TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/28 90/06/0052

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §28 Abs1 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §33;

Betreff

N gegen Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz vom 8. Februar 1990, Zl. A 17-K-3162/1989-8 (mitbeteiligte Parteien: 1. R und 2. M), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 22. April 1988 beantragten die beiden Mitbeteiligten unter Anschluß einer Widmungsbewilligung vom 26. November 1958 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz die Erteilung der Baubewilligung für ein Wohnhaus und 11 Pkw-Abstellplätze auf den Grundstücken Nr. 167/4 und 167/20 in EZ 418 und 419 der KG Z. Über dieses Ansuchen wurde am 17. Juni 1988 eine Verhandlung für den 7. Juli 1988 anberaumt, wobei auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 hingewiesen wurde. Die Zustellung an den Beschwerdeführer, dessen Grund unmittelbar an jene Grundstücke angrenzt, auf welchen die Bauführung erfolgen soll, ist ausgewiesen. Während der Verhandlung vom 7. Juli 1988 wendete der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ein, daß das verfahrensgegenständliche Grundstück über keine rechtskräftige Widmung verfüge. Der Widmungsbescheid sei dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden. Das Bauansuchen widerspreche dem Flächenwidmungsplan, dem Gebietscharakter und dem Inhalt des Widmungsbescheides vom 26. November 1958. Dies deshalb, weil mit dem vorbezeichneten Bescheid lediglich die Errichtung eines Wohnhauses mit ein bis zwei Geschoßen für Wohnzwecke vorgesehen gewesen sei, worunter aus städteplanerischer Sicht und auf Grund des herrschenden Gebietscharakters (villenartige Verbauung) lediglich die Errichtung eines Ein- bis Zweifamilienwohnhauses subsumiert werden könne. Bei dem eingereichten Projekt handle es sich aber um eine geplante gewerbliche Nutzung, wofür schon die Anzahl der Wohneinheiten und Abstellplätze spreche. Nach dem Inhalt des Widmungsbescheides sei jedoch jegliche Verbauung mit störenden Gewerben unzulässig. Durch die hohe Zahl ständiger Bewohner (20 bis 30 Personen) sowie den zu erwartenden Pkwzu- und Abfahrverkehr von Bewohnern, aber auch von Besuchern, werde mit weit über 100 Fahrzeugbewegungen in den Morgen- und Nachtstunden zu rechnen sein, wodurch die angrenzenden Nachbarn erheblichen Lärm-, Abgas- und damit auch Gesundheitsstörungen ausgesetzt seien. Das eingereichte Projekt übersteige auch den im vorbezeichneten Widmungsbescheid ausgewiesenen höchstzulässigen Bebauungsgrad von 12 %. Das Gebäude würde der dem Gebietscharakter entsprechenden, vertretbaren Dichte nicht mehr entsprechen. Da von den Abstellplätzen Verkehrsbewegungen durch Starten, Türenschlagen etc. eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm und Abgase für die Nachbarn zu erwarten sei, wäre selbst bei Bewilligung des Gebäudes zur Vermeidung von Immissionen die Errichtung einer Tiefgarage vorzuschreiben, zumal es sich bei dem Abstellplatz von der Größe her, bereits um eine Mittelgarage handeln würde. Mit der Blecheindeckung und geringen Dachneigung widerspreche das Vorhaben auch dem § 18 der Steiermärkischen Bauordnung. Insbesondere aus der Anordnung und Gestaltung der Zimmer könne abgeleitet werden, daß es sich bei dem zu errichtenden Objekt nicht um selbständige Wohneinheiten mit der Zweckwidmung dauerhaften Bewohnens durch den Benutzer handle, sondern um Zimmer, bei denen künftig eine gewerbliche Nutzung als Fremden-, Appartement-Pension, Studentenheim etc. vorgesehen sei. Dies widerspreche jedoch der bezeichneten Widmung. Am 19. Juli 1988 wurde dem Beschwerdeführer der Widmungsbewilligungsbescheid vom 26. November 1958 zu Handen seines Vertreters