gerichtet ist, erst dadurch hergestellt wird, daß der Beamte der behördlichen Verfügung Folge leistet. Es kann daher lediglich von einem mittelbaren Zwang gesprochen werden, der darin besteht, daß dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung disziplinäre Maßnahmen drohen (vgl. Beschluß vom 24. November 1977, Zl. 2750/76, Slg. N.F. 9439/A, und vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0036).
Da sich die vorliegende Beschwerde somit schon aus diesem Grunde als gegen eine verwaltungsbehördliche Maßnahme gerichtet erweist, die nicht die im Art. 131a B-VG geforderte Qualifikation aufweist, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden, ohne daß auf die Frage eingegangen werden mußte, ob nicht auch die Möglichkeit der Erlangung eines Feststellungsbescheides bestanden hat und auch aus diesem Grund die vorliegende Beschwerde unzulässig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120171.X00Im RIS seit
16.05.2001