TE Vfgh Beschluss 1987/11/27 V56/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des Teilbebauungsplanes "Malser Straße" der Stadt Landeck zur Gänze, jedoch lediglich Darlegung der Bedenken, soweit das Grundstück der Bf. betroffen ist - Widerspruch zu §57 Abs1 VerfGG

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, den Teilbebauungsplan Malser Straße, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Landeck am 3. Feber 1987, kundgemacht in der Zeit vom 9. Feber bis 23. Feber 1987, als gesetzwidrig aufzuheben.

Zur Begründung ihrer Antragslegitimation im Sinne des Art139 Abs1 letzter Satz legt die antragstellende

Gesellschaft dar, von diesem Teilbebauungsplan sei auch das in ihrem Eigentum stehende Grundstück EZ ... II KG Landeck erfaßt, indem für Bauführungen verschiedene Beschränkungen auferlegt würden.

2. Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Nach §57 Abs1 VerfGG muß der Antrag, eine V als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die V ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der V als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der V sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der V in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

3. Aus den vorgelegten Verordnungsakten geht hervor, daß sich der von der antragstellenden Gesellschaft bekämpfte Teilbebauungsplan nicht ausschließlich auf das ihr gehörende Grundstück bezieht, sondern noch zahlreiche andere Grundstücke erfaßt.

Die antragstellende Gesellschaft beantragt die Aufhebung des Teilbebauungsplanes zur Gänze, legt aber lediglich dar, inwieweit sie durch die bekämpfte V, soweit diese das ihr gehörende Grundstück betrifft, unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein meint. Der Antrag, die V ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, entspricht daher nicht dem §57 Abs1 VerfGG, weswegen er zurückzuweisen ist (vgl. zB VfSlg. 10429/1985, VfGH 26.2.1987 V37/85, 28.9.1987 V49/87).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V56.1987

Dokumentnummer

JFT_10128873_87V00056_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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