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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
1) A und 2) B gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Juni 1987, Zl. 303.030/7-III-3/87, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: C in X).
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11. August 1986 wurde wie folgt erkannt:
"I) Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erteilt auf Ansuchen der Holzindustrie C, Y, gemäß § 81 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der geltenden Fassung, die
gewerbebehördliche Genehmigung
zur Änderung der Betriebsanlage des Spanplattenwerkes K durch ein neues Lagerhallenobjekt auf den Gp. 2588, 2589/3, 2589/8 und 2590/3, je KG Z,
nach Maßgabe der der Augenscheinsverhandlung vom 27. 11. 1985 zugrunde gelegenen Einreichpläne samt technischen Beschreibungen, welche jeweils einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilden, unter Vorschreibung der ebenfalls einen Bescheidbestandteil bildenden Auflagen, und zwar
a) der Auflagenpunkte 1 bis 11 aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates (Beilage 1 zur Gewerbeverhandlungsschrift Zl. 2/2886/4-1985),
b) der Auflagenpunkte 1 bis 29 aus dem Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen (Beilage 2 zur Gewerbeverhandlungsschrift Zl. 2/2886/4-1985),
c) der Auflagenpunkte 1 bis 4 aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 18. 12. 1985,
d) der Auflagenpunkte 1 bis 24 aus dem Gutachten des gewerbe- und maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 9. 12. 1985 und
e) der Auflagenpunkte 1 und 2 aus dem Gutachten des chemo- und umweltschutztechnischen Amtssachverständigen vom 11. 12. 1985.
II) Gemäß § 78 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 wird angeordnet, daß das neue Lagerhallenobjekt erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf; diese Anordnung einer Betriebsbewilligung gilt für den Fall der Hallenerrichtung in mehreren Bauabschnitten für jeden einzelnen Bauabschnitt.
Um die Erteilung dieser Betriebsbewilligung ist nach Fertigstellung des Hallenobjektes (bzw. des jeweiligen Bauabschnittes) unter Beischluß aller geforderten Atteste und Bestätigungen bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung schriftlich anzusuchen.
III) ....."
Über eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer erkannte der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 12. Jänner 1987 dahingehend, daß den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 81 und 77 Abs. 1 und 2 GewO 1973 keine Folge gegeben wird.
Über eine seitens der Beschwerdeführer auch dagegen erhobene Berufung erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 30. Juni 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin, daß die Berufungen im Grunde des § 81 GewO 1973 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtgenehmigung der Änderung einer Betriebsanlage deshalb verletzt, weil die Gewerbebehörden einen Genehmigungsbescheid erlassen haben, ohne in denselben entsprechende Auflagen aufzunehmen, um die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn der Betriebsanlage und deren Eigentum durch Immissionen von Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen auszuschließen. Die Beschwerdeführer bringen in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren werde ein Spruch den Anforderungen des § 59 AVG 1950 dann nicht gerecht, wenn er in Ansehung von Auflagen in einer Verhandlungsschrift auf enthaltene Ausführungen eines Sachverständigengutachtens verweist. Weil weder die Gewerbebehörde erster Instanz Auflagen in den Spruch des Bescheides aufgenommen habe noch - trotz ausdrücklicher Rüge in der Berufung - der Landeshauptmann von Salzburg und auch die belangte Behörde diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen habe, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Weiters lägen im Anlaßfall die Voraussetzungen des § 81 GewO 1973 deswegen nicht vor, weil ein derartiges Ansuchen eine gewerbebehördlich genehmigte Anlage voraussetze. Nun habe aber die mitbeteilite Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst ausgeführt, daß sie die zur Sägespänelagerung genehmigten Lagerhallen derzeit zu diesem Zweck nicht nutze. Solcherart könne von einer genehmigten Anlage nicht gesprochen werden und es fehle daher an der Voraussetzung der Anwendung des § 81 GewO 1973. Der amtstechnische Sachverständige der belangten Behörde habe aus Anlaß der Lärmmessungen ein Immissionsmaß an Lärm am Haus des Zweitbeschwerdeführers von 47 bis 54 dB(A), ausgehend von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei, gemessen. Dieser Wert überschreite die bescheidmäßig erteilte Lärmimmissionsgrenze von 46 dB(A) bzw. 16 dB(A). Weiters habe der medizinische Amtssachverständige auf Grund der ermittelten Lärmmessung von 47 bis 54 dB(A) auf der Terrasse des Zweitbeschwerdeführers keine Aussagen im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus getroffen. Hinsichtlich der befürchteten Formaldehydimmissionen habe der medizinische Amtssachverständige ein Gutachten abgegeben, ohne daß er sich auf entsprechende Messungen gestützt habe. Schließlich habe die mitbeteiligte Partei auch keine exakte Betriebsbeschreibung über den Ablauf der durchzuführenden Produktlagerung von der Erzeugung bis zur Lkw-Verladung insbesondere unter Anführung der dabei zum Einsatz kommenden Maschinen vorgelegt, daher sei eine abschließende Beurteilung und die Erhebung aller Einwendungen zum gegenständlichen Projekt nicht möglich.
Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 hat der Spruch (eines Bescheides) die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung unter der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach § 60 leg. cit. sind in der Begründung (des Bescheides) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1973 sind im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen.
Die belangte Behörde hielt im vorliegenden Fall den Spruch des in zweiter Instanz ergangenen Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Jänner 1987 - dieser wiederum den Spruch des erstbehördlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11. August 1986 - zur Gänze aufrecht und machte sich somit diesen im angeführten Umfang in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu eigen. Eine diesem Spruch anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher im übernommenen Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu.
Daraus ergibt sich aber, daß schon in Ansehung der vorgeschriebenen Auflagen der Verweis auf in Beilagen zur Verhandlungsschrift enthaltenen Darlegungen bzw. der Verweis auf Darlegungen in Sachverständigengutachten nicht als entsprechend der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG 1950 angesehen werden kann, da es sich hiebei insbesondere weder um die im § 359 Abs. 2 GewO 1973 angeführten, gemäß § 353 GewO 1973 - in ihrer im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 - die Grundlagen für den Genehmigungsantrag bildenden Unterlagen handelt, noch auch sich etwa aus dem Verwaltungsverfahren ein anhand der Anordnung des § 59 Abs. 1 AVG 1950 zu messendes Erfordernis für eine derartige Spruchfassung ergab. In diesem Zusammenhang ist weiters insbesondere darauf hinzuweisen, daß auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 359 Abs. 1 GewO 1973 allenfalls erforderliche Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid anzuführen sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/04/0045).
Schon auf Grund dieser Erwägungen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Stempelgebührenaufwand für zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderliche Beilagen; der angefochtene Bescheid war nur in einer einzigen Ausfertigung beizubringen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987040182.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009