zugestellt, da keine Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht wurde, ist er am 2. August 1988 in Rechtskraft erwachsen. Am 18. November 1988 erstellte der Vertreter des Amtes für Umweltschutz ein Gutachten über die Frage, ob durch die Situierung von sechs, den Grundstücken Nr. 163 und 159/3, zugekehrten Abstellplätzen, sowie die Situierung sämtlicher elf Abstellplätze für die Nachbarn auf den Grundstücken Nr. 165/9 (Grundstück des Beschwerdeführers) und Nr. 165/10, sowie durch die Blechabdeckung des Wohnhauses bei Regen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft durch Lärm, Geruch und Abgase zu erwarten sei. Nach Aufnahme eines Befundes und der Berücksichtigung einer im Jahre 1987 vorgenommenen Verkehrslärmmessung mit integrierter Verkehrszählung auf der X-Straße 102 gelangte der Gutachter zu dem Schluß, daß eine Abgasimmissionsbelastung derzeit nur durch den Verkehr auf der X-Straße und teilweise auch von der E-Gasse verursacht werde. Durch die geringe Verkehrsbelastung in der X-Straße und in der E-Gasse seien geringe Konzentrationswerte zu erwarten und zwar in einer Größenordnung, die kaum meßbar sei. Durch das Zu- und Abfahren auf dem gegenständlichen Parkplatz seien keine meßbaren Immissionen von Abgasen auf den westlichen Nachbargrundstücken (159/3 und 163) zu erwarten. Dadurch, daß die sechs Abstellplätze direkt an der westlichen Grundgrenze situiert seien, sei eine erhöhte Konzentration von Schadstoffen beim Startvorgang, wenn die Auspuffmündung direkt auf das Nachbargrundstück gerichtet sei, zu erwarten. Hier werde es notwendig sein, im Bereich dieser Abstellplätze entlang der Grundgrenze eine ca. 1 m hohe dichte Wand (z.B. aus Holz) zu errichten und weiters mit den Abstellplätzen von der Grundgrenze abzurücken, sodaß zwischen den Parkplätzen und der Grundgrenze ein Grünstreifen von ca. 2 m entstehe. Dieser Grünstreifen sei mit einer Hecke zu bepflanzen, sodaß dadurch auch eine gewisse Filterwirkung erreicht werde. Zur Frage des Blechdaches sei eine Versuchsmessung durchgeführt worden und zwar sei die Schallpegeldifferenz beim Aufprall von Regentropfen auf eine Asphaltdecke (Straßenbelag) festgestellt worden. Der Unterschied im äquivalenten Dauerschallpegel betrage etwa L = 6 dB. Im gegenständlichen Fall müsse jedoch der Vergleich Blechdach gegenüber einer anderen ortsüblichen Deckungsart wie Welleternitdeckung, Eternitdeckung, Eternitplattendeckung oder Dachdeckung mittels Tonziegeln gemacht werden. Hier könne aus lärmtechnischer Sicht gesagt werden, daß auf Grund des vorgegebenen Dachaufbaues, wenn überhaupt, mit einer Erhöhung im Bereich von 1 bis 2 dB bei starkem Regen gerechnet werden könne. Dazu sei jedoch zu bemerken, daß bei starken Regenfällen auch der Umgebungslärm entsprechend ansteige. Weiters könne ein Blechdach als ortsübliche Dachdeckung angesehen werden. Zusammenfassend kam der Gutachter zu dem Schluß, daß bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflage, d.h., daß entlang der westlichen Grundgrenze eine abschirmende Wand errichtet wird und weiters ein Abrücken der Parkplätze von der westlichen Grundgrenze erfolge, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch Geruch oder Abgase bei den westlich und östlich angrenzenden Nachbargrundstücken zu erwarten sei. Hinsichtlich der Blechabdeckung sei aus lärmtechnischer Sicht zu sagen, daß, wenn überhaupt eine Erhöhung eintrete, dadurch eine Belästigung durch Lärm, welche das ortsübliche Ausmaß übersteige, nicht zu erwarten sei. Der Vertreter des Gesundheitsamtes stellte in einem Gutachten vom 24. Jänner 1989 unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 18. November 1988 fest, daß diesem Gutachten keine für eine medizinische Beurteilung bedeutsamen