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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Qualifikation des Habachs in Salzburg als einem öffentlichenGewässer gleichzuhaltendes Privatgewässer des Staates; sachlicheRechtfertigung der Aufrechterhaltung partikulären Bundesrechts imSalzburger Wasserrechtsgesetz durch das Wasserrechtsgesetz 1959aufgrund der besonderen historischen Verhältnisse; keineverfassungswidrige Eigentumsbeschränkung, keine denkunmöglicheGesetzesanwendungSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg wird festgestellt, dass der Habach bachabwärts nach einem näher bezeichneten Koordinatenpunkt des Bundesmeldenetzes, sofern er über Grundstücke der "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" fließt, als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten ist.
1.2. Diese Feststellung erging als Ersatzbescheid im Gefolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2005, 2004/07/0071. In diesem Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von der Qualifikation des Habachs als Privatgewässer des Bundes iS des §3 Abs1 lite WRG 1959 - mit ausführlicher Begründung die Rechtsanschauung, dass der Habach je nachdem, ob er als "Wildwasser" oder als "Bach" zu qualifizieren sei, ein unterschiedliches rechtliches Schicksal teile: Nur im Bereich des "Wildwassers" liege ein "Abfluss" iS des §4 litd Salzburger Wasserrechtsgesetz vor, sodass der Habach insoweit von der in §6 desselben Gesetzes angeordneten Gleichstellung der Privatgewässer des Staates mit öffentlichen Gewässern ausgenommen sei; in jenem Bereich, in dem vom Vorliegen eines "Baches (eines Bachbettes und einer Uferlinie)" gesprochen werden könne, sei der Habach jedoch nicht als "Abfluss" iS der zuvor genannten Bestimmungen zu werten und insoweit den öffentlichen Gewässern gleichzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof trug demgemäß der belangten Behörde auf, Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Bereich der Habach als "Wildwasser" bzw. als "Bach" zu qualifizieren sei.
1.3. Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde einen Ortsaugenschein durch und holte zu der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Sachverhaltsfeststellung ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Diesem Gutachten schloss sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Feststellung jenes Punktes, ab dem der Habach nicht mehr als "Wildwasser", sondern als "Bach" zu qualifizieren und daher als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten sei, an; die beschwerdeführende Partei hatte diesen Punkt wesentlich weiter talabwärts gesehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der "Republik Österreich" (recte: der Bund), in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§140 Z1 WRG 1959 iVm §6 Salzburger Wasserrechtsgesetz 1870 idF der Novelle 1920) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes erstattete das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §140 Z1 WRG 1959 iVm §6 Salzburger Wasserrechtsgesetz 1870 idF der Novelle 1920 eine Stellungnahme.
II. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Die §§2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 lauten:
"Öffentliche Gewässer
§2. (1) Öffentliche Gewässer sind:
a) die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;
b) Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;
c) alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
(2) Insoweit für die im Abs1 genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.
(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.
(4) Öffentliche Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch in ihren unterirdischen Strecken sowie auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.
Privatgewässer
§3. (1) Außer den im §2 Abs2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
b) die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;
ferner, soweit nicht die Bestimmungen des §2 Abs1 lita und b entgegenstehen,
d) Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.
(2) ...
(3) Die im Abs1 litd und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes."
§140 WRG 1959 bestimmt unter der Überschrift "Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften":
"§140. Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
1. der erste Satz des §6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, LGBl. Nr. 28;
2. das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1937, BGBl. Nr. 420, über den Salzburger Almkanal;
3. die Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927, BGBl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten, und BGBl. Nr. 372 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934, BGBl. II Nr. 95, über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz;
4. die Landesgesetze für Kärnten vom 28. Juli 1911, LGBl. Nr. 30/1912, für Oberösterreich vom 21. Februar 1924, LGBl. Nr. 36, mit Ausnahme des §6, für Salzburg vom 7. August 1895, LGBl. Nr. 28, und für Vorarlberg vom 8. April 1912, LGBl. Nr. 48/1914, alle betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;
5. das Landesgesetz für Vorarlberg, LGBl. Nr. 68/1923 (Allgemeines Wasserbautengesetz)."
Das in §140 Z1 WRG 1959 verwiesene Gesetz über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer, LGBl. Nr. 32/1870 (in der Folge: Sbg WRG), sein §6 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1920, bestimmt auszugsweise (die verwiesenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§2.
