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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im allgemeinen nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein - VerfGG räumt ihr auf dem Gebiet der Wahlanfechtung keine (Sonder-)Rechtsstellung ein; Zurückweisung der Wahlanfechtung mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen AussichtslosigkeitSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die von Dkfm. P W und Dipl.Ing. W P namens einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichneten "Arbeitsgemeinschaft zur Verbesserung der Rechtsprechung und des Rechtsstaates Österreich (ARGE-Rechtsstaat-Austria)" am 5. November 1987 beim VfGH eingebrachte und der Sache nach auf Art141 Abs1 litb B-VG gestützte Anfechtung der Wahl des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Oktober 1987 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, und zwar wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses, (Punkt 1. des Schriftsatzes) erweist sich allein schon deshalb als unzulässig, weil eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 2676/1954, 4099/1961, 6845/1972) - im allgemeinen nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann und das VerfGG 1953 ihr auf dem Gebiet der Wahlanfechtung auch keine (Sonder-)Rechtsstellung einräumt.
Dieses Ergebnis bliebe unverändert, wollte man die von den beiden Gesellschaftern namens der Arbeitsgemeinschaft eingebrachte Wahlanfechtung als im eigenen Namen erhoben werten, weil auch diesfalls - da die beiden Einschreiter nicht Abgeordnete des burgenländischen Landtages sind - die von §67 Abs2 VerfGG 1953 für die Anfechtung einer Wahl in die Landesregierung, und somit auch der Wahl des Landeshauptmannes (vgl. Art51 Abs1 Bgld. Landes-Verfassungsgesetz), aufgestellten Voraussetzungen (:
Anfechtung durch eine bestimmte Mindestanzahl von Landtagsabgeordneten) nicht erfüllt wären.
2. Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der zugleich mit der Wahlanfechtung gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
3. Die Wahlanfechtung selbst war mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft bzw. der beiden Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.
4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Zivilrecht / Gesellschaftsrecht, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:WI8.1987Dokumentnummer
JFT_10128873_87W00I08_00