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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 6. Dezember 1989, Zl. BauR-010018/-5-1989 See/He, betreffend Anrainereinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) Friedrich und Herta M, 2) Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister).
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. April 1989 wurde den Erstmitbeteiligten unter Vorschreibung verschiedener Auflagen die baubehördliche Bewilligung für den Einbau eines Schweinestalles in eine bestehende Wagenremise sowie die Errichtung einer Jauchegrube auf dem Grundstück 1184 des Grundbuches über die Kat. Gem. X erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden zum Teil als unzulässig zurückgewiesen und zum Teil abgewiesen.
Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 6. Dezember 1989 wurde der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß sie durch diesen bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde.
Die Aufsichtsbehörde begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß es sich bei dem Bauvorhaben, welches auf einer Liegenschaft mit der Flächenwidmung "Dorfgebiete" im Sinne des § 16 Abs. 4 des OÖ Raumordnungsgesetzes ausgeführt werden soll, lediglich um den Einbau eines Schweinestalles in ein bereits bestehendes landwirtschaftliches Objekt handle und auch der schon bisher vorhanden gewesene Tierbestand dadurch nicht erhöht, sondern lediglich umgesiedelt werden soll, weshalb das angeführte Ermittlungsverfahren "umfassend und für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit ausreichend informativ und schlüssig sei. Die dem bekämpften Berufungsbescheid zugrunde liegenden Gutachten bezögen sich durchwegs auf konkrete Maß- bzw. Intensitätsangaben, welche anhand entsprechender Richtlinienwerte dahingehend beurteilt würden, daß sie noch unter dem im Gesetz zulässigen Ausmaß liegen. Diese Gutachten seien, so gesehen, auch schlüssig und nachvollziehbar.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die Erstmitbeteiligten erwogen:
Der medizinische Sachverständige Dr. Z. hat bei der Bauverhandlung vom 17. Mai 1988 nachstehende gutächtliche Äußerung abgegeben:
"Der geplante Einbau eines Schweinestalles in die bisherige Remise zielt auf die Vergrößerung des Schweinebestandes ab. Zum bisherigen Bestand sollen weitere 30 Mastschweine hinzukommen. Diese Ausweitung stellt eine zusätzliche Umweltbelastung in geruchsmäßiger Hinsicht dar. Der Kamin, der die Stallabluft über Firsthöhe abführt, ist von der Grundgrenze K. mind. 25 m weit entfernt, nach den geltenden Normen soll die Distanz 0,2 m/Schwein betragen; sie reicht somit aus. Das gegenständl. Bauvorhaben muß jedoch im Zusammenhang mit dem bereits bewilligten, für 200 Schweine vorgesehenen, aber noch nicht ausgeführten Stallprojekt gesehen werden. Da nicht auszuschließen ist, daß dieses Vorhaben in Zukunft realisiert wird, ändert sich die Situation in diesem Dorfteil so, daß durch den vermehrten Anfall von übel riechender Stallabluft für alle Nachbarn eine erhebliche Geruchsbelästigung resultieren wird. Jeder Stall für sich alleine erscheint mir gerade noch tolerabel, beide zusammen jedoch nicht. Zu den heutigen Wahrnehmungen der Abluft in der unmittelbaren Nähe der Stallabluftöffnung möchte ich nicht Stellung nehmen, da diese für das Bauvorhaben unerheblich erscheint."
Im Rahmen der am 7. Juni 1988 fortgesetzten Bauverhandlung erklärte derselbe Sachverständige wörtlich folgendes:
"Wenn mit dem Umbau der Remise keine Vergrößerung des bisherigen Schweinebestandes beabsichtigt und herbeigeführt wird, sondern nur eine Umsiedlung aus dem westl. in den ostwärtigen Hausteil stattfindet, wenn ferner die Zahl von 25 Zuchtschweinen im Bauernhaus nicht überschritten wird, sind meine im Gutachten vom 17. 05. 1988 vorgebrachten Bedenken gegenstandslos. Die Wiederverwendung der bisherigen Stallräume für die Schweinehaltung muß ausgeschlossen werden."
Mit dem schon erwähnten, dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. April 1989 wurde der die Erteilung der Baubewilligung aussprechende erstinstanzliche Bescheid bestätigt, in dessen Spruch ausdrücklich festgehalten ist, daß "durch das vorstehende Bauvorhaben im Endausbau die Anzahl von 225 gehaltenen Schweinen, davon 25 Zuchtschweine, im bestehenden landwirtschaftlichen Objekt nicht überschritten werden darf". In Anbetracht der Tatsache, daß mit dem Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Juli 1987 den Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung erteilt worden ist, auf derselben Liegenschaft einen Schweinestall mit einer Anzahl von 225 gehaltenen Schweinen zu errichten, folgt daraus, daß sich die Gesamtzahl der Schweine, welche auf der Liegenschaft der Erstmitbeteiligten künftig gehalten werden dürfen, im Falle der Verwirklichung des im Gegenstande geplanten Bauvorhabens nicht erhöhen wird, wobei daran zu erinnern ist, daß mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl. 87/05/0193, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 13. Oktober 1987 abgewiesen worden ist, mit welchem der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Baubewilligungsbescheid vom 20. Juli 1987 keine Folge gegeben worden war. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß der damalige medizinische Sachverständige in seiner gutächtlichen Äußerung vom 26. April 1987 zu dem schlüssigen Ergebnis gekommen ist, daß an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin "keine erhebliche Geruchsbelästigung auftreten wird".
