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L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
N gegen Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. April 1990, Zl. MD/A-BBK-57/9/89, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 (mitbeteiligte Partei: Wohnbaugenossenschaft U gemeinnützige reg. Genossenschaft m.b.H.)
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit den Grundstücken Nr. 1576 und 1577 der KG AB , welche an die Liegenschaft der mitbeteiligten Wohnbaugenossenschaft angrenzt, auf der diese ein Bürogebäude samt Tiefgarage errichtet hat. Für dieses Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 22. Februar 1985 eine Baubewilligung erteilt, die dem Vater der Beschwerdeführerin (deren Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum) zugestellt und damit auch ihm gegenüber rechtskräftig wurde.
Zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei ist die Frage strittig, ob die auf der Ebene des Kellergeschoßes des Bürogebäudes der mitbeteiligten Partei errichtete, zur Tiefgarage führende Außenrampe hinsichtlich der Einhaltung der Seitenabstände zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin konsensgemäß oder konsenswidrig ist. Die mitbeteiligte Partei hat hinsichtlich dieser Rampe mit Schreiben vom 16. Februar 1989 "vorsichtshalber" um eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung angesucht. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 24. April 1989 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht von der mitbeteiligten Baugenossenschaft, wohl aber von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpft. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat über diese Beschwerde erwogen:
Der Verwaltungsgerichshof hatte bei Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, zunächst die weitere Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid überhaupt ein Berufungsrecht zukam. Gemäß § 63 Abs. 1 AVG 1950 richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel grundsätzlich nach den Verwaltungsvorschriften. Ist in der Verwaltungsvorschrift das Recht zur Einbringung der Berufung nicht ausdrücklich geregelt, so steht dieses Recht demjenigen zu, der in dem Verwaltungsverfahren Partei gemäß § 8 AVG 1950 ist (vgl. das Erkenntnis vom 23. November 1955, Slg. 3891/A). Ein derartiges Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliches Interesse, auf dem die Parteistellung beruht; weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll (Erkenntnis vom 7. Juni 1971, Slg. 8032/A), sodaß die Berufung in solchen Fällen nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Zl. 2589/80).
Abgesehen von einer noch zu erörternden Ausnahme, kommt den Eigentümern anrainender Grundstücke nach den Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes nur im Baubewilligungsverfahren eine - auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkte - Parteistellung zu. Hingegen kommt dem Anrainer im Verfahren nach § 16 des Baupolizeigesetzes nur in den in § 16 Abs. 6 in der (im Beschwerdefall anzuwendenden) Fassung der Baupolizeigesetz-Novelle 1983, LGBl. Nr. 48, genannten Fällen Parteistellung zu, sodaß er ansonsten keinen Anspruch auf Erlassung eines Baueinstellungsbescheides (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1979, Slg. 9757/A) oder eines Abbruchbescheides hat. Ebensowenig hat der Nachbar nach dem Salzburger Baupolizeigesetz einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages bzw. eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht einer Bauführung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1984, Zl. 84/06/0039, BauSlg. Nr. 212).
Der durch Art. I Z. 13 der Baupolizeigesetz-Novelle 1983, LGBl. Nr. 48/1983, neu geschaffene § 16 Abs. 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes lautet:
"(6) Wird durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen, so steht dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 und die Parteistellung in diesem Verfahren zu."
Der Beschwerdeführerin käme daher das Recht zu, einen Antrag auf behördliche Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 bis 4 des Salzburger Baupolizeigesetzes zu stellen, wenn sie der Auffassung ist, daß die mitbeteiligte Partei durch die Bauführung gegen Bestimmungen betreffend die Abstände zur Grenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verstoßen hat. In einem solchen Verfahren, in dem es als Hauptfrage um Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 4 des Salzburger Baupolizeigesetzes und - dieser Hauptfrage vorgelagert - als Vorfrage um die Konsensgemäßheit oder Konsenswidrigkeit der erfolgten Bauführung geht, hat die Beschwerdeführerin Parteistellung im Sinne des § 16 Abs. 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes.
Hingegen konnte die Beschwerdeführerin durch einen Bescheid der Baubehörde erster Instanz, mit welchem ein Baubewilligungsansuchen der mitbeteiligten Partei wegen res iudicata zurückgewiesen wird, in ihren Rechten nicht verletzt werden, weil durch diesen Bescheid keine Rechtsverhältnisse festgestellt wurden, die für ein allenfalls nach § 16 des Salzburger Baupolizeigesetzes durchzuführendes Verfahren bindend wären. Da die Beschwerdeführerin somit durch den das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei zurückweisenden Bescheid erster Instanz in ihren Rechten nicht verletzt werden konnte, kam ihr auch im Sinne der dargelegten Rechtslage kein Berufungsrecht gegen diesen Bescheid zu.
Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, anstatt sie zurückzuweisen, abgewiesen hat, konnte die Beschwerdeführerin daher in keinem Recht verletzt werden, weshalb die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 432 zitierte Judikatur).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060075.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010