Index
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;Norm
PSchEGG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0025Betreff
Landeshauptstadt Linz gegen Oberösterreichische Landesregierung
1. vom 21. November 1988, Zl. Schu-275/14-1988-Ho, und
2. vom 24. November 1988, Zl. Schu-275/13-1988-Ho, beide in der Fassung der Berichtigungsbescheide vom 15. Dezember 1988, betreffend Festsetzung des laufenden Schulerhaltungsbeitrages
(mitbeteiligte Parteien: zu 1. Gemeinde A und zu 2. Marktgemeinde B)
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.600,-- und den mitbeteiligten Parteien von je S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.0. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der näheren Darstellung des Sachverhaltes auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 89/10/0004, 0005, verwiesen.
1.1. Mit Schreiben vom 7. April 1987 schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) der Gemeinde A und der Marktgemeinde B (den nunmehrigen mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) gemäß den §§ 46, 47 und 49 des Oberösterreichischen
Pflichtschulorganisationsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 45 (O.ö. POG 1984), Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeiträge für das Schuljahr 1986/87 vor. Diesen Schreiben war jeweils eine Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen für das Jahr 1986 angeschlossen, aus der sich eine Kopfquote (Berechnungsgrundlage : Gesamtschülerzahl/Stichtag) in der Höhe von S 11.574,-- ergab.
Gegen diese Vorschreibung erhoben die mitbeteiligten Gemeinden Einspruch.
1.2. Mit den beiden Bescheiden vom 22. Juni 1987 setzte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei die Kopfquote für den Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeitrag der mitbeteiligten Gemeinden für das Schuljahr 1986/87 laut der beiliegenden Kostenaufstellung mit S 11.574,-- fest. Der auf die Erstmitbeteiligte entfallende Gastschulbeitrag wurde mit S 532.404,--, der auf die Zweitmitbeteiligte entfallende Betrag mit S 81.018,-- festgesetzt.
Nach der übereinstimmenden Begründung zähle gemäß § 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und § 46 O.ö. POG 1984 unter anderem zum laufenden Schulerhaltungsaufwand das zur Betreuung der Schulliegenschaft allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister). Abgesehen davon, daß es sich bei den in § 46 O.ö. POG 1984 unter lit. a bis i angeführten Positionen nur um eine demonstrative Aufzählung der zum Schulerhaltungsaufwand zählenden Kosten handle, lasse der Begriff "Kanzleikräfte" bereits den Schluß zu, daß auch die aus der Administration der Schule resultierenden Personalkosten dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzurechnen seien. Diese Auslegung finde ihre Bestätigung im Kommentar zu § 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. 1955/163. Dieser besage unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2328, daß es dem Schulerhalter unbenommen sei, für die ihm zukommenden Aufgaben der sachlichen Schulerhaltung den erforderlichen Verwaltungsapparat zu bestellen. Linz verfüge über 76 öffentliche Pflichtschulen. Die Erledigung der administrativen Aufgaben der Schulerhaltung für eine derart große Zahl von Schulen erfordere einen eigenen Verwaltungsapparat, der nur mit Schulerhalteragenden betraut sei. Die Kosten dieses Verwaltungspersonales stellten demnach einen Schulerhaltungsaufwand dar und seien somit in die Berechnung der Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeiträge einzubeziehen.
Gegen diese Bescheide erhoben die mitbeteiligten Gemeinden Berufung.
1.3. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin das Schul- und Sportamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz um Bekanntgabe und nähere Aufschlüsselung seiner Personalkosten.
Mit Schreiben vom 10. November 1987 teilte das Schul- und Sportamt mit, daß in dem mit S 62,890,046,37 angegebenen Personalaufwand ein Betrag in der Höhe von S 5,489.767,34 für seine Bediensteten enthalten sei.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 1988 legte das Schul- und Sportamt auch eine Arbeitsplatzbeschreibung der Bediensteten und eine prozentuelle Aufschlüsselung der Tätigkeitsbereiche dieser Bediensteten vor.
