Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §20 Abs1;Betreff
P gegen Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 1989, Zl. 9/01-29868/2-1988, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. November 1987 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Tauernautobahn A 10 aus Richtung Salzburg kommend in Fahrtrichtung Süden gelenkt und dabei zwischen 13.53 und 14.02 Uhr 1) die im Bereich des Brentenbergtunnels laut Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten,
2) die im Bereich des Zetzenbergtunnels laut Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten, 3) zwischen dem Zetzenbergtunnel bis unmittelbar vor dem Helbersbergtunnel die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten,
4) im Bereich des Helbersbergtunnels die laut Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten, 5) zwischen dem Helbersbergtunnel bis unmittelbar vor dem Reittunnel die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten und 6) im Bereich des Reittunnels die laut Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch hinsichtlich der Punkte 1), 2),
4) und 6) die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z. 10a StVO und hinsichtlich der Punkte 3) und 5) die Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 StVO verletzt. Es wurden über den Beschwerdeführer deswegen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO sechs Geldstrafen (sechs Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien von der Besatzung eines Zivilstreifenwagens durch Nachfahren in einem gleichbleibenden Abstand von ca. 200 m festgestellt worden. Auf Grund der Anzeige in Verbindung mit der Zeugenaussage eines Besatzungsmitgliedes des Zivilstreifenwagens und dem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Geschwindigkeitswegdiagramm sei eindeutig davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen hat. Der Gendarmeriebeamte habe bei seiner Vernehmung unmißverständlich deponiert, daß sie, nachdem sie vom Beschwerdeführer überholt worden seien, die Nachfahrt aufgenommen hätten, wobei der Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ca. 200 m betragen habe. Aus dem Geschwindigkeitswegdiagramm sei eindeutig ersichtlich, daß die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zum Teil sehr beträchtlich überschritten worden seien. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes infolge regen Fahrzeugverkehrs - daß zur Tatzeit reger Fahrzeugverkehr geherrscht habe, erscheine durchaus glaubwürdig - nicht möglich gewesen wäre, vermöge nicht zu überzeugen. Auch stelle es keinen Widerspruch dar, daß einerseits die in der Anzeige angeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren in einem möglichst gleichbleibenden Abstand festgestellt worden seien, während andererseits das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Zwecke der Anhaltung durch den Zivilstreifenwagen überholt worden sei. Eine ergänzende Einvernahme der Besatzungsmitglieder des Zivilstreifenwagens habe sich daher erübrigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hegt gegen die Glaubwürdigkeit des Gendarmeriebeamten X Bedenken, der ausgesagt habe, daß SIE (also er und der zweite Gendarmeriebeamte, der sich aber an den Vorfall nicht mehr habe erinnern können) den Beschwerdeführer bereits im Rück- und Seitenspiegel mit seinem Fahrzeug herannahen sahen, weil nur der Lenker des Fahrzeuges derartige Beobachtungen im Rück- und Seitenspiegel machen könne, nicht etwa auch der Beifahrer, weshalb die Behörde zumindest den Lenker des Zivilstreifenwagens eruieren hätte müssen.
Diesem erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Einwand bleibt es verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Es ist für die durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Belang, welcher der beiden Beamten, ob nur einer oder beide, bereits im Rück- und Seitenspiegel wahrnahm, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf den Zivilstreifenwagen sehr schnell zukam, weshalb nicht zu erkennen ist - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darlegte -, zu welchem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid sie gekommen wäre, wenn sie eruiert hätte, wer den Zivilstreifenwagen gelenkt hat. Im übrigen wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet, daß der Zeuge X nicht der Lenker des Fahrzeuges war und schon aus diesem Grunde nicht die von ihm bezeugten Wahrnehmungen hätte machen können, ganz abgesehen davon, daß allein aus diesem Grunde die Angaben dieses Zeugen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden könnten.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, da zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Delikte reger Fahrzeugverkehr geherrscht habe, hätte die belangte Behörde die Zeugen auch zu den damals herrschenden Verkehrsverhältnissen zu vernehmen gehabt, insbesondere auch dazu, wie den erhebenden Beamten die Beobachtung seines Fahrzeuges aus einer Entfernung von rund 200 m bei regem Fahrzeugverkehr überhaupt möglich gewesen sei. Wenn die Gendarmeriepatrouille sein Fahrzeug tatsächlich über die Wegstrecke von rund 24 km gesehen hätte, so hätte der Meldungsleger die Anhaltung seines Fahrzeuges auch bereits wesentlich früher vornehmen können. Auch dazu wäre der Meldungsleger zu vernehmen gewesen, warum die Anhaltung des Beschwerdeführers erst nach der behaupteten Nachfahrt über die angeführte Strecke und nicht schon früher erfolgt sei.
Auch mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Daß zur Tatzeit reger Fahrzeugverkehr herrschte, wurde von der belangten Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides gar nicht bezweifelt, weshalb es dazu keiner weiteren Ermittlungen bedurfte. Der rege Verkehr stand aber ebensowenig wie die Länge der nachgefahrenen Strecke der Annahme entgegen, daß den beiden dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nachfolgenden Gendarmeriebeamten die Beobachtung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aus einer Entfernung von rund 200 m möglich war. Auf Grund der Anzeige und dem schriftlichen Bericht des Meldungslegers sowie der Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten X durfte die belangte Behörde, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, als erwiesen annehmen, daß die Gendarmeriebeamten mit ihrem Zivilstreifenwagen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers trotz regen Verkehrs auf einer längeren Strecke in einem annähernd gleichbleibenden Abstand von 200 m folgten, wobei vom Zivilstreifenwagen die im Geschwindigkeitswegdiagramm ausgewerteten Geschwindigkeiten gefahren wurden. Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers, im Beschwerdefall in Verbindung mit dem Geschwindigkeitswegdiagramm stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar.
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß im angefochtenen Bescheid das Gendarmeriefahrzeug, mit dem die behauptete Nachfahrt erfolgt sein soll, nicht "konkretisierbar" sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Auf Grund der Anzeige und des Geschwindigkeitswegdiagrammes ist es nicht zweifelhaft, mit welchem Fahrzeug die Gendarmeriebeamten dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nachfuhren. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ist dazu festgehalten, daß die gesetzten Übertretungen durch die motorisierte Verkehrspatrouille des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg, Verkehrsabteilung (Zivilstreife), durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand wahrgenommen worden seien. Die Gendarmeriepatrouille habe einen Wagen der Marke N gefahren, der mit einem justierten Tachographen ausgestattet sei. Im Gegenstandsakt liege ein Geschwindigkeitswegdiagramm nach der Diagrammscheibe jenes Zivilstreifenwagens inne, der dem Beschwerdeführer nachgefahren sei, und aus dem zum Teil überaus beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen hervorgehen. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, um welches Fahrzeug es sich bei dem gegenständlichen Zivilstreifenwagen gehandelt hat, auch wenn das polizeiliche Kennzeichen nicht ausdrücklich angeführt wurde, weshalb keine Rede davon sein kann, daß dieses Fahrzeug nicht "konkretisierbar" sei.
Dadurch schließlich, daß die belangte Behörde die Tatzeit gegenüber der Anzeige und dem Bescheid der Erstinstanz, in denen sie mit "gegen 14.05 Uhr" angegeben ist, näher konkretisierte und entsprechend dem Geschwindigkeitswegdiagramm richtigstellte, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, weshalb auch das diesbezüglich erstattete Vorbringen der Relevanz entbehrt.
Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030112.X00Im RIS seit
12.06.2001