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L37059 Anzeigenabgabe Wien;Norm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §9;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 192;Betreff
N gegen Wiener Landesregierung vom 22. Jänner 1988, Zl. MDR-J 2/88/Str, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Dezember 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 schuldig erkannt und über ihn nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 152.000,-- (Ersatzarreststrafe: drei Monate) verhängt, weil er dem Magistrat die Abrechnung über die in den Monaten April 1981 bis Februar 1985 für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte von S 1,906.640,-- bis 12. April 1985 nicht vorgelegt und den sich danach ergebenden Abgabenbetrag bis 12. April 1985 nicht gezahlt habe, wodurch die Anzeigenabgabe um S 190.664,-- verkürzt worden sei.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe keine Folge, daß im ersten Satz des Spruches des Straferkenntnisses die Wortfolge "hiedurch die Anzeigenabgabe um S 190.664,-- verkürzt" durch die Wortfolge: "hiedurch bis 12. April 1985 die Anzeigenabgabe um S 190.664,-- fahrlässig verkürzt" ersetzt wurde. Die Geldstrafe wurde gemäß § 51 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 auf S 100.000,-- und die Ersatzarreststrafe auf zwei Monate herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht (nochmals) einer Verletzung des § 9 Abs. 1 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Beschluß vom 19. Jänner 1990, A 1/90, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 9 Abs. 1 und 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, idF der Novelle LGBl. Nr. 29/1984 als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Gesetzesstellen verfassungswidrig waren.
Mit Erkenntnis vom 1. März 1990, G 19/90-5 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof u.a. aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles 1) ausgesprochen, daß § 9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, verfassungswidrig war, und 2) § 9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1984 als verfassungswidrig aufgehoben. Er sprach ferner aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 1990 in Kraft tritt und frühere Gesetzesbestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Da die als verfassungswidrig erkannte bzw. aufgehobene Gesetzesstelle die maßgebende Rechtsgrundlage des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides darstellt und der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ihre Anwendung auf den vorliegenden Anlaßfall ausschließt, ist der angefochtene Bescheid nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Dies führt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des Bescheides.
Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170033.X00Im RIS seit
22.06.1990