Die belangte Behörde verwies darauf in ihrem Schreiben vom 1. März 1988 an das Schul- und Sportamt auf § 2 O.ö. POG 1984, wonach gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Pflichtschule die Gemeinde sei, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz habe (Schulsitzgemeinde), wobei sich die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule in den BAU- UND ERRICHTUNGSAUFWAND (§ 45) und in den laufenden SCHULERHALTUNGSAUFWAND (§ 46) gliederten. § 46 O.ö.POG 1984 regle jene Erhaltungssituationen, welche kostenmäßig dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzuzählen seien. Unter Bezugnahme auf den laufenden Betrieb einer öffentlichen Pflichtschule würden grundsätzlich INSTANDHALTUNGSTATBESTÄNDE UND TATBESTÄNDE EINER TYPISCHEN BETRIEBSSITUATION einer öffentlichen Pflichtschule beispielhaft aufgezählt. Danach gehörten als Kosten des laufenden Betriebes zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, KANZLEIKRÄFTE, Heimpersonal und Werkmeister). Im Regelfall könne es sich bei den in § 46 lit. e leg. cit. angeführten Kanzleikräften nur um solche handeln, die in DER SCHULE direkt beschäftigt seien, auch wenn sie allenfalls vom Schulerhalter beigestellt worden sein sollten. Diese Auslegung ergebe sich auch aus dem Zusammenhalt mit § 46 lit. f O.ö. POG 1984. Auf Grund dieser Bestimmung könne der gesetzliche Schulerhalter die Amts- und Kanzleierfordernisse der SCHULE in den laufenden Schulerhaltungsaufwand miteinbeziehen. Sei jedoch - wie im gegenständlichen Fall - eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter zahlreicher öffentlicher Pflichtschulen, so erscheine es gerechtfertigt, daß vom Schulerhalter nach Möglichkeit Tätigkeiten gemäß § 46 leg. cit. aus Gründen der Kostenersparnis zentral zusammengefaßt würden. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, daß über den laufenden Schulerhaltungsaufwand Personalkosten auf die beteiligten Gemeinden übertragen würden, für deren Aufkommen alleine die Schulsitzgemeinde aufzukommen habe.
Die belangte Behörde verwies in weiterer Folge ihres Schreibens auf den Umstand, es könne vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen entnommen werden, daß ein erheblicher Teil der Tätigkeiten, welche von den angeführten Bediensteten verrichtet würden, (gemeint offenbar: des Personalaufwandes für diese Bediensteten) nicht unter den Tatbestand "Kosten für das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal" subsumiert werden könnten. So könnten unter anderem z.B. Personalangelegenheiten, schulorganisatorische Maßnahmen, Budgetangelegenheiten, Angelegenheiten des Schulverkehrsgartens, Vertretung der Stadt bei Sportveranstaltungen, Verleihung von Sportehrenzeichen, organisatorische Bearbeitung des Haltungs- und Vereinsturnens bzw. der sportärztlichen Untersuchungen, Tätigkeiten im Servicebereich und Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen (Umschulungen, Schulsprengelangelegenheiten) nicht dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zugerechnet werden.
Mit Schreiben vom 16. März 1988 legte das Schul- und Sportamt eine neuerliche prozentuelle Aufschlüsselung der Tätigkeitsbereiche jener Beamten vor, die zwar mit Schulagenden befaßt, jedoch in den Schulen nicht direkt beschäftigt seien. Die ursprünglich bekanntgegebenen Personalkosten in der Höhe von S 5,489.767,34 wurden dabei um einen Betrag von S 1,999.308,98 verringert. Gleichzeitig teilte jedoch das Schul- und Sportamt mit, daß auch im Liegenschaftsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz sechs Bedienstete überwiegend oder teilweise mit der Erhaltung der Schulliegenschaften befaßt seien. Nach Aufschlüsselung des jeweiligen prozentuellen Beschäftigungsanteiles wurde der Personalaufwand dieser Bediensteten mit einem Betrag von S 1,253.472,03 in Rechnung gestellt, woraus sich somit eine Verringerung der ursprünglich bekanntgegebenen Personalkosten um einen Betrag von bloß S 745.836,95 ergab.