Unter diesem Gesichtspunkt hält es der Gerichtshof nicht für unschlüssig, daß der medizinische Sachverständige unter Zugrundelegung der Annahme, daß nur eine "Umsiedlung" vom westlichen in den östlichen Teil des Hauses der Erstmitbeteiligten stattfindet, und die Zahl von 25 Schweinen im Haus nicht überschritten wird, seine vorstehend wiedergegebenen, in der Äußerung vom 17. Mai 1988 enthaltenen Bedenken anläßlich der Bauverhandlung vom 7. Juni 1988 als "gegenstandslos" bezeichnet hat. Es kann der Beschwerdeführerin auch darin nicht beigepflichtet werden, daß "bei diesen Aussagen" des Sachverständigen "völlig unklar bleibt, von welchem angenommenen Sachverhalt sie ausgehen". Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, die gutächtliche Äußerung des medizinischen Sachverständigen sei keine geeignete Grundlage für die getroffene Entscheidung, weil der Sachverständige offensichtlich davon ausgehe, daß es zu "keiner Erhöhung der Schweineanzahl gegenüber dem Ist-Zustand von 92 Schweinen am Verhandlungstag komme", was aber nicht zutreffe, ist unbegründet, weil der Sachverständige das in Rede stehende Projekt zu beurteilen hatte und daher zu Recht in der Bauverhandlung vom 17. Mai 1988, wie schon erwähnt, erklärt hat, "zu den heutigen Wahrnehmungen der Abluft in der unmittelbaren Nähe der Stallabluftöffnung nicht Stellung nehmen" zu wollen, "da diese für das Bauvorhaben unerheblich erscheint". Die gerügte Mangelhaftigkeit der Äußerungen des medizinischen Sachverständigen liegt daher nicht vor.
Im übrigen teilt der Gerichtshof die mit dem Hinweis, der in Rede stehende Sachverständige sei "als behandelnder Arzt der mitbeteiligten Partei nicht unbefangen", gegen die volle Unbefangenheit desselben geäußerten Bedenken der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht, weil dieser Sachverständige in der Bauverhandlung vom 17. Mai 1988 ausdrücklich erklärt hat, "früher behandelnder Arzt der Fam. M", also der Erstmitbeteiligten, gewesen zu sein.
Wenn die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, das Schreiben des - im Zuge des Berufungsverfahrens zusätzlich herangezogenen - medizinischen Sachverständigen Dr. S. enthalte zur Frage der Gesundheitsgefährdung durch den geplanten Schweinestall "nur unsubstantiierte Pauschalbehauptungen", so muß ihr entgegengehalten werden, daß sich dieser Sachverständige in dieser Äußerung auf den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid und auf die darin enthaltenen Vorschreibungen berufen und gemeint hat, daß dieser Bescheid "geeignet" sei, "unzumutbare Belästigungen in Form von Geruch und Lärm hintanzuhalten. Weiters" sei "keine gesundheitliche Gefährdung der Nachbarn anzunehmen". Der Sachverständige begründete diese Auffassung u. a. damit, daß "die Voraussetzungen einer zweckentsprechenden Lärmabwehr sowie Festlegung von Immissionsrichtwerten durch die technischen Sachverständigen getroffen worden" seien, womit er zu erkennen gegeben hat, daß im Hinblick auf die einzuhaltenden Vorschreibungen nicht mit einer gesundheitlichen Gefährdung der Nachbarn zu rechnen sei. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen über die gutächtliche Äußerung des medizinischen Sachverständigen Dr. Z. bestehen gegen diese Schlußfolgerung keine Bedenken, weshalb die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte.
Abschließend ist noch festzuhalten, daß die Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach sich das Bauvorhaben im Hochwasserabflußbereich befinde, von den Baubehörden zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, weil die Beschwerdeführerin damit offensichtlich die Verletzung von Vorschriften über die mangelnde Eignung des Bauplatzes geltend macht, die dem Nachbarn allerdings keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte einräumen (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1962, Slg. N. F. Nr. 5785/A). Diese Auffassung hat der Gerichtshof im übrigen auch in dem von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Standpunktes zitierten Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 81/05/0076, BauSlg. Nr. 322, vertreten, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß der Gerichtshof in diesem Erkenntnis in der Folge trotzdem ausgeführt hat, aus welchen meritorischen Gründen die im damaligen Beschwerdefall von einem Nachbarn geäußerte Einrede, daß das hochwassergefährdete Gebiet in bezug auf zwei Wohnblöcke nicht geeignet sei, ins Leere gehe.
Die Beschwerdeführerin ist daher auch in dieser Hinsicht durch die Abweisung der Vorstellung gegen den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. April 1989 nicht in ihren Rechten verletzt worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten war abzuweisen, weil an Stempelgebühr für die lediglich in zweifacher Ausfertigung einzubringende Gegenschrift sowie eine Beilage insgesamt nur S 270,-- zu entrichten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050018.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009