TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/26 86/05/0130

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauRallg;
B-VG Art116;
B-VG Art118;
B-VG Art119a;
ROG NÖ 1976 §21 Abs3;
ROG NÖ 1976 §21 Abs5;
ROG NÖ 1976 §21 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Gemeinde X gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 7. August 1986, Zl. II/2-R-86/2-1986, betreffend ein örtliches Raumordnungsprogramm.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde gemäß § 21 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 7 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-1, der beschwerdeführenden Gemeinde die Genehmigung der Verordnung des Gemeinderates vom 3. September 1981, womit das örtliche Raumordnungsprogramm für das gesamte Gemeindegebiet erlassen wurde. Begründend stützte sich die Behörde darauf, daß dieses örtliche Raumordnungsprogamm in mehreren Punkten der seit 20. Dezember 1984 rechtswirksamen Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. November 1984 über ein Raumordnungsprogramm für die Planungszone Untere Enns, LGBl. 8000/35-0, widerspreche. Damit habe der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) obliegt die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm dem Gemeinderat. Gemäß Abs. 5 leg. cit. bedarf das örtliche Raumordnungsprogramm der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist u.a. zu versagen, wenn es einem überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. Nach Abs. 7 leg. cit. erfolgt die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973.

Daraus ergibt sich, daß für die Genehmigungsfähigkeit des beschlossenen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Zeitpunkt seiner "Erlassung" durch den Gemeinderat, worunter hier nur dessen Beschlußfassung verstanden werden kann, maßgebend ist. Da es sich, wie dies auch dem verfassungsrechtlichen Verhältnis zwischen Gemeinden und Ländern entspricht, bei der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch die Landesregierung nur um die Handhabung eines Aufsichtsrechtes handelt, also um die Prüfung, ob die Gemeindeorgane rechtmäßig gehandelt haben, sind spätere Rechtsentwicklungen nicht mehr zu beachten (vgl. hiezu auch hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/05/0217). Von der Genehmigungspflicht der belangten Behörde ist die im § 31 ROG normierte Verpflichtung der Gemeinde zu unterscheiden, ihr örtliches Raumordnungsprogramm IN DER FOLGE dem überörtlichen anzupassen.

Damit aber verletzte die belangte Behörde das Gesetz und das Recht der Gemeinde auf ihren eigenen Wirkungsbereich, wenn sie die Versagung der Genehmigung auf ein mehr als drei Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassenes überörtliches Raumordnungsprogramm stützte. Es war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Der Ersatz von Gebühren konnte nur im erforderlichen Ausmaß zugesprochen werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986050130.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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