Auf Grund einer weiteren Urgenz der belangten Behörde legte das Schul- und Sportamt schließlich mit Schreiben vom 11. August 1988 die detaillierten Personalkostenanteile der Bediensteten des Schul- und Sportamtes und des Liegenschaftsamtes unter Zugrundelegung der in seinem Schreiben vom 16. März 1988 angeführten Quoten vor.
Die mitbeteiligten Gemeinden erhielten mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. September 1988 vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis. Sie erklärten dazu im wesentlichen übereinstimmend, daß sie keinesfalls in der Lage seien, die angeführten Personalkosten für die Bediensteten des Schul- und Sportamtes bzw. des Liegenschaftsamtes als Teil der Berechnung der Schulerhaltungs- und Gastschulbeiträge anzuerkennen. Offensichtlich handle es sich bei den angeführten Prozentsätzen um eine bloße Mitteilung des Magistrates Linz, die seitens der Gemeinden nicht kontrollierbar sei. Aus diesem Grund werde beantragt, die entsprechenden Berechnungsgrundlagen durch die belangte Behörde (eventuell unter Einbeziehung der Abteilung Landeskontrolldienste) einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.
1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Berufungen der mitbeteiligten Gemeinden Folge gegeben und der für das Kalenderjahr 1986 an die Landeshauptstadt Linz zu leistende Gastschulbeitrag herabgesetzt (Gastschulbeitrag für die Erstmitbeteiligte: S 507.777,--, für die Zweitmitbeteiligte:
S 77.273,--).
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zunächst auf § 46 O.ö. POG 1984, der keine abschließende Aufzählung der dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzurechnenden Kostenstellen enthalte (argumentum: "insbesondere"). Aus § 44 Abs. 1 und 2 leg. cit. ergebe sich aber auch, daß dem laufenden Schulerhaltungsaufwand jedenfalls keine Kostenfaktoren zugerechnet werden könnten, die nicht im Zusammenhang mit dem Begriff der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1984 stünden. Die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 leg. cit. ordne als abschließende Regelung dem Begriff der Erhaltung die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonales zu. Nach der Terminologie des O.ö. POG 1984 sei der Begriff des Schulgebäudes mit dem der Schulliegenschaft gleichzusetzen.
§ 46 lit. e leg. cit. finde sich wort- bzw. jedenfalls inhaltsident in § 44 Abs. 1 wieder. Daraus ergebe sich, daß der Landesgesetzgeber - allenfalls ausgenommen die Kosten der Beaufsichtigung der Schüler - nur "Hilfspersonal unter den sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes dem Erhaltungsbegriff untergeordnet" habe.
Es sei daher von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, welches Personal der Gesetzgeber unter dem Rechtsbegriff "Hilfspersonal", das zur Betreuung der Schulliegenschaft allenfalls erforderlich sei, verstanden habe. Für die Wertausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes sei zunächst auf die exemplarische Aufzählung des jedenfalls zum Kreis des Hilfspersonales zu zählenden Personales in § 46 lit. e O.ö. POG 1984 zurückzugreifen. Die dort getroffene, durchaus umfangreiche Aufzählung von Hilfspersonal wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister lasse deutlich Gemeinsamkeiten von Merkmalen im Sinne der Hilfspersonenqualifikation erkennen. Nach Auffassung der belangten Behörde wohne allen angeführten Begriffen als Gemeinsamkeit inne, daß das erfaßte Personal offenkundig dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Schulliegenschaften selbst zu dienen habe, nicht jedoch darüber hinaus dem Erhalten der Schulliegenschaft schlechthin. Dies gründe sich auf folgende Überlegungen: Einerseits ergebe sich nämlich - allenfalls mit Ausnahme der Kanzleikräfte - bei allen erwähnten Berufen, wie vorstehend schon angedeutet, allein schon aus der Bezeichnung ein deutlicher Hinweis auf den Inhalt der Tätigkeit, die sich mit dem jeweiligen Begriff verbinde. Da die Berufsgattungsbezeichnung "Kanzleikräfte" nach dem Verständnis des O.ö. POG 1984 dem Hilfspersonal zugeordnet sei, ergebe sich aber auch für diese eine Einengung dahingehend, daß es sich hiebei nicht um konzipierendes Personal handeln könne. Andererseits werde die dargelegte Auffassung auch durch § 44 Abs. 3 leg. cit. gestützt, demzufolge zu den Schulliegenschaften jene in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen gehörten, welche für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal dienten.
