Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art103;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 19. Februar 1990, Zl. IIb2-Sch-598/25-1990, betreffend Außenabflüge und Außenlandungen.
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin (vom 16. Oktober 1989) um Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen für schitouristische Zwecke in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 31. Mai 1990 gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Verfügung vom 30. Mai 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu äußern.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1990 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen eine Einstellung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus.
Die Beschwerdepunkte sind in der vorliegenden Beschwerde wie folgt umschrieben:
"Durch den Bescheid der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf freie Benützung des Luftraumes durch ihre Luftfahrzeuge im Fluge (§ 2 LFG), in ihrem Recht entgegen der Bestimmung des § 4 LFG keinen Luftraumbeschränkungen unterworfen zu werden sowie in ihrem Recht auf Erteilung einer Bewilligung für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) gemäß § 9 Abs. 2 LFG verletzt."
Außenabflug- und Außenlandebewilligungen nach § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes sind antragsbedürftige Verwaltungsakte. Der angefochtene Bescheid erging auf Antrag der Beschwerdeführerin. Dieser Antrag bezog sich, wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist und wie die Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Beschwerde auch bestätigt, auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1989 bis zum 31. Mai 1990. Der Beschwerdepunkt kann demnach, was den zeitlichen Anwendungsbereich des angefochtenen Bescheides anlangt, nur dahin verstanden werden, daß sich die Beschwerdeführerin für den angeführten Zeitraum vom 1. Dezember 1989 bis zum 31. Mai 1990 in dem Recht insbesondere auf Erteilung einer Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes verletzt erachtet. Weiters ist es mangels Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zu einer rückwirkenden Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen ausgeschlossen, daß nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung der als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechte - im Sinne des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrages vom 16. Oktober 1989 auf Erteilung der Bewilligung mit einer Dauer "..... bis zum 31. 5. 1990" eine verwaltungsbehördliche Entscheidung mit dem Inhalt einer Erteilung der Bewilligung für den angeführten Zeitraum getroffen werden könnte.
Bei einer sogenannten Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof verstanden werden (siehe den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N. F. Nr. 10.092/A).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegt (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.925/A).
Im vorliegenden Fall liegen im Hinblick auf die Festlegung eines Endzeitpunktes für die angestrebte Bewilligung im Antrag vom 16. Oktober 1989 und im Hinblick auf das Vorübergehen des von der Beschwerdeführerin selbst vorgesehenen Endzeitpunktes (31. Mai 1990) die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde nicht vor. Die vorliegende Beschwerde wurde somit gegenstandslos (vgl. hiezu auch den hg. Beschluß vom 13. April 1988, Zlen. 87/03/0225 bis 0228).
Zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 1990 ist folgendes zu bemerken:
Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit (lit. a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden behauptet wird. Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, (Z. 1) wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die solcherart bundesverfassungsgesetzlich umschriebenen Kriterien der Legitimation zur Erhebung einer Parteibeschwerde gehen - entgegen der von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 11. Juni 1990 vertretenen Meinung - ihrem Umfang nach nicht so weit, daß sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung einer rechtsrichtigen verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Bescheiderlassung) durch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz selbst auch noch für den Fall einräumten, daß eine stattgefundene Rechtsverletzung nur mehr vergangenheitsbezogen festgestellt werden könnte, jedoch nicht mehr von aktueller Bedeutung ist. Die in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vorgesehene Beschwerdeberechtigung knüpft an die Behauptung, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, nicht jedoch daran an, daß zwar durch einen Bescheid möglicherweise Rechte verletzt worden waren, ohne daß dieser Umstand jedoch für die Rechtsstellung der davon betroffenen Person noch von Bedeutung wäre.
In Ausführung der Art. 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Art. 136 B-VG) bestimmen die Abs. 1 und 3 des § 34 VwGG unter anderem, daß Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, mit Beschluß zurückzuweisen sind. § 42 Abs. 1 VwGG bestimmt für die Fälle einer meritorischen Entscheidung, daß das Erkenntnis, abgesehen von den Fällen des Art. 131 a B-VG und der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben hat. Im Grunde des § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers bedeutungslos geworden, so bedarf es dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Insofern ergibt sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, daß in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG, den Fällen einer meritorischen Erledigung im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGG und abgesehen von sonstigen Einstellungsfällen auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit (ohne Klaglosstellung) in Betracht kommt. Unter dem Blickwinkel der dargelegten Verfassungsrechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diesen dem Verwaltungsgerichtshofgesetz innewohnenden normativen Gehalt.
Unter dem Gesichtspunkt der Fallkonstellation, daß hinsichtlich einer nur im Zeitpunkt der (früheren) Bescheiderlassung vom verwaltungsbehördlichen Abspruch betroffenen Person für deren Rechtsstellung eine meritorische verwaltungsgerichtliche Entscheidung keine Bedeutung hat, hält der Verwaltungsgerichtshof eine Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit (ohne Klaglosstellung) auch nicht für sach- und damit für gleichheitswidrig. Ergänzend sei bemerkt, daß die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Verwaltungsrechtszug einerseits und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof andererseits verschiedene Rechtseinrichtungen darstellen und sich aus einer Gegenüberstellung dieser Rechtseinrichtungen kein Gesichtspunkt für die Beurteilung des in Rede stehenden normativen Gehaltes des Verwaltungsgerichtshofgesetzes unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes ergibt. Aus diesem Grund hält der Verwaltungsgerichtshof den im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 1990 enthaltenen Hinweis auf das unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1956, Slg. Nr. 3129, nicht für zielführend.
Unter dem Gesichtspunkt, daß die Entscheidungsbefugnis nach Art. 131 a B-VG in § 42 Abs. 4 VwGG anders gestaltet ist als die insbesondere auf die Z. 1 des Art. 131 Abs. 1 B-VG abgestellte Entscheidungsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGG, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das dargelegte Kriterium der Bedeutungslosigkeit einer meritorischen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den die Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit (ohne Klaglosstellung) im Bescheidbeschwerdeverfahren betreffenden normativen Gehalt des Verwaltungsgerichtshofgesetzes.
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes gestellt. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist im gegebenen Zusammenhang somit nicht zu behandeln.
Schließlich ist den Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Juni 1990 entgegenzuhalten, daß dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Begehren nach § 11 des Amtshaftungsgesetzes oder nach § 9 des Organhaftpflichtgesetzes zugrunde liegt und somit kein Fall der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu einer meritorischen Erledigung lediglich feststellender Bedeutung nach § 67 VwGG vorliegt.
In einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat war somit im Wege der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.
Die Bestimmung des § 56 VwGG ist auf die Fälle der Klaglosstellung im vorstehend dargelegten Sinn abgestellt. Da eine solche im vorliegenden Fall nicht vorliegt, bietet § 56 VwGG keine Rechtsgrundlage für eine Zuerkennung von Aufwandersatz. Die Abweisung der betreffenden Anträge der Beschwerdeführerin gründet sich auf § 58 VwGG.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030097.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015