Flüsse und Ströme sind von der Stelle an, wo deren Benützung zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen beginnt, mit ihren Seitenarmen öffentliches Gut und behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn diese Benützung zeitweise unterbrochen wird oder gänzlich aufhört (§. 2 des Reichsgesetzes).
§3.
Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen dienenden Strecken der Ströme und Flüsse, sowie Bäche und Seen und andere fließende oder stehende Gewässer sind öffentliches Gut, in soweit sie nicht in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel Jemandem zugehören. Die den Besitz schützenden Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes werden hiedurch nicht berührt (§. 3 des Reichsgesetzes).
§4.
Nachstehende Gewässer gehören, wenn nicht von Anderen erworbene Rechte entgegenstehen, dem Grundbesitzer:
a) Das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und aus denselben zu Tage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmonopole unterliegenden Salzquellen und der zum Bergregale gehörigen Zementwässer.
b) Die sich aus seinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer.
c) Das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder anderen auf Grund und Boden des Grundbesitzers befindlichen Behältern oder in von demselben zu seinen Privatzwecken angelegten Kanälen, Röhren ... eingeschlossene Wasser.
d) Die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern, so lange sich erstere in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und das Eigentum des Grundbesitzers nicht verlassen haben (§. 4 des Reichsgesetzes).
§5.
Privatbäche und sonstige fließende Privatgewässer sind, insoferne nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör derjenigen Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fließen, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes (§. 5 des Reichsgesetzes).
§6.
Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in §4 bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche.
Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in §4 bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. ..."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde des Bundes, der gemäß §4 Abs1 Z3 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793/1996, durch die Österreichische Bundesforste AG als gesetzliche Verwalterin der hier in Rede stehenden Liegenschaften vertreten wird, erwogen:
1. Die Beschwerde behauptet zunächst, die Gleichstellung staatlicher Privatgewässer mit öffentlichen Gewässern im Bundesland Salzburg verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil keine sachliche Rechtfertigung für eine solche unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Privatgewässern von sonstigen Eigentümern bestehe.
1.1. Aufgrund der Anordnung des §140 Z1 WRG 1959 iVm des ersten Satzes des §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 sind im Bundesland Salzburg die Privatgewässer des "Staates" nach den für öffentliche Gewässer geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln (VwGH 8. April 1986, 85/07/0329).
Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Gewässern ist maßgeblich für den Umfang der Benutzungsberechtigung:
a) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist gemäß §5 Abs1 WRG 1959 innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Gemäß §8 Abs1 WRG 1959 ist der in öffentlichen Gewässern gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt (sog "großer Gemeingebrauch"). Hingegen steht gemäß §5 Abs2 WRG 1959 die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Der erlaubnis- und bewilligungsfreie sog "kleine Gemeingebrauch" bei Privatgewässern besteht nur zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen (§8 Abs2 WRG 1959).
b) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der öffentlichen Gewässer bedarf der Bewilligung der Behörde, die ohne weiteres erteilt werden kann (§9 Abs1 WRG 1959). Hingegen eröffnet bei Privatgewässern erst die Erklärung zu öffentlichen Gewässern, die aber nur bei Vorliegen "wichtiger öffentlicher Interessen" (§61 Abs1 WRG 1959) und gegen angemessene Entschädigung (§60 Abs2 WRG 1959) zulässig ist, den Weg zum "großen Gemeingebrauch" im Sinne des §8 Abs1 WRG 1959 und zu der bei öffentlichen Gewässern möglichen entgeltfreien Wassernutzung durch Dritte (vgl. Oberleitner, WRG [2004] §61). Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können allerdings verhalten werden, zu der nach §60 Abs2 WRG 1959 zu leistenden Entschädigung einen "entsprechenden Beitrag zu leisten" (§61 Abs2 WRG 1959).
1.2. §140 Z1 WRG 1959 schafft durch die Rezeption des ersten Satzes des §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 auf das Bundesland Salzburg beschränktes partikuläres Bundesrecht: §6 des Sbg WRG ermöglicht nach dem zu III.1.1. Gesagten an Privatgewässern des Bundes im Lande Salzburg sowohl den Gemeingebrauch im Sinne des §8 Abs1 WRG 1959, als auch ohne vorherige Begründung von Zwangsrechten (daher auch ohne Vorliegen von deren Voraussetzungen) die Bewilligung - entgeltfreier - Wassernutzung nach §9 Abs1 WRG 1959.