Wenn der Gesetzgeber in § 44 Abs. 1 O.ö. POG 1984 von "Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals" spreche, komme besonders deutlich zum Ausdruck, daß das Hilfspersonal der jeweiligen Schulliegenschaft - weitgehend physisch - zugeordnet sein müsse. Der Verwaltungsapparat des gesetzlichen Schulerhalters als solcher - im Beschwerdefall das Schul- und Sportamt des Magistrates - erfülle die Qualifikation der "Beistellung" sicher nicht. Aus dem Zusammenhalt der genannten Bestimmungen ergebe sich das vom Landesgesetzgeber vorausgesetzte Verständnis, daß das "in den Schulerhaltungsaufwand einzurechnende Personal" in einer örtlichen Nahebeziehung zur Schulliegenschaft zu stehen habe und für den Betrieb der Schulliegenschaft erforderlich sei. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß der vom
O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 losgelöste Begriff der "Erhaltung" möglicherweise im alltäglichen Sprachgebrauch einen weiteren Inhalt habe, als dies im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes der Fall sei. Wenn sich die Beschwerdeführerin als Behörde erster Instanz zur Belegung ihrer im vorgenannten Bezug abweichenden Auffassung über den Inhalt des laufenden Schulerhaltungsaufwandes auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1952, K II-1/52, VfSlg. 2328/1952, berufe, verkenne sie offenkundig den Inhalt und das verfassungsgesetzliche Umfeld dieses Kompetenzfeststellungserkenntnisses. Dem Erkenntnis sei der Antrag der Wiener Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof zugrundegelegen, festzustellen, ob die Erlassung eines Landesgesetzes betreffend das Dienstrecht des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergärten-Fachpersonales nach dem dem Antrag beiliegenden Entwurf dem Art. 15 B-VG zugerechnet werden könne. Für die Beantwortung der im gegenständlichen Belang relevanten Fragen lasse sich aus dem zitierten Erkenntnis aber nichts gewinnen.
Der der Berechnung der Gastschulbeiträge zugrundegelegten Kostenaufstellung für das Schuljahr 1986/87 (tatsächlich läge im Sinne des § 47 Abs. 2 O.ö. POG 1984 die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Kalenderjahr 1986 zugrunde) sei ein Personalaufwand in der Höhe von S 5,489.767,34 für nicht direkt in den Schulen beschäftigte Bedienstete des Schul- und Sportamtes des Magistrates der Stadt Linz zugrundegelegt worden. Da dieser Personalkostenanteil in die Berechnung der Gastschulbeiträge nicht hätte einbezogen werden dürfen, sei die Berechnungsgrundlage von der belangten Behörde um diesen Betrag vermindert worden. Die sich sohin bei einer Annahme von
10.254 Schülern ergebende Kopfquote betrage daher S 11.039,--. Der für 46 Schüler von der Erstmitbeteiligten an die Landeshauptstadt Linz zu leistende Gastschulbeitrag für das Kalenderjahr 1986 sei daher gestützt auf § 49 Abs. 4 O.ö. POG 1984 mit S 507.777,-- festzusetzen; der für 7 Schüler von der Zweitmitbeteiligten zu leistende Gastschulbeitrag mit S 77.273,--.
