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L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;Norm
B-VG Art12;Betreff
Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst gegen Steiermärkische Landesregierung vom 22. Dezember 1989, Zl. 12-86 Le 8/21-1989, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H., Graz, Stiftingtalstraße 4-6)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat an Aufwandersatz der mitbeteiligten Partei S 10.110,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:
Das Begehren des Landes Steiermark nach Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 1989 stellte die mitbeteiligte Partei Anträge in folgenden fünf Punkten an die Steiermärkische Landesregierung:
1) Organisatorisch-administrative Angliederung des bisher als gesonderte Anstalt geführten Landeskrankenhauses Eisenerz an das Landeskrankenhaus Leoben,
2) Errichtung einer Lungenabteilung, aufgeteilt auf die Standorte Leoben und Eisenerz,
3) Errichtung einer chirurgischen Dauerambulanz am Standort Eisenerz,
4) Führung fachärztlicher Ambulanzen für Innere Medizin, Geburtshilfe und Gynäkologie sowie Pädiatrie, einmal wöchentlich als Ambulanzexposituren der jeweiligen Fachabteilungen, und zwar am Standort Eisenerz,
5) Neufestsetzung des Planbettenbestandes für das Landeskrankenhaus Leoben mit insgesamt 736.
Mit Schriftsatz vom 6. September 1989 schränkte die mitbeteiligte Partei ihren Antrag zu Punkt 2 dahin ein, daß über die Lungenabteilung mit dem Standort Leoben derzeit nicht abgesprochen werden solle. Aufrecht bleibe der Antrag hinsichtlich der Lungenabteilung mit dem Standort Eisenerz (Genehmigung von 72 Planbetten).
Die Steiermärkische Landesregierung führte ein Anhörungsverfahren und eine mündliche Verhandlung durch. Mit Bescheid vom 15. September 1989 erteilte sie die Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Indikationsbereiches des Landeskrankenhauses Leoben um
a) eine pulmologische Abteilung mit 72 Planbetten am Standort Eisenerz und ein angeschlossenes Anstaltsambulatorium am Standort Leoben,
b) Anstaltsambulatorien für Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Pädiatrie am Standort Eisenerz,
alles bei Erfüllung "bzw." Einhaltung von 44 einzelnen Auflagen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, nach dem eingeschränkten Antrag der mitbeteiligten Partei solle die geplante Lungenabteilung "hinsichtlich der Planbetten" nicht auf zwei Standplätzen verteilt geführt, sondern auf den Standort Eisenerz mit 72 Planbetten beschränkt werden. Die Ambulanz der Lungenabteilung solle jedoch, wie beantragt, am Standort Leoben einerseits wegen der vorhandenen räumlichen und apparativen Ausstattung und andererseits wegen der leichteren Erreichbarkeit durch Patienten errichtet werden. An anderer Stelle der Begründung heißt es, es erübrige sich ein Eingehen auf die Bedenken der Ärztekammer für Steiermark dahin, daß eine (ergänze: pulmologische) Abteilung auf zwei Standorten geführt werden solle, weil die pulmologische Abteilung mit 72 Planbetten nur für den Standort Eisenerz bewilligt werden solle.
Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung bewilligte die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid, rechts oben datiert mit 21. Dezember 1989, unter der Unterschrift des Genehmigenden datiert mit 20. Dezember 1989, den Betrieb von 30 Planbetten der pulmologischen Abteilung, der chirurgischen Ambulanz am Standort Eisenerz und der pulmologischen Ambulanz am Standort Leoben nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und bei Erfüllung "bzw."
Einhaltung von 14 Auflagen.
Mit weiterem Bescheid, rechts oben datiert mit 22. Dezember 1989, unter der Unterschrift des Genehmigenden datiert mit 20. Dezember 1989, erteilte die Steiermärkische Landesregierung die Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Indikationsbereiches des Landeskrankenhauses Leoben um eine pulmologische Station mit 18 Planbetten am Standort Leoben bei Erfüllung "bzw." Einhaltung von 31 Auflagen. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, daß die mitbeteiligte Partei ihren seinerzeitigen Antrag vom 30. Jänner 1989 später auf Errichtungsbewilligung für eine pulmologische Station mit dem Standort Eisenerz mit 72 Planbetten eingeschränkt habe. Diesem Antrag sei inzwischen entsprochen worden. Nunmehr habe die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Errichtungsbewilligung für eine pulmologische Station im Ausmaß von 18 Planbetten am Standort Leoben gestellt. In der weiteren Begründung finden sich nur folgende Andeutungen über einen möglichen Zusammenhang der pulmologischen Stationen einerseits im Landeskrankenhaus Eisenerz, andererseits im Landeskrankenhaus Leoben. Der Landessanitätsrat sei in einer früheren Sitzung bereits mit der Einrichtung einer Lungenabteilung, aufgeteilt auf die Standorte Leoben und Eisenerz, befaßt gewesen. Nunmehr habe der Landessanitätsrat auf die damals erklärte vorbehaltlose Zustimmung hingewiesen. Sodann findet sich wörtlich folgender Satz:
"Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist ein Bedarf nach der beantragten pulmologischen Station der Lungenabteilung am Standort Eisenerz im Ausmaß von 18 Planbetten am Standort Landeskrankenhaus Leoben gegeben, so daß spruchgemäß zu entscheiden war."
