TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/2 90/19/0249

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §30;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 2. März 1990, Zl. Ge-41.709/4-1990/Pan/Lb, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des KJBG,

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erließ unter dem Datum 17. Februar 1989 gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG. 1950) der Firma A-GesmbH in 4621 Sipbachzell, den Lehrling C, geb. 1.10.1970 in einer Weise beschäftigt, daß es an nachstehend angeführten Tagen zu Überschreitungen der zulässigen täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden wie folgt gekommen ist: Am 6.9.1988 um 2 Stunden 30 Minuten, am 9.9.1988 um 1 Stunde 25 Minuten, am 12.9.1988 um 3 Stunden 50 Minuten, am 14.9.1988 um 2 Stunden 43 Minuten, am 15.9.1988 um 5 Stunden 07 Minuten, am 16.9.1988 um 1 Stunde 52 Minuten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 30 iVm. S il Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen i.d.g.F"

Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 30 des vorzitierten Gesetzes eine Geldstrafe von S 2.000,-(Ersatzarrest 48 Stunden) verhängt.

2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. März 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §24 VStG 1950 und § 30 KJBG als unbegründet ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 11 und 30 KJBG bestraft zu werden. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall ist in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes wie auch des unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Beschwerdevorbringens gleichgelagert wie jener Fall, der dem am heutigen Tag beschlossenen hg. Erkenntnis Zl. 90/19/0248 zugrunde lag. Der Gerichtshof kam aus den dort im einzelnen dargelegten Erwägungen, auf die im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu dem Ergebnis, daß die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel verfahrensrechtlicher Natur vorliegen und deshalb der dort bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben ist.

2. Aus denselben Erwägungen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid gleichfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 420,-- zu entrichten waren.

W i e n , am 2. Juli 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190249.X00

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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