1.4.2. Mit Bescheiden vom 15. Dezember 1988 berichtigte die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide dahin, daß sowohl im Spruch als auch in der Begründung dieser Bescheide die Wendung "Kalenderjahr 1986" durch die Wendung "Jahr 1987" ersetzt wurde. Nach der Begründung dieser Bescheide sei den §§ 47 und 49 O.ö. POG 1984 implizit zu entnehmen, daß die Vorschreibung von laufenden Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeiträgen auf das der Berechnung des Schulerhaltungsaufwandes zugrundeliegende, nachfolgende Jahr zu beziehen sei. Aus diesem Grund habe eine ensprechend gesetzeskonforme Präzisierung vorgenommen werden müssen.
1.5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift erstattet. Belangte Behörde und mitbeteiligte Parteien beantragten übereinstimmend die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:
2.1. Die §§ 44, 45 und 46 O.ö. POG 1984, Anlage zur Kundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Mai 1984, LGBl. Nr. 45, lauten:
"V. HAUPTSTÜCK
ERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN PFLICHTSCHULEN
§ 44
BEGRIFFE
(1) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals sowie die Tragung des Aufwandes für eine allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler im Bereich der Schulliegenschaften außerhalb der Unterrichtszeit zu verstehen.
(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrichtungsaufwand (§ 45) und in den laufenden Schulerhaltungsaufwand (§ 46).
(3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.
(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.
§ 45
BAU- UND EINRICHTUNGSAUFWAND
Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für
a)
die Bereitstellung der Schulliegenschaften,
b)
die Bereitstellung der Schuleinrichtung,
c)
den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen.
§ 46
LAUFENDER SCHULERHALTUNGSAUFWAND
Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden
Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für
a)
die Instandhaltung der Schulliegenschaften,
b)
die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,
c)
die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,
d) die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,
e) das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister),
f) die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren,
g) die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,
h)
die schulärztliche Tätigkeit,
i)
die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit gemäß § 44 Abs. 1."
2.2. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Personalkosten des Schul- und Sportamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz dem laufenden Schulerhaltungsaufwand des § 46 O.ö. POG 1984 (insbesondere dessen lit. e) unterstellt werden können oder nicht. Während die belangte Behörde dies auf Grund der im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente verneint hat, vertritt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit die Auffassung, weder den §§ 44 und 46 O.ö. POG 1984 noch den Erläuternden Bemerkungen sei zu entnehmen, daß das zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderliche Personal unbedingt in der Schule selbst tätig sein müsse, um dessen Personalkosten als laufenden Schulerhaltungsaufwand geltend machen zu können. Eine derartige Normierung würde vielmehr einen Eingriff in die Gemeindeautonomie bedeuten, da es der Gemeinde unbenommen bleiben müsse, die Organisation und den Einsatz des Personales selbst zu regeln. Dem gesetzlichen Schulerhalter stehe es auch frei, die Schulliegenschaft durch eine Reinigungsfirma reinigen zu lassen. Da das Reinigungspersonal ausdrücklich im Gesetz aufgezählt sei, wären die durch die Beauftragung einer Fremdfirma angefallenen Reinigungskosten zweifellos dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzurechnen. Ebenso müsse es im Ermessen des Schulerhalters liegen, Bedienstete, die beispielsweise für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen oder die Bereitstellung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe zuständig seien, dem allgemeinen Verwaltungsapparat der Gebietskörperschaft einzugliedern, wie es etwa im Bereich der Stadt Linz der Fall sei, und zweckmäßigerweise nicht an die Schulliegenschaft zu binden.
Die Beschwerdeführerin vertritt auch die Auffassung, es dürfe nicht übersehen werden, daß die in § 46 O.ö. POG 1984 enthaltene Aufschlüsselung der Kosten des laufenden Schulerhaltungsaufwandes eine bloß demonstrative sei. Es wäre auch eine zu enge Betrachtungsweise, die Bediensteten des städtischen Schul- und Sportamtes, die unter anderem für den Ankauf der Schuleinrichtung, die Bereitstellung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe und dergleichen verantwortlich seien, ausschließlich dem Begriff des Hilfspersonales zuzuordnen. Diese Aufgaben wären beispielsweise auch unter die lit. a, b, c und f des § 46 leg. cit. zu subsumieren.
