TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/21 88/06/0161

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.1990
beobachten
merken

Index

L85006 Straßen Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §354;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §65;
AVG §66 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §3 idF 1969/195;
LStVwG Stmk 1964 §4;
LStVwG Stmk 1964 §5;
VwRallg;

Betreff

AN und BN gegen Steiermärkische Landesregierung vom 15. Juli 1988, Zl. 03-20 A 116-88/2, betreffend die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Landes-Straßenverwaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark anteilsmäßig Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei anteilsmäßig Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. September 1987 wurde gemäß den §§ 2 ff. des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154 (LStVG), festgestellt, daß der Weg, der vom öffentlichen Weg Nr. 750/1, KG X, annähernd Richtung Norden verlaufe, und zwar über die bzw. zwischen den Grundstücken Nr. 307 (richtig: 307/1), 309 und 311/1, je KG X, welcher Weg u. a. als Zufahrt zur Restauration "A" diene, im Gemeingebrauch stehe, und zwar in einem solchen Umfang, welcher das Begehen und Befahren mit allen Fahrzeugen umfasse.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 307/1. Sie hatten sich gegen die Feststellung, daß der Weg als öffentliche Straße anzusehen sei, ausgesprochen. Deshalb erhoben sie Berufung.

Noch im Zuge des Berufungsverfahrens legten sie mit einem am 16. Jänner 1988 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten, an den Gemeinderat gerichteten Schriftsatz vom 13. Jänner 1988 eine Fotokopie des Urteils des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 10. Dezember 1987, AZ. 5 R 348/87, zwecks Berücksichtigung bei der zu treffenden Rechtsmittelentscheidung vor. Diesem Schriftsatz ist zu entnehmen, daß auf Grund einer Klage der Beschwerdeführer (vom März 1987) AB und BB (sie sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 311/1 und betreiben den Gasthof A) mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 10. August 1987, GZ. 5 C 101/87-9, schuldig erkannt wurden,

1) jedwede Benützung des Grundstückes Nr. 307/1 im Bereich des an der Ostgrenze gelegenen Weges zu unterlassen, und 2) die Hinweistafel, die nordöstlich des Nordosteckes des Grundstückes Nr. 307/1 aufgestellt ist, mit der Aufschrift "Durchfahrt für A freizuhalten" zu entfernen, und der dagegen erhobenen Berufung von AB und BB keine Folge gegeben wurde. Die Beschwerdeführer verwiesen insbesondere darauf, daß das Gericht das Vorliegen eines Gemeingebrauches bzw. eines dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht angenommen habe.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. April 1988 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen, wobei in der Begründung, wenn auch nicht mit dem von den Beschwerdeführern gewünschten Ergebnis, auch auf die gerichtliche Entscheidung Bedacht genommen wurde. Der Berufungsbescheid wurde den Beschwerdeführern am 11. April 1988 zugestellt.