Immissionen zu entnehmen seien. Diese Gutachten wurden auch dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 1989 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, daß die Bauwerber das Bauvorhaben dahingehend geändert hätten, daß im Bereich der Abstellplätze an der westlichen Grundgrenze entlang der Grundgrenze eine 1 m hohe, dichte Wand errichtet wird und mit den Abstellplätzen von der westlichen Grundgrenze ca. 2 m abgerückt wird, sodaß in einem Bereich von 2 m ein mit einer Hecke bepflanzer Grünstreifen entsteht. Ebenso wurde die Konfiguration des Bauwerkes geändert, sodaß der Bebauungsgrad von 0,12 nicht überschritten wird. In einer Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, es sei für ihn undenkbar, daß im Nordhang des A-Bergs praktisch ein Gewerbebetrieb, wenn auch nur für Vermietzwecke, in einer derartigen Baudichte bewilligt werden sollte. Alle bestehenden Widmungen lauteten auf Er- richtung eines Ein- oder Zweifamilienwohnhauses. Gegen die Errichtung eines solchen Familienwohnhauses, im Rahmen der für alle geltenden Widmungen, hätte der Beschwerdeführer selbstverständlich nichts einzuwenden. Er sei überrascht darüber, daß trotz aller nachbarlichen Einwände, keine Stellungnahme des Stadtplanungsamtes eingeholt werde. Die vorgesehene Bebauung sei keineswegs mit der ortsüblichen Bebauungsweise und den Widmungen der Nachbargrundstücke vereinbar.

Mit Bescheid vom 12. April 1989 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sowie anderer Nachbarn wurden teils abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung hielt der Beschwerdeführer seine Einwendungen aufrecht. Insbesondere führte er aus, das Gutachten vom 18. November 1988 stütze sich auf Untersuchungen aus dem Jahre 1987 und stelle nicht den aktuellen Stand dar. Überdies sei unberücksichtigt geblieben, daß sich eine starke zusätzliche Lärmentwicklung durch Starten, Türenschlagen, sowie Motorlärm durch An- und Wegfahren bei einem weiteren Verkehrsaufkommen durch zusätzlich mindestens 100 Fahrzeugbewegungen pro Tag ergebe. Die Berufungsbehörde holte ein weiteres Gutachten des Amtes für Umweltschutz ein. In diesem Gutachten vom 27. Oktober 1989 wurde auf Grund einer konkreten Messung auf dem Grundstück der Bauwerber ausgeführt, die Meßergebnisse hätten gezeigt, daß die seinerzeit angenommenen Verkehrslärmwerte in der X-Straße zu niedrig angenommen worden seien. Der energieäquivalente Dauerschallpegel in der X-Straße, bezogen auf das südwestliche Eck des Grundstückes 167/20, habe einen Wert von Leq (A) = 60 dB ergeben. Die Verkehrsfrequenz habe dabei 148 KFZ pro Stunde betragen. Die Messung sei in der Zeit von 6.30 Uhr bis 9.00 Uhr erfolgt. Wenn angenommen werde, daß sämtliche KFZ innerhalb einer Stunde die Parkplätze verließen, so lasse sich aus der Ö-Norm S 5012 Teil 1 (1976) 5.3.1, ein Lärmpegel von Leq (A) = 42,4 dB im Abstand von 25 m vom Parkplatz abschätzen. Beziehe man nun diesen abgeschätzten Wert auf die Grundgrenze des nächstgelegenen Nachbarn, so erhalte man dadurch einen Immissionspegel von Leq (A) = 51,6 dB. Vergleiche man diese beiden Werte, so könne aus lärmtechnischer Sicht gesagt werden, daß sich der vorhandene Umgebungslärm, hervorgerufen durch den Verkehrslärm in der X-Straße durch die zusätzlichen Fahrbewegungen auf dem gegenständlichen Bauareal nicht verändern werden. Dies werde damit begründet, daß der rechnerisch ermittelte Immissionswert um 8 dB unter dem derzeitigen Immissionspegel, welcher in erster Linie durch den Verkehrslärm in der X-Straße hervorgerufen werde, liegt. Hinsichtlich der Abgassituation können auf Grund von Erfahrungswerten und Vergleichsberechnungen Konzentrationswerte, bezogen auf die Nachbargrundstücke in einer Größenordnung zu erwarten