2.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:
2.3.1. Bei der Auslegung des § 46 O.ö. POG 1984 ist zunächst der mit "Begriffe" überschriebene § 44 leg. cit. heranzuziehen. Dieser sieht in seinem Abs. 1 vor, daß unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne des Gesetzes die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonales sowie die Tragung des Aufwandes für eine allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler im Bereich der Schulliegenschaften außerhalb der Unterrichtszeit zu verstehen ist. Durch die Aufzählung von "Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Errichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes" auf der einen Seite und "die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals sowie die Tragung des Aufwandes für eine allenfalls eingerichtete Beaufsichtung der Schüler im Bereich der Schulliegenschaften außerhalb der Unterrichtszeit" auf der anderen Seite wird zunächst klar, daß der Gesetzgeber bei den Kosten der Schulerhaltung zwischen Sach- und Personalaufwand unterscheidet. Diese Unterscheidung findet sich auch bei der demonstrativen (argumentum: "insbesondere") Aufzählung der einzelnen Kostenbestandteile des laufenden Schulerhaltungsaufwandes in § 46 O.ö. POG 1984 wieder. So erfassen etwa die lit. a ("die Instandhaltung der Schulliegenschaften") und lit. b ("die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung") die Kosten des Sachaufwandes, die lit. e ("das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister)") hingegen die Kosten des Personalaufwandes.
Auch § 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes vom 13. Juli 1955, BGBl. Nr. 163, geht von der Unterscheidung in einen Sach- und einen Personalaufwand aus. Diese Bestimmung hat folgenden Inhalt:
"§ 10. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) zu verstehen."
2.3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Personalkosten des Schul- und Sportamtes stellten laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinne des § 46 O.ö. POG 1984, insbesondere im Sinne der lit. e, dar.
Die in dieser Bestimmung vorgenommene exemplarische Aufzählung des Hilfspersonals ("Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister") läßt jedoch erkennen, daß der Gesetzgeber darunter ausschließlich untergeordnetes Personal verstanden wissen wollte, das in erster Linie - wie die belangte Behörde meint - das ordnungsgemäße Funktionieren der Schulliegenschaft gewährleisten soll, nicht jedoch solches Personal, das für die Verwaltung der Schulliegenschaft schlechthin verantwortlich ist. Für diese Auslegung spricht auch die Aufzählung in § 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, der in seiner Stammfassung lediglich Schulwart, Reinigungspersonal und Heizer zum Hilfspersonal zählt. Allen diesen Personen ist ferner auch ein Tätigsein an der jeweiligen Schule eigen. Bei den in lit. e des § 46 O.ö. POG 1984 genannten "Kanzleikräften" muß es sich daher um untergeordnetes Personal handeln, das an der jeweiligen Schule tätig ist und in erster Linie dem ordnungsgemäßen Betrieb der Schulliegenschaft zu dienen hat. Diese Voraussetzungen treffen auf die dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz zugeordneten Beamten des Schul- und Sportamtes nicht zu.
Für eine enge Auslegung des Begriffes des Hilfspersonals sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz-Novelle 1963, BGBl. Nr. 87, durch die der Begriff der Schulerhaltung hinsichtlich des Lehrpersonals erweitert wurde. Darin heißt es: "Die bisherige Fassung des § 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes ging davon aus, daß unter Schulerhaltung im Sinne des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955, und im Sinne des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes nur die Aufbringung des Sachaufwandes sowie des Personalaufwandes für die Hilfskräfte zu verstehen sei. Demgegenüber ist den Erläuternden Bemerkungen zu der Regierungsvorlage eines Schulorganisationsgesetzes (Nr. 733 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX GP.) zu § 13 zu entnehmen, daß durch die Neufassung des Art. 14 B-VG durch das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, "der Begriff der Schulerhaltung weiter gefaßt wird, als dies durch das bisher geltende Schulerhaltungskompetenzgesetz der Fall war und nunmehr auch auch die Vorsorge für das notwendige Lehrpersonal einschließt" (vgl. 46 BlgNR, X. GÜ. S. 6).
