TE Vwgh Beschluss 1990/6/26 90/05/0107

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

LW und KW gegen Gemeinderat der Marktgemeinde Ebreichsdorf, vom 9. April 1990, Zl. 3461/88/BA, betreffend Versagung einer Baubewilligung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den in einer Bausache der Beschwerdeführer im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebreichsdorf vom 9. April 1990, gegen den gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides Vorstellung erhoben werden konnte; auf die Bestimmung des § 61 der NÖ GemO 1973 wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die hg. Beschlüsse vom 4. Juli 1966, Slg. N. F. Nr. 6966/A, vom 28. November 1977, Zlen. 2513, 2514/77, und vom 13. Oktober 1978, Zl. 2188/78), von der abzugehen sich der Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, zu dieser Erschöpfung des Instanzenzuges auch gehört, daß in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist, im Streitfall aber die Beschwerde unmittelbar gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates erhoben wurde, mußte mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zusammengesetzten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtVerwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050107.X00

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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