sein, die meßtechnisch kaum erfaßbar seien. Bezüglich einer Staubbelästigung sei auf den Auflagepunkt 2 des Bescheides vom 12. April 1989 zu verweisen.Aus technischer Sicht könne gesagt werden, daß bei Einhaltung dieses Auflagenpunktes eine Staubbelästigung, bezogen auf die Nachbargrundstücke, nicht zu erwarten sei. Auch dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zugestellt. Während sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses Gutachten auf einen Fristerstreckungsantrag beschränkte, legten andere Nachbarn ein Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. techn. W.P. vom 12. Dezember 1989 vor. Dieser Gutachter gelangte zu dem Schluß, daß für die Verhältnisse bei Tag die Aussagen im Gutachten des Amtes für Umweltschutz bestätigt würden, für die Verhältnisse bei Nacht seien unter Zugrundelegung des berechneten Istmaßes unzulässige Lärmimmissionen nicht zu erwarten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1990 wurde den Berufungen des Beschwerdeführers sowie anderer Nachbarn keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung führte die Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, der gegenständliche Bauplatz sei im Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz als "reines Wohngebiet" ausgewiesen. Im Widmungsbescheid vom 26. November 1958 sei unter Punkt 1 festgesetzt worden, daß nur offene Bauweise mit einem ein- bis zweigeschoßigen Gebäude für Wohnzwecke zulässig sei. Das eingereichte Bauvorhaben sei daher nicht im Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan, da nach § 23 Abs. 5 lit. a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, reine Wohngebiete solche Flächen seien, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt seien. Das Bauvorhaben stehe auch nicht im Widerspruch zur Auflage des Widmungsbescheides "störende Gewerbe und Industrien sowie die Anlage von Lagerplätzen sind nicht zulässig", da lediglich um die Genehmigung eines Wohngebäudes mit 11 Wohneinheiten angesucht worden sei. Bei einem solchen Wohngebäude könne nicht von einem störenden Gewerbe gesprochen werden. Im Gutachten vom 18. November 1988 habe der Sachverständige durchaus nachvollziehbar dargestellt, daß auf Grund des vorgegebenen Dachaufbaues, wenn überhaupt, mit einer Erhöhung (des Dauerschallpegels) im Bereich von 1 bis 2 dB bei starkem Regen gerechnet werden könne. Auf Grund der Gutachten des Amtes für Umweltschutz vom 27. Oktober 1989 und des Dipl.-Ing. Dr. techn. W.B., die beide zu denselben Ergebnissen kämen und der Berufungsbehörde durchaus schlüssig und nachvollziehbar scheinen, müsse die Berufungsbehörde davon ausgehen, daß die Abstellflächen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, auf denen die Bebauung erfolgen soll, im Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz als "reines Wohngebiet" ausgewiesen sind. Gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 15/1989, sind reine Wohngebiete Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u.dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind. Der Widmungsbescheid vom 26. November 1958, in dem unter Punkt I festgesetzt wurde, daß nur offene Bauweise mit einem ein- bis zweigeschoßigen Gebäude für Wohnzwecke zulässig sei, steht daher nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Das Bauvorhaben steht auch nicht im Widerspruch zur Auflage des Widmungsbescheides vom 26. November 1958, wonach störende Gewerbe und Industrien, sowie die Anlage von Lagerplätzen nicht zulässig sind, da Wohneinheiten in welcher Zahl immer, kein "störendes Gewerbe" darstellen können. Auch ist das Verbot der Anlage von Lagerplätzen nicht einem Verbot zur Errichtung von Pkw-Abstellplätzen gleichzustellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war daher eine Widmungsänderungsbewilligung nicht erforderlich. Im Widmungsbescheid vom 26. November 1958 wurde die bebaubare Fläche, einschließlich aller eventuell zugelassenen Nebengebäude mit höchstens 12 % der Baustellenfläche (1690 m2), die Dachsaumhöhe mit mindestens 3 m, höchstens 7 m festgesetzt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dem Widmungsbescheid vom 26. November 1958 nicht zu entnehmen, daß die maximale Ausschöpfung der höchstzulässigen bebaubaren Fläche nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sei. Der Hinweis auf das Ermessen der Behörde und die Berücksichtigung der Bebauungsdichte und des Bebauungsgrades der umliegenden Grundstücke geht schon deshalb ins Leere, weil dieses Ermessen in dem rechtskräftigen Widmungsbescheid vom November 1958 eingeflossen ist. Auf Beibehaltung des Gebietscharakters hat aber kein Nachbar Anspruch, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinen Erkenntnissen vom 21. Oktober 1982, Zlen. 82/06/0048, 0049, sowie vom 27. April 1989, Zl. 88/06/0211, ausgesprochen hat.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die X-Straße eine derartige Verkehrsfrequenz nicht verkraften könne, ist auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. So hat der Gerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 7. Juni 1983, Zl. 83/05/0027, BauSlg. Nr. 66, vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137, BauSlg. Nr. 214, sowie vom 23. November 1989, Zl. 89/06/0109, ausgesprochen, daß der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern. In dem zuletzt genannten Erkenntnis vom 23. November 1989 und der dort aufgezeigten Vorjudikatur hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß dem Nachbarn auch ein Schutzanspruch gegen eine Vermehrung von Belästigungen durch die Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nicht zusteht. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Steiermärkischen Garagenordnung 1979, LGBl. Nr. 27 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/1989, müssen Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen so angeordnet, ausgeführt und betrieben werden, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Zu den Belästigungen, die aus der Benützung der 11 Pkw Abstellplätze zu erwarten sind, hat der Amtssachverständige bereits in seinem Gutachten vom 18. November 1988 Stellung genommen. Ergänzt wurde dieses Gutachten im Berufungsverfahren durch eines vom 27. Oktober 1989. In dem zuletzt angeführten Gutachten ist der Amtssachverständige auf Grund konkreter Messungen zu dem Ergebnis gelangt, daß durch das geplante Bauobjekt eine Erhöhung des derzeitigen Umgebungslärmes nicht zu erwarten sei. Zu diesem Ergebnis ist auch ein von anderen Berufungswerbern beauftragter Gutachter gelangt. Wenn daher die belangte Behörde, gestützt auf diese Sachverständigengutachten, zu dem Ergebnis gelangte, es sei nicht zu erwarten, daß die Emissionen über das ortsübliche Ausmaß hinausgingen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Hinsichtlich des Lärmes von Regentropfen auf dem Blechdach wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bereits im Gutachten des Amtssachverständigen vom 18. November 1988 ausgeführt, weshalb eine Reduzierung von 6 dB im Vergleich zu Asphaltflächen auf 1 bis 2 dB im Vergleich zu anderen Dächern angenommen wurde. Da dieses Gutachten, dem der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, weder als unschlüssig noch als nicht nachvollziehbar anzusehen ist, durfte es die belangte Behörde mit Recht ihren Feststellungen zugrunde legen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060052.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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