Am 22. April 1988 langte bei der mitbeteiligten Gemeinde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18. April 1988 ein, wobei auf die Entscheidung des Gemeinderates vom 7. April 1988 verwiesen und abermals eine Fotokopie des Urteiles des Landesgerichtes für ZRS Graz vorgelegt wurde. Da das Gericht zu einer anderen Entscheidung (Vorfrage) gelangt sei, sei ein Wiederaufnahmegrund gegeben.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 19. Mai 1988 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18. April 1988 ab. Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig sei und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Voraussetzung sei somit, daß nachträglich, nämlich nach Rechtskraft der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Entscheidung, eine Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde anders entschieden wurde. Die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Graz sei den Beschwerdeführern bereits am 13. Jänner 1988 zugestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, als das wiederaufzunehmende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 lägen schon deshalb nicht vor, sodaß auf die Frage, ob es sich bei der Gerichtsentscheidung um eine Vorfragenentscheidung im Sinne des § 38 AVG 1950 handle, nicht weiter einzugehen sei.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung brachten die Beschwerdeführer vor, zum Zeitpunkt der Zustellung des Gerichtsurteiles am 13. Jänner 1988 sei die Berufungsfrist gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters (vom 25. September 1987) bereits abgelaufen gewesen, mag auch die Entscheidung über die von ihnen erhobene Berufung durch den Gemeinderat erst im April 1988 erfolgt sein. Die gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 7. April 1988 erhobene Vorstellung sei ein außerordentliches Rechtsmittel, welches die 14-tägige Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 nicht hemme. Der Wiederaufnahmeantrag sei daher zeitlich richtig gestellt worden. Überdies hätte der Bürgermeisters über den Antrag entscheiden müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 1988 wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz bilde keine Vorfragenentscheidung für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine Feststellung gemäß §§ 2 ff. LStVG, da hiefür ein eigenes Verfahren nach diesem Gesetz vorgeschrieben sei, in dem bestimmte Kriterien zu beachten seien. Die Feststellungen im Gerichtsurteil seien für die Verwaltungsbehörde nicht bindend, da erst nach Durchführung eines dem Landes-Straßenverwaltungsgesetz entsprechenden Verfahrens darüber mit Sicherheit abgesprochen werden könne. Der Gemeinderat habe daher in der Berufungsentscheidung vom 7. April 1988 unabhängig davon seine Entscheidung treffen können. Den Beschwerdeführern sei bekannt gewesen, daß das Verfahren (zum Zeitpunkt der Zustellung des Zivilurteiles an sie) noch nicht abgeschlossen und die Entscheidung des Gemeinderates noch ausständig gewesen sei. Nach Wiedergabe des § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 heißt es, es bestehe kein Zweifel, daß zum Zeitpunkt der Zustellung des Gerichtsurteiles am 13. Jänner 1988 (an die Beschwerdeführer) das wiederaufzunehmende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und daher kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gleichlautender Antrag wurde auch von der mitbeteiligten Gemeinde in ihrer Gegenschrift gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer verkennen die Rechtslage, wenn sie meinen, es liege eine Unzuständigkeit vor, weil der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde über ihren Antrag vom 18. April 1988 hätte entscheiden müssen, welcher Umstand von der belangten Behörde aufzugreifen gewesen wäre. Zwar trifft es zu, daß der Wiederaufnahmeantrag bei der Behörde erster Instanz einzubringen ist, doch ordnet § 69 Abs. 4 AVG 1950 an, daß die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Das war eben der Gemeinderat. Diese Behörde war daher zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.

Des weiteren ist die belangte Behörde nicht von einer rechtswidrigen Fristberechnung gemäß § 69 Abs. 1 und 2 AVG 1950 ausgegangen und entbehren auch die Darlegungen der Beschwerdeführer, daß die Ausführungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar seien, jedweder Grundlage.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Gerichtsurteiles an die Beschwerdeführer im Jänner 1988 war das Verfahren, auf das sich der Wiederaufnahmsantrag bezog, noch nicht abgeschlossen, da die Berufungsentscheidung erst im April 1988 erging. Es kommt nicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Solange noch ein Berufungsverfahren anhängig ist, können, zumal die Beschwerdeführer eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 25. September 1987 erhoben hatten, in Ergänzung des Berufungsvorbringens weitere Unterlagen und Argumente, mögen diese auch erst nachträglich aufgetaucht sein, vorgebracht werden. Dies haben die Beschwerdeführer auch getan. Sie haben noch rechtzeitig dem Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde am 16. Jänner 1988 das Gerichtsurteil zwecks Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Wie die Begründung des Bescheides des Gemeinderates vom 7. April 1988 zeigt, wurde, wenn auch nicht mit dem von den Beschwerdeführern gewünschten Ergebnis, darauf auch eingegangen. Eine Bekämpfung desselben konnte nur im Vorstellungsverfahren erfolgen, was auch geschah. Schon deshalb ist daher kein Wiederaufnahmegrund gegeben.

Des weiteren übersehen die Beschwerdeführer, daß die Frage, ob eine Straße im Sinne der §§ 2 ff. LStVG als öffentlich anzusehen ist (Gemeingebrauch), eine von der Verwaltungsbehörde zu lösende ist, also für diese eine Hauptfrage darstellt, sodaß schon deshalb der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950, den sie in ihrem Wiederaufnahmeantrag nach angezogen haben, nicht vorliegt. Zwar stellt die Frage des Eigentumsrechtes eine vom Gericht zu lösende dar, doch bleibt bei einer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 2 ff. LStVG das Eigentumsrecht gewahrt. Sowohl die Gemeindebehörde als auch die belangte Behörde waren daher nicht gehalten, sich im Rahmen des Verfahrens über die Wiederaufnahme mit den Ausführungen im Gerichtsurteil weiter auseinanderzusetzen.

Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß die Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates vom 19. Mai 1988, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, nicht in ihren Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060161.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten