Index
L10106 Stadtrecht Steiermark;Norm
AVG §42 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/06/0176Betreff
N gegen den namens 1) des Landeshauptmannes von Steiermark und
2) der Steiermärkischen Landesregierung erlassenen Bescheid vom 24. August 1989, Zl. 03-12 Fi 37-89/1 (mitbeteiligte Partei:
Bund - Bundesgebäudeverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark), betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsbewilligung.
Spruch
Der Bescheid wird, soweit er der Stmk. Landesregierung zuzurechnen ist (Spruch II), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz für die Grundstücke Nr. 489/1 und 489/3 der EZ 2198, KG X, und die Grundstücke Baufläche 491, 492, 494/1 und 494/2 in der EZ 267, KG X, die Widmung als Bauplatz laut Widmungsplan und zwar für einen Erweiterungsbau für das Finanzamt. In der mündlichen Verhandlung am 26. April 1989 erklärte der Mitbeteiligte ausdrücklich seinen Verzicht auf die für das Grundstück zum Teil geltende Widmungsbewilligung und Widmungsänderungsbewilligung mit dem Eintritt der Rechtskraft der neuen Widmungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin, die unter Rechtsbelehrung im Sinne des § 42 AVG 1950 zu dieser Verhandlung geladen worden war, brachte dabei folgendes vor:
"Die Widmungsbewilligung entspricht nicht den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung 1968; die Gebäude A-Gasse 13 und 20 sind zwölfgeschoßig, 4 m hinzugerechnet müßten also einen Abstand von 21 m bis 22 m ergeben. Der Nachbar hat schon im Widmungsverfahren einen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über die gesamten Abstände; weiters sind auch die Bestimmungen des § 7 der Bauordnung nicht eingehalten worden und wird dem Verkehrsaufkommen nicht Rechnung getragen. Die Wohnqualität müßte außerdem gewahrt bleiben, da dem Menschen und seinem Lebensraum Vorrang zukommen müsse."
Auf Grund dieser Verhandlung erging einerseits der Bescheid des Magistrates Graz vom 10. Mai 1989, womit der mitbeteiligten Partei die beantragte Widmung der Grundstücke unter Festsetzung einer Reihe von Bebauungsgrundlagen und Auflagen bewilligt wurde. Insbesondere wurde der Widmungsgrund laut Eintragung im Widmungsplan zu einem Bauplatz mit einer Nettobauplatzfläche von 8294 m2 gewidmet, geschlossene Bebauung festgesetzt, bei einer Bebauungsdichte von mindestens 1,5 und höchstens 2,5 der Nettobauplatzfläche und einem Bebauungsgrad von 0,4, höchstens 0,75 der Nettobauplatzfläche. Als zulässige Bauten wurden Büro- und Verwaltungszwecke (Finanz und Post) bestimmt, wobei Nebengebäude außer dem Bestand nicht zulässig seien. Schließlich wurde die Gebäudehöhe mit mindestens 3 m, höchstens 22 m festgesetzt, jeweils gemessen vom bestehenden natürlich gewachsenen Gelände. Daß auch Baufluchtlinien oder Baugrenzlinien festgesetzt wurden, ist dem Bescheid und dem ihm zugrundeliegenden Lageplan nicht zu entnehmen; dies offensichtlich deshalb, weil dem Widmungsantrag noch kein konkretes Projekt zugrundeliegt.
Weiters wurde festgelegt, daß die mitbeteiligte Partei als Grundeigentümer die vor den Straßenfluchtlinien liegenden Teilflächen bestimmt genannter Grundstücke sofort unentgeltlich und lastenfrei an die Landeshauptstadt Graz in das öffentliche Gut abzutreten habe. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 wurden die Widmungsbewilligung vom 16. Jänner 1894 und die Widmungsänderungsbewilligung vom 30. April 1931, soweit sie die genannten Grundstücke betreffen, mit Eintritt der Rechtskraft des Widmungsbewilligungsbescheides behoben.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und anderer Nachbarn, wonach die Widmungsbewilligung nicht dem § 4 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung 1968 (BO) entspreche, weiters auch die Bestimmungen des § 7 BO nicht eingehalten würden, wurden als unbegründet abgewiesen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin und anderer Nachbarn, wonach durch die Erteilung der Widmungsbewilligung dem Verkehrsaufkommen nicht Rechnung getragen werde und außerdem die Wohnqualität gewahrt bleiben müsse, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Frage des Abstandes nach § 4 Abs. 1 BO führte die Behörde aus, daß das Widmungsgrundstück nicht unmittelbar an die Nachbargrundstücke grenze, sondern von diesen durch die 12 m breite A-Gasse, die 15 m breite B-Gasse, die 12 m breite C-Gasse und die 14 m breite D-Gasse getrennt sei (die Beschwerdeführerin wohnt in dem Haus jenseits der B-Gasse). Damit finde aber die Vorschrift des § 4 BO keine Anwendung, weil die Nachbargründe durch öffentliche Wege getrennt seien.
§ 7 Abs. 1 BO hingegen gewähre dem Nachbarn keine Mitsprachemöglichkeit, da diese Bestimmung im § 61 Abs. 2 des zitierten Gesetzes nicht enthalten sei. Da das Grundstück ringsum von öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt sei und die Bestimmungen über die Straßenbreite lediglich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarn dienten, seien die Nachbarn in keinem ihnen aus der Bauordnung erwachsenen Recht verletzt worden. Auch das Nachbarvorbringen bezüglich Luftqualität berühre kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 61 Abs. 2 BO. Die Behebung der alten Widmungsbewilligung bzw. Widmungsänderungsbewilligung auf Grund des mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verzichtes hinsichtlich der auch Gegenstand dieses neuerlichen Widmungsverfahrens bildenden Grundstücke sei erforderlich. Schließlich wurde noch festgehalten, daß gegenüber bestimmten Nachbarn, die nicht ordnungsgemäß geladen werden konnten, der Bescheid erst nach fünf Jahren ab Rechtskraft der Benützungsbewilligung in Rechtskraft erwachse, sofern nicht vorher eine Bescheidzustellung erfolgen könne.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Mai 1989 wurde "die Widmung" der genannten Grundstücke unter Festsetzung der Straßenfluchtlinien gemäß Eintragung im Widmungsplan (als rote Linien) "bewilligt"; die Vermarkung sei unverzüglich beim Stadtvermessungsamt zu veranlassen.
In den gegen beide Bescheide in einem Schriftsatz erhobenen Berufungen rügte die Beschwerdeführerin das Fehlen der Baufluchtlinien und Baugrenzlinien "sowie für die angrenzenden Verkehrsflächen" (?), des Abstandes von anderen Gebäuden und von den Grundgrenzen; die Abweisung sei nicht hinreichend begründet, ebenso die Zurückweisung hinsichtlich der Verschlechterung der Wohnqualität, wobei sie sich nunmehr auf § 4 Abs. 3 BO stütze, weil der Bau von zwei großen Bürogebäuden mit dem daraus entstehenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen die Wohnqualität entscheidend verschlechtere. Die Verneinung der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 leg. cit. widerspreche dem Sinn des Gesetzes, die Behebung der seinerzeitigen Widmungsbewilligungen sei ein gegen sie wirkender Rechtsakt, sodaß ihr ein Bescheid zuzustellen sei. Die vorgelegten Unterlagen ließen den Schluß zu, daß die Bauten unter dem Begriff Hochhäuser (Fußboden mehr als 22 m über dem tiefsten Geländepunkt) subsumierbar seien. Die Erweiterung der Rechtskraft gegenüber den nicht beigezogenen Parteien sei eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Parteien.
Hinsichtlich des Bescheides vom 12. Mai 1989 führte die Beschwerdeführerin aus, daß ihre Ausführungen auch dafür gelten, da die damit festgesetzten Straßenfluchtlinien in Verbindung mit den festgesetzten Bebauungsgrundlagen auch über den Abstand zwischen Nachbargebäuden absprächen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruchteil I der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates Graz vom 10. Mai 1989 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt, im Spruchteil II wurde der Berufung gegen den Bescheid es "Magistrates Graz" (Ü) vom 12. Mai 1989 betreffend die Erteilung einer Widmungsbewilligung (?) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In ihrer Bescheidbegründung führte die Behörde aus, daß dem Nachbarn hinsichtlich der Änderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zustehe, sodaß der Verkehr auf öffentlichen Straßen, möge er auch durch ein Bauwerk ausgelöst werden, vom Nachbarn nicht erfolgreich bekämpft werden könne. Ebensowenig stehe dem Nachbarn das Recht zu, daß durch die Errichtung eines Neubaues die früheren Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt würden. Nach § 3 Abs. 2 BO sei die Widmungsbewilligung zu erteilen, wenn die im § 1 leg. cit. sowie die im Raumordnungsgesetz 1974 genannten Voraussetzungen für eine Widmung vorlägen. Nach § 3 Abs. 3 BO seien in der Widmungsbewilligung u.a. die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien und Straßenfluchtlinien festzusetzen, wobei die Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien zusammenfallen könnten. Bei deren Festsetzungen handle es sich im Gegensatz zu anderen Teilen der Widmungsbewilligung nicht um einen antragsbedürftigen Akt, sondern um eine - mangels eines Bebauungsplanes - konstitutive Entscheidung der Baubehörde. Dementsprechend bestehe auch kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung von Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien. Der Nachbarn habe somit kein Mitspracherecht bei deren Festsetzung, umsoweniger ein Recht auf ihre Festsetzung. Hinsichtlich der Geltendmachung von Parteirechten werde ausgeführt, daß gemäß § 71 a der Bauordnung nur jene Parteien noch fünf Jahre ab Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung ihre Rechte geltend machen könnten, die in einem Verfahren über die Erteilung einer Widmungs- oder Baubewilligung nicht in der Lage gewesen seien, diese geltend zu machen, was für die Beschwerdeführerin aber nicht zutreffe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "Verletzung formaler Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Mängel".
Die belangten Behörden erstatteten eine gemeinsame Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
I.
Nach Art. 15 Abs. 5 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 175/1983 fallen Akte der Vollziehung in Bausachen, soweit sie bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes dienen, in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1984, Zl. 84/06/0112, BauSlg. Nr. 292, und vom 13. September 1984, Zl. 84/06/0135, BauSlg. Nr. 294) ist unter "Baulinie" im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrund zu verstehen, also das, was im Sinne des Stmk. Baurechtes als Straßenfluchtlinie bezeichnet wird. In diesem Sinne hat zutreffend in erster Instanz über das Widmungsansuchen mit Ausnahme hinsichtlich der Festsetzung der Straßenfluchtlinie der Magistrat Graz als Bezirksverwaltungsbehörde entschieden, während die Straßenfluchtlinie, von Art. 15 Abs. 5 B-VG ausgenommen und gemäß § 72 BO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallend, vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz als erste Instanz (und nicht etwa, wie die belangte Behörde angenommen hat, vom Magistrat) festgesetzt wurde.
Gemäß § 100 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, obliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide nachgeordneter Organe der Stadt; nach Abs. 3 leg. cit. steht in den Angelegenheiten des vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereiches das Recht der Berufung an die Landesregierung zu. Da aber die Bewilligung der Widmung, soweit sie nicht nach Art. 15 Abs. 5 B-VG in die mittelbare Bundesverwaltung fällt, hier also die Festsetzung der Straßenfluchtlinien, eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist, ist zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 12. Mai 1989 der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz berufen. Da an dessen Stelle die Landesregierung im Spruchteil II des angefochtenen Bescheides entschieden hat, leidet der Bescheid insofern an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, die zur Aufhebung des entsprechenden Spruchteiles gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG führte.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird hiezu schon jetzt darauf hingewiesen, daß gegen die Festsetzung der Straßenfluchtlinien umso weniger Bedenken bestehen, als sich erst aus den zukünftig festzulegenden Baufluchtlinien der tatsächliche Abstand zwischen den Gebäuden ergibt. Besser wäre es allerdings gewesen, bereits im Spruch des Bescheides zum Ausdruck zu bringen, daß (wegen Art. 15 Abs. 5 B-VG) die Widmung nicht allgemein, sondern ausdrücklich nur hinsichtlich der Baufluchtlinien (und eines allfälligen Niveaus) bewilligt wird.
II.
Wie schon zu I. ausgeführt, fällt, von der Straßenfluchtlinie und dem Niveau abgesehen, die Entscheidung über das Widmungsansuchen und die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Festsetzungen bei bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, wie dies hier für die vorgesehene Widmung zu Zwecken des Finanzamtes zutrifft, in die mittelbare Bundesverwaltung; daher hat hierüber zu Recht der Landeshauptmann von Steiermark entschieden.