1.3. Nach Art49 Abs1 B-VG erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich der Bundesgesetze auf das gesamte Bundesgebiet, "soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist". Schon daraus ergibt sich, dass die Bundesverfassung partikulärem Bundesrecht nicht grundsätzlich entgegen steht (vgl. Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 [1922] 130 f).
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass länderweise unterschiedliche Bestimmungen in Bundesgesetzen am Maßstab des Gleichheitssatzes zu messen sind (VfSlg. 7461/1974, 11.641/1988, 13.917/1994). Dabei wurde der Sache nach bei der Gleichheitsprüfung danach unterschieden, ob das in Rede stehende partikuläre Bundesrecht überhaupt, dh. schon zum Zeitpunkt seiner Schaffung sachlich gerechtfertigt gewesen ist (etwa auf Grund historisch bedingter Verhältnisse, vgl. VfSlg. 7461/1974), bejahendenfalls, ob die Aufrechterhaltung des partikulären Bundesrechtes auch zum Prüfungszeitpunkt noch sachlich gerechtfertigt werden kann.
1.4.1. Die Zuständigkeit für die Regelung des Wasserrechts lag seit 1907 ausschließlich bei den Ländern (vgl. zur Entwicklung der Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Wasserrechts Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1962] 5 ff; Haager-Vanderhaag, Das neue österreichische Wasserrecht [1936] 42 ff). In der Stammfassung des B-VG wurde das Wasserrecht der Grundsatzgesetzgebung des Bundes zugeordnet (vgl. Art12 Abs1 Z8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1920). Erst durch die B-VG-Novelle 1925, BGBl. Nr. 268, wurde eine ausschließliche Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung für das Wasserrecht begründet (Art10 Abs1 Z10 B-VG; nach Art10 Abs2 B-VG idF Novelle 1929, BGBl. Nr. 392, kann der Bundesgesetzgeber die Länder zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen ermächtigen). Mit Gesetz vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316 (im Folgenden: WRG 1934) wurde - auf Basis der diesbezüglich unverändert gebliebenen Kompetenzverteilung der Verfassung 1934 (Art34 Z10 Verfassung 1934, BGBl. II Nr. 1) - ein bundeseinheitliches Wasserrechtsgesetz geschaffen, das seit der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 215/1959 als WRG 1959 nach wie vor in Geltung steht.
1.4.2. Die besonderen historischen Verhältnisse im Land Salzburg, die zunächst zur Schaffung des §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 und sodann zu seiner Aufrechterhaltung im WRG 1934 (bzw. 1959) geführt haben, schildert das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme (in weitgehender Übereinstimmung mit dem Vorbringen der belangten Behörde) wie folgt:
"Bis zur Einführung des Wasserrechtsgesetzes 1934 galten insbesondere jene Gewässer als öffentliche, denen für die Schiff- und Floßfahrt entsprechende Bedeutung zukam. Im Land Salzburg sind heute allerdings zahlreiche solcher Gewässer, die andernorts typischerweise als öffentliche Gewässer gelten, Privatgewässer des Staates. Diese Besonderheit geht auf die Salzburger Bergwerksordnung 1538 und die Salzburger Waldordnung 1524 zurück, die fließende Gewässer dem Eigentum des Landesherrn zugerechnet haben. Die solcherart in den alten Grundbüchern als Eigentum des Ärars eingetragenen Gewässer wurden in der Folge - ohne Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Zwecken gewidmetem Gut - gemäß RGBl. Nr. 90/1874 einfach in die neu angelegten Grundbücher übertragen, sodass nur mehr kleine Bachparzellen, die zufälliger Weise bislang nicht als Eigentum des Ärars in den alten Grundbüchern eingetragen worden waren, noch als öffentliche[s] Gut aufschienen. Mit zunehmender Bedeutung der Wasserkraftnutzung führte diese Situation zu ernsthaften wirtschaftlichen Problemen, weil das Ärar (die Staatsforste) für die Einräumung von Nutzungsrechten an 'seinen' Gewässern auf der Bezahlung von Wasserzinsen bestand, was für die Wassernutzer an solchen Gewässern gegenüber Wassernutzern in anderen Bundesländern (Kronländern) erhebliche Wettbewerbs- und Standortnachteile mit sich brachte (vgl. Oberleitner, Staatseigentum als öffentliches Gut?, ecolex 2004, 321). Die Beseitigung dieses Hemmnisses wurde vom Landesgesetzgeber schon gegen Ende des 19. Jahrhunderts angestrebt, lange Zeit jedoch vergeblich (vgl. Hartig, Das österreichische Wasserrecht [1949], 298 f). Erst 1920 kam es nach langwierigen und mühsamen Verhandlungen zu einer Einigung zwischen Land und Staat auf Grund folgender Formel:
1. Die Privatgewässer des Staates müssen in allen Belangen, also nicht nur hinsichtlich der Benutzung, mit den öffentlichen Gewässern gleichgestellt sein. [...]