Wenn die Beschwerdeführerin auf die bloß beispielsweise Aufzählung des Hilfspersonales in § 46 LIT. E O.ö. POG 1984 verweist, so ist damit für sie nichts gewonnen. Ein etwaiges, im Gesetz nicht eigens genanntes Personal müßte die unter Punkt 2.3.2. aufgezählten Kriterien aufweisen, d.h. in etwa mit einem "Schulwart" oder "Heizer" vergleichbar sein, um unter den Begriff des Hilfspersonales subsumiert werden zu können.
2.4. Ebenso kann der Hinweis auf die bloß beispielsweise Aufzählung in § 46 O.ö. POG 1984 (argumentum: "insbesondere") der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Vorweg ist dabei darauf hinzuweisen, daß die Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig ist, Personalkosten könnten auch bei anderen litterae (als der lit. e) des § 46 O.ö. POG 1984 anfallen. Die Beschwerdeführerin zählt dabei die lit. a, b, c und f auf. Wie bereits unter Punkt 2.3.1. dargelegt, unterscheidet der Gesetzgeber des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes beim Erhaltungsaufwand zwischen Sach- und Personalaufwand. Während dieser in den lit. e, h und i geregelt ist, fällt jener unter die übrigen litterae. Personalkosten können daher jedenfalls nicht unter die von der Beschwerdeführerin genannten litterae subsumiert werden.
Anderer Personalaufwand als der für Hilfspersonal, wie er auf Grund der vorstehenden Ausführungen den §§ 44 und 46 O.ö. POG 1984 zugrundeliegt, kann jedoch nur im Wege einer gesetzlichen Regelung "laufender Schulerhaltungsaufwand" werden. Dabei ist etwa auf die Kosten für die schulärztliche Tätigkeit zu verweisen, die im Wege einer Novellierung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes in § 10 Aufnahme fanden (vgl. das Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wurde, BGBl. Nr. 325); ebenso auf die lit. h des § 46 O.ö. POG 1984, die durch die fünfte Novelle zum Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 38, geschaffen wurde.
Insofern ist auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung unrichtig, die durch eine Fremdfirma angefallenen Reinigungskosten seien deshalb laufender Schulerhaltungsaufwand, "da das Reinigungspersonal ausdrücklich im Gesetz aufgezählt sei". Solche Kosten sind zwar Sachaufwand ("Kosten der Reinigung" nach lit. d des O.ö. POG 1984), können jedoch aus den dargelegten Gründen nicht dem Personalaufwand ("Reinigungspersonal" in lit. e leg. cit.) unterstellt werden.
2.5. Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Voraussetzung, daß das zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderliche Hilfspersonal der Schulliegenschaft organisatorisch zugeordnet sein müsse, um als Hilfspersonal im Sinne des § 46 lit. e O.ö. POG 1984 zu gelten, stelle einen Eingriff in die Gemeindeautonomie dar, da es der Gemeinde unbenommen bleiben müsse, die Organisation und den Einsatz des Personales selbst zu regeln. Die Regelung, welche Kosten laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinne des § 46 O.ö. POG 1984 darstellen, läßt das Recht zur Bestellung der Gemeindeorgane sowie die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben unberührt.
2.6. Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, daß die Personalkosten des Schul- und Sportamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz nicht dem laufenden Schulerhaltungsaufwand des § 46 O.ö. POG 1984 unterstellt werden können, nicht als rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. 1989/206, deren Art. III Abs. 2 zur Anwendung kam. Für die bereits zu den unter den Zlen. 89/10/0004, 0005 protokollierten Beschwerdeverfahren vorgelegten Verwaltungsakten konnte kein neuerlicher Vorlageaufwand zugesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100024.X00Im RIS seit
18.06.2001