Weitere Hinweise auf einen Zusammenhang der beiden pulmologischen Stationen (Eisenerz und Leoben) finden sich nicht im Bescheid.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst unter Berufung auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und Art. 15 Abs. 8 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Einen gleichen Antrag stellte die mitbeteiligte Partei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst ist gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gegeben, weil eine objektive Rechtsverletzung in einer Angelegenheit des Art. 12 B-VG (Vollziehung des Grundsatzgesetzes Bundesgesetz über Krankenanstalten, BGBl. Nr. 1/1957, und des Ausführungsgesetzes des Bundeslandes Steiermark, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der 11. Novelle, LGBl. Nr. 38/1989, KALG), behauptet wird und die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können.
Der beschwerdeführende Bundesminister hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGG erklärt, den Bescheid nach seinem gesamten Umfange hin anzufechten.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als nicht
gerechtfertigt:
Über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30. Jänner 1989, Punkt 1, nämlich "organisatorisch-administrative Angliederung des bisher als gesonderte Anstalt geführten Landeskrankenhauses Eisenerz an das Landeskrankenhaus Leoben" wurde nach der Aktenlage bisnun nicht entschieden. Wohl wurde mit Bescheid vom 15. September 1989 die Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Indikationsbereiches des Landeskrankenhauses Leoben um eine pulmologische Abteilung mit 72 Planbetten am Standort Eisenerz und ein angeschlossenes Anstaltsambulatorium am Standort Leoben erteilt, doch ist dieser letztinstanzliche Bescheid nicht mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden. Der nunmehr angefochtene Bescheid stellt sich nur als eine nähere Konkretisierung dieser Errichtungsbewilligung dahin dar, daß eine "pulmologische Station mit 18 Planbetten" am Standort Leoben bewilligt wird, was offenbar den Worten "ein angeschlossenes Anstaltsambulatorium am Standort Leoben" im Bescheid vom 15. September 1989 entsprechen soll.
Der vom Beschwerdeführer vermeinte Zusammenschluß der beiden Landeskrankenhäuser Eisenerz und Leoben ist nach der Aktenlage noch nicht erfolgt; die Errichtungsbewilligung mit Bescheid vom 15. September 1989 betrifft ausschließlich das Landeskrankenhaus Leoben, dem mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid noch die Errichtungsbewilligung für eine pulmologische Station mit 18 Planbetten am Standort Leoben erteilt wurde.
Es mag sein, daß unter dem Gesichtspunkt des § 2a Abs. 3 KALG gegen die örtlich getrennte Unterbringung der Abteilung Eisenerz des Landeskrankenhauses Leoben (so der Bescheid vom 15. September 1989) Bedenken dahin bestehen, ob diese Abteilungen (einerseits in Eisenerz, andererseits in Leoben) funktionell-organisatorisch verbunden sind, allein dieser Bescheid blieb unbekämpft. Wird aber, wie im angefochtenen Bescheid bewilligt, am Standort des Krankenhauses Leoben die Errichtung einer pulmologischen Station bewilligt, so können Bedenken im Sinne des § 2a Abs. 3 KALG gar nicht auftreten, weil es an der Voraussetzung der örtlichen Trennung fehlt.
Somit erweist sich der Großteil der Rechtsausführungen der Beschwerde als nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerde inhaltlich gegen einen Bescheid polemisiert, der unangefochten geblieben ist.
Auf die Ausführungen über § 6 Abs. 2 Bundes-KAG war deshalb nicht einzugehen, weil nicht diese Grundsatzbestimmung, sondern die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes (KALG) anzuwenden sind; Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausführungsbestimmungen hat die Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht von Amts wegen entstanden.
Auch die Verfahrensrüge ist nicht gerechtfertigt: Die von der Beschwerde offenbar vermißte Auseinandersetzung mit § 2a Abs. 3 KALG war, wie oben dargelegt, mangels örtlicher Trennung des Landeskrankenhauses Leoben von der pulmologischen Station Leoben nicht erforderlich. Die Beschwerde hat es unterlassen, der belangten Behörde vorzuwerfen, welche bestimmten Auflagen sie nicht hätte erteilen dürfen oder welche zusätzlichen Auflagen sie hätte erteilen müssen. Daher sind die ganz allgemeinen Ausführungen der Beschwerde, der angefochtene Bescheid lasse eine entsprechende Auseinandersetzung mit den übrigen Voraussetzungen der §§ 3 und 4 KALG vermissen, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Begehren des Landes Steiermark nach Aufwandersatz war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180020.X00Im RIS seit
27.06.1990