In der Sache selbst ist vorauszuschicken, daß seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A klargestellt ist, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle des Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach § 61 Abs. 2 BO, LGBl. Nr. 149/1968 in der Fassung vor wie nach der Novelle LGBl. Nr. 14/1989, zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich deren dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 61 Abs. 2 BO besteht. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß wegen dieses von vornherein beschränkten Mitspracherechtes Nachbarn Verfahrensmängel nur soweit geltend machten können, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. N.F. Nr. 8713/A, und vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde wird aber weiters auch dadurch eingeengt, daß sie im Falle ordnungsgemäßer Ladung und Rechtsbelehrung im Sinne des § 42 AVG 1950 an die eingetretene Präklusion ebenso gebunden ist wie in der Folge Aufsichtsbehörden oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. auch das schon zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980).
Gemäß § 61 Abs. 2 BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung und damit infolge der Verweisung des § 3 Abs. 1 letzter Satz BO auch gegen die Erteilung der Widmungsbewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen; diese sind in der Folge in den lit. a bis k taxativ aufgezählt. Hievon kommt nach den gegebenen Umständen und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Betracht:
".....
c) Das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3);
d) die Abstände (§ 4 und § 53);
.....
k) die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen (§ 4 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 40 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 54 und § 56)."
(Zu lit. k kommt allerdings für die Widmungsbewilligung von vornherein nur § 4 Abs. 3 BO in Betracht.)
Eine eindeutige, auf einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht beruhende Einwendung der Beschwerdeführerin ist die auf Nichteinhaltung des Abstandes des § 4 Abs. 1 BO. Diese Bestimmung lautet:
"(1) Gebäude müssen entweder unmittelbar aneinander gebaut werden oder voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt. Eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrundgrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, als die Anzahl der Geschoße, vermehrt um 2, ergibt. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gebäudehöhe in Metern, geteilt durch drei."
Aus diesem Wahlrecht zwischen Kuppeln und Einhaltung des Abstandes ergibt sich eindeutig, daß die Abstandsvorschrift des § 4 Abs. 1 BO sich ausschließlich auf den Seitenabstand bezieht, nicht aber auf einen Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennte Grundfläche. Die Behörde erster Instanz hat daher zu Recht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die vorliegende Widmung verneint.
Die erforderliche Belichtung und Belüftung von an einer Straße gegenüberliegenden Bauten kann daher lediglich durch eine entsprechende Festsetzung von Baugrenzlinien erfolgen. Nun widerspricht zwar die Ansicht der belangten Behörde, dem Nachbarn stehe dabei überhaupt KEIN Mitspracherecht zu, dem klaren Wortlaut des § 61 Abs. 2 lit. c BO. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, wurden ja derartige Grenzlinien gar nicht festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Nachbar aber durch die Nichtfestsetzung im Widmungsverfahren schon deshalb in keinem Recht verletzt werden, weil damit alle seine Rechte im Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung gewahrt bleiben.
Nur aus verfahrensökonomischen Gründen sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß durch die Festsetzung der Straßenfluchtlinien, über die allerdings der Gemeinderat zu entscheiden haben wird, Rechte der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht verletzt werden können, weil mit der Breite der Straße noch nicht der einzuhaltende Abstand der daran liegenden Häuser festgelegt wird.
Die von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachte vermeintliche Verletzung des § 7 BO fällt ebensowenig unter die im § 61 Abs. 2 BO aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wie die "Wahrung der Wohnqualität". Eine weitere Befassung der belangten Behörde mit diesen Fragen war daher überflüssig.
Das gesamte übrige Vorbringen in der Berufung und auch in der Beschwerde scheitert an der eingetretenen Präklusion, sodaß sich ein Eingehen darauf im einzelnen erübrigt. Insbesondere kann die mögliche Vermehrung des Verkehrsaufkommens und der Hinweis auf die Wohnqualität nicht im Sinne einer Einwendung auf Festsetzung eines größeren Abstandes im Sinne des § 4 Abs. 3 BO umgedeutet werden, ganz abgesehen davon, daß der vorgesehene Verwendungszweck für ein Amt voll der Widmung im Flächenwidmungsplan "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,5 bis 2,5" entspricht, sodaß keine Rede davon sein kann, es handle sich um Bauten, deren Verwendungszweck "eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft erwarten" läßt (§ 4 Abs. 3 BO).
Da durch den dem Landeshauptmann von Steiermark zuzurechnenden Spruchteil I des angefochtenen Bescheides somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden, war ihre Beschwerde insofern gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung über die Gewährung aufschiebender Wirkung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein"zu einem anderen Bescheid"Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBehörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X00Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009