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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcLeitsatz
Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages. Den handschriftlichen Eingaben, die sich jeweils auf verschiedene behördliche Erledigungen beziehen, ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (§64 Abs1 ZPO besagt: "Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit ... die folgenden Begünstigungen umfassen: ...) zu entnehmen, ob der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG oder eines Individualantrages gemäß Art139 Abs1 oder Art140 Abs1 B-VG anstrebt.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1987 teilte der Verfassungsgerichtshof dem Einschreiter folgendes mit:
"Sie haben beim VfGH mehrere Schriftsätze - hg. eingelangt am 6. und 13. Oktober 1987 - eingebracht, die ua. Ausführungen zu Wasserleitungsabgabebescheiden, zu Schreiben an einen Jagdausschuß und die Staatsanwaltschaft enthalten. Den Eingaben ist nicht zu entnehmen, ob sie damit einen konkreten Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Art144 Abs1 B-VG) bekämpfen wollen oder ob sie sich durch die Gesetzwidrigkeit einer V (Art139 Abs1 B-VG) oder durch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (Art140 Abs1 B-VG) unmittelbar in ihren Rechten verletzt erachten. Nach §17 Abs2 VerfGG 1953 besteht sowohl für die Einbringung einer Beschwerde als auch zur Stellung von Individualanträgen Anwaltszwang.
Sie werden daher gemäß §18 VerfGG 1953 aufgefordert, die Beschwerde innerhalb von v i e r Wochen bzw. den Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
Wenn Sie jedoch außerstande sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, können Sie innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, beantragen.
Der Antrag kann schriftlich gestellt oder beim VfGH zu Protokoll gegeben werden. Für das Vermögensbekenntnis ist das beiliegende Formblatt zu verwenden.
Im Antrag wäre auszuführen, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde bzw. des Individualantrages allein oder für das gesamte Verfahren vor dem VfGH beigegeben werden soll. Weiters wäre - sofern Sie sich durch einen konkreten Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Ihren Rechten verletzt erachten - dieser Bescheid in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und der Tag der Zustellung des Bescheides anzugeben."
Der Einschreiter wurde schließlich in diesem Schreiben auf §19 Abs3 VerfGG 1953 hingewiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 2. November 1982 teilte der Einschreiter dem VfGH ua. folgendes mit:
"Was die Verfahrenshilfe betrifft, möchte ich diese genauso wenig wie die Sozialfürsorge, ich möchte nur einen unparteiischen Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer, diesen kann ich nach der Auskunft des Herrn Präsidenten Dr. Schuppich nur so erreichen, wenn ich auch keine Pension bekomme, und grundbücherlich belastet bin, so bezahle ich Ihnen diese Anwaltspesen von meinem Schmerzensgeld (von der Grundrente) zurück. Es sei dem das in diesen groben Fall das Verfassungsgericht es auch ohne Anwaltszwang erledigt, da die Staatsanwaltschaft nach dem Amtshaftungsgesetz längst verpflichtet gewesen wäre dazu!!!"
Diesem Schreiben ist ein unvollständig ausgefüllter Vordruck für den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und das Vermögensbekenntis zur Erlangung der Verfahrenshilfe angeschlossen, sowie eine Reihe von handschriftlichen Notizen (jeweils als "Erläuterung" bezeichnet) des Einschreiters, die jeweils mit verwaltungsbehördlichen Erledigungen zusammengeheftet sind.
II. Den - umfangreichen und mit verschiedenen Daten versehenen
- handschriftlichen Eingaben, die sich jeweils auf verschiedene
behördliche Erledigungen beziehen, ist nicht mit der gebotenen
Deutlichkeit (§64 Abs1 ZPO besagt: "Die Verfahrenshilfe kann für
einen bestimmten Rechtsstreit ... die folgenden Begünstigungen
umfassen: ...) zu entnehmen, ob der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG oder eines Individualantrages gemäß Art139 Abs1 oder Art140 Abs1 B-VG anstrebt.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §§63 und 64 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 zurückzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1081.1987Dokumentnummer
JFT_10128873_87B01081_2_00