TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/25 90/09/0031

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Betreff

N-Gesellschaft m.b.H. gegen Landesarbeitsamt Wien vom 7. Februar 1990, Zl. IIc/6702-B, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Ausländerbeschäftigung

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 1990 hat die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin in der Angelegenheit der Beschäftigungsbewilligung für den polnischen Staatsbürger A gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. Sie ging dabei davon aus, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 17. November 1989 erfolgt sei, weshalb die Berufungsfrist am 1. Dezember 1989 geendet habe. Die Berufung sei aber erst am 4. Dezember 1989 eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zurückweisung sei zu Unrecht erfolgt, weil ihre Berufung nachweislich bereits am 1. Dezember 1989 zur Post gegeben worden sei.

Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist keine Gegenschrift erstattet, sie hat auch nicht die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG ist das Verfahren auch dann fortzuführen, wenn die - im § 36 Abs. 1 und 8 angeführten - Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden. Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, so kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 VwGG, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptung des Beschwerdeführers erkennen.

Die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes, mit welcher am 28. Februar 1990 in der vorliegenden Beschwerdesache das Vorverfahren eingeleitet worden ist, enthielt den in § 38 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Hinweis. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 23. März 1990 zugestellt. Trotzdem wurden die Akten nicht vorgelegt.

Es war daher auf Grund der Behauptung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, daß ihre Berufung gegen den am 17. November 1989 zugestellten erstinstanzlichen Bescheid am 1. Dezember 1989 zur Post gegeben worden ist. Die Beschwerdeführerin hat damit die vierzehntägige Berufungsfrist (§ 63 Abs. 5 AVG 1950) eingehalten. Die Zurückweisung der Berufung verstieß demnach gegen das Gesetz, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen mußte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß in den genannten Vorschriften der Schriftsatzaufwand pauschaliert wurde, weshalb der Zuspruch von 50 % Einheitssatz nicht erfolgen konnte.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090031.X00

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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