2. Die Bestimmung [...], wonach Privatgewässer als öffentlich erklärt werden können, muß in der Novelle mit der Erweiterung Aufnahme finden, daß das Ärar keinen Anspruch auf Schadloshaltung erheben kann.
3. Im Gesetzesentwurf ist zum Ausdruck zu bringen, daß der Staat auf die materiellen Vorteile - das sind insbesondere die Wasserzinse - Verzicht leiste, die er sich bisher aus dem Titel des Eigentums an den Gewässern gesichert hat.
4. Der im Sinne dieser Vereinbarungen zustande gekommene Gesetzesentwurf muß die formelle Zustimmungen der Staatsregierung und die Gegenzeichnung des Staatssekretärs für Land- und Forstwirtschaft erhalten.'
(Gesetzesmaterialien: Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses über die Abänderung und Ergänzung des Salzburger Wasserrechtsgesetzes, 22. Sitzung 1. Sess 1. GP).
Auf der Grundlage dieses Ergebnisses wurde der bereits zitierte §6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes 1870 idF der Novelle 1920 erlassen.
Die Grundlage des heute geltenden Wasserrechtsgesetzes bildet das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1934, betreffend das Wasserrecht, BGBl. II Nr. 316. Hervorzuheben ist, dass §6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes 1870 idF der Novelle 1920 in §123 des Wasserrechtsgesetzes 1934 ('Aufrechterhaltung älterer Gesetze und Verordnungen') keine Aufnahme gefunden hat, sondern erst im Zuge der Wasserrechtsgesetznovelle 1945 (Artikel XIII), BGBl. Nr. 113, als Z16 ergänzt wurde. Die vorgenommene Ergänzung entspricht dem heute geltenden §140 Z1 des Wasserrechtsgesetzes 1959.
...
Nachdem es sich bei der Wasserrechtsgesetznovelle 1945 um einen Akt der Provisorischen Staatsregierung handelte, existieren keine parlamentarischen Materialien zu diesem Gesetz. Dem der Wasserrechtsgesetznovelle 1945 zugrunde liegenden Vortrag des Staatssekretärs für Land- und Forstwirtschaft an den Kabinettsrat der Provisorischen Staatsregierung (Kabinettsratsprotokoll Nr. 23 vom 8.7.1945, Tagesordnungspunkt 10) kann im gegenständlichen Zusammenhang Folgendes entnommen werden:
'Zu Artikel XIII (§123). Zahl 16) erhielt eine Ergänzung durch Anführung des Salzburger Landesgesetzes vom 27. [Jänner] 1920, um im Sinne einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig festzustellen, daß diese Bestimmung - die schon im Wasserrechtsgesetz 1934 als zu Recht bestehend anzuführen gewesen wäre - aufrecht geblieben ist.'
Einen weiteren Hinweis für die Motive des Wasserrechtsgesetzgebers im Jahre 1945 liefert die folgende Textstelle eines Schreiben aus dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an die Arbeiterkammer Salzburg vom 25. September 1946, GZ 96001/43-14466/46:
'Was den Wunsch nach Unterstellung aller Gewässer unter öffentliche Verfügungsgewalt angeht, so hat schon die Wasserrechtsgesetznovelle 1945, St.G.Bl. 113, den ersten Satz des §6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes in der Fassung des [Landesgesetzes] vom 27. [Jänner] 1920 ausdrücklich rezipiert und damit den bei der Anlegung des Grundbuches verursachten besonderen Verhältnisse[n] in Salzburg Rechnung getragen.'
Der damalige Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass die Einführung des Wasserrechtsgesetzes 1934 nichts an den 'historisch bedingten Sonderverhältnissen' im Bundesland Salzburg geändert hat."
1.4.3. Demgegenüber bringt der beschwerdeführende Bund ua. vor:
"Zweck der Regelung des §6 Salzburger WRG 1870 war es demnach, sicherzustellen, dass auf staatlichen Grundflächen befindliche (fließende oder stehende) Gewässer nicht allein schon kraft (Privat-)Eigentums am Gewässerbett als Privatgewässer behandelt werden. Offenbar war damals nicht so geläufig wie heute, dass Gewässerbett und Wasserwelle die Eigenschaft als öffentliches oder privates Gut nicht teilen müssen, sondern auch ein privates Gewässer über öffentlichen Grund und - hier interessierend - ein öffentliches Gewässer über Privatgrund fließen kann, sodass aus dem Privateigentum des Staates am Gewässerbett nicht die rechtliche Eigenschaft der Wasserwelle als Privatgewässer abgeleitet werden kann. Regelungsbedarf bestand somit offensichtlich deshalb, weil es eine dem heutigen §2 Abs2 WRG entsprechende Bestimmung, wonach das bloße Eigentum am Gewässerbett keinen die Privatgewässereigenschaft begründenden besonderen Privatrechtstitel bildet, nach dem Salzburger WRG 1870 nicht gab.
Mit Inkrafttreten des WRG 1934, in dessen §2 Abs2 Satz 2 ausdrücklich gesetzlich klargestellt wurde, dass das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bett des Gewässers keinen besonderen vor dem Jahre 1870 entstandenen, die Privatgewässereigenschaft begründenden Privatrechtstitel bildet, ist der Grund für die Schaffung der Regelung (Novellierung) des §6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes im Jahr 1920 weggefallen.
... Mit dem Inkrafttreten des WRG 1934 sind sämtliche größeren Gewässer im Land Salzburg durch Aufnahme in den Anhang A zum Wasserrechtsgesetz öffentliche Gewässer gemäß §2 Abs1 lita WRG geworden.
Namentlich zählen zu diesen sog. 'Kataloggewässern' gemäß Punkt 5. des Anhanges a) die Salzach von der Krimmler Ache an, die Gasteiner Ache von Anlaufbach an, die Saalach von Spielbergbach an sowie b) die Krimmler Ache vom Windbach an, die Felber Ache vom Hintersee an, die Stubache vom Tauernmoosbach an, die Kapruner Ache vom Griesbach an, die Fuscher Ache vom Bockenaybach an, die Rauriser Ache (auch Hüttwinkelache genannt) vom Ritterkarbach an, die Großarler Ache vom Schöderbach an, die Lammer vom Weißenbach an und die Mur vom Rotgüldenbach an.
Es kann daher auch keine Rede mehr davon sein, dass die Salzach und die übrigen Hauptflüsse des Landes als Privatgewässer des Staates erscheinen würden, wie dies Ausgangspunkt für die Regelung des §6 des Salzburger WRG 1870 durch die Novelle 1920 war.
Im Geltungsbereich des WRG 1934 und 1959 besteht daher auch aus dieser Sicht keinerlei sachliche Rechtfertigung mehr dafür, die danach noch verbleibenden kleineren staatlichen Privatgewässer öffentlichen Gewässern gleichzustellen und solcherart im Lande Salzburg eine unentgeltliche Benützung der Wasserwelle staatlicher Privatgewässer zu Lasten des Staates zu ermöglichen. ..."
1.4.4. Der Verfassungsgerichtshof zieht die übereinstimmenden Darstellungen der belangten Behörde und des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes über die historischen Besonderheiten im Land Salzburg, die zur Schaffung des §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 geführt haben, nicht in Zweifel. Der Bundeswasserrechtsgesetzgeber hielt mit §6 erster Satz Sbg WRG idF der Novelle 1920 eine Regelung aufrecht, die einerseits an die besonderen, im Land Salzburg historisch gewachsenen Verhältnisse betreffend das Eigentum und die rechtliche Eigenschaft von Gewässern anknüpft und mit welcher schon bei ihrer Schaffung durch die Sbg WRG-Novelle 1920 das Ziel verfolgt worden ist, die infolge der geschilderten Sonderentwicklung im Lande Salzburg im Verhältnis zu anderen Bundesländern gegebene wirtschaftliche Erschwernis bei der Wassernutzung zu beseitigen, die in dem vom Ärar für die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Gewässer verlangten Wasserzins gelegen war.
Dies wird weder in der Beschwerde noch in der Replik der beschwerdeführenden Partei in Zweifel gezogen, wobei die Frage, ob die Novelle 1920 neues Recht geschaffen hat oder - wie die beschwerdeführende Partei unter Berufung auf eine Literaturstelle in ihrer Replik behauptet - angesichts einer verbreiteten Fehlinterpretation bestehendes Recht bloß klargestellt (im Sinne von "authentisch interpretiert") hat, offen bleiben kann. Die mit §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 intendierte Angleichung der Wirtschaftsbedingungen mit den übrigen Bundesländern durch die Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzungsverhältnisse an den im Eigentum des Bundes stehenden Gewässern im Land Salzburg vermag die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung durch §123 Z16 WRG 1934 - der Vorgängerbestimmung des §140 Z1 WRG 1959 - jedenfalls sachlich zu rechtfertigen.
Der Verfassungsgerichtshof vermag schon aus diesem Grund dem Argument der beschwerdeführenden Partei, wonach der Anlass für die Schaffung dieser Sonderregelung mit der Erlassung des WRG 1934 weggefallen sei, nicht zu folgen (und zwar unabhängig davon, ob die Anführung des §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 in der Stammfassung des §123 Z16 WRG 1934 lediglich "übersehen" wurde, oder ob sich der Bedarf nach Aufrechterhaltung dieser Bestimmung tatsächlich erst einige Jahre später manifestierte und so zur Ergänzung dieser Bestimmung durch ArtXIII der WRG-Novelle 1945, StGBl. Nr. 113, führte).
1.5. Zur Frage, ob die Regelung entweder aus denselben oder anderen Gründen auch derzeit noch sachlich gerechtfertigt werden kann geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass diese besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen im Lande Salzburg im Laufe der Jahrzehnte auch zu dementsprechenden Nutzungsverhältnissen an Privatgewässern des Bundes geführt haben, wie auch der aus den Verwaltungsakten und Schriftsätzen hervorleuchtende Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalls zeigt. Der beschwerdeführende Bund hat auch nichts vorgebracht, woraus sich eine für die verfassungsrechtliche Beurteilung relevante Änderung der maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum seit der Einführung des §6 Sbg WRG ableiten ließe.
Grundsätzlich muss dem Bundesgesetzgeber in der Bewertung von Wirtschaftsbedingungen eine Einschätzungsprärogative zugebilligt werden. Für die Entscheidung, auf welche Weise er auf von ihm vertretbar eingeschätzte und bewertete faktische Verhältnisse mit rechtlichen Instrumenten reagiert, sowie, ob und in welchem Umfang er im Privateigentum des Bundes stehende Gewässer dem Gemeingebrauch widmet (wie dies mit der hier in Rede stehenden Gleichhaltungsanordnung mit öffentlichen Gewässern geschieht), steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen. Insoweit ist bei der Gleichheitsprüfung ein schematischer Vergleich von Gewässern, die im Eigentum des Bundes als Träger von Privatrechten stehen, mit solchen, die im Privateigentum von anderen Rechtssubjekten stehen, nicht angebracht.
1.6. Erweist sich die angegriffene Regelung des §140 Z1 WRG 1959 iVm §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 somit als sachlich gerechtfertigt, ist es an sich Sache des Gesetzgebers, zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung dieser Sonderbestimmung noch zweckmäßig und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne, wenn auch in anderem Zusammenhang, schon VfSlg. 11.641/1988, S 208).
2. Die Beschwerde behauptet weiters eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums, weil §140 Z1 WRG 1959 iVm §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 im Land Salzburg eine unentgeltliche Nutzung der Wasserwelle staatlicher Privatgewässer ohne Zustimmung des Eigentümers, und im Besonderen ohne die sonst im WRG 1959 vorgesehene Entschädigung bei der Begründung von Zwangsrechten erlaube.
2.1. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. zB VfSlg. 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002).
2.1.1. Nach §3 Abs1 WRG 1959 gehören die dort genannten Privatgewässer, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer. Damit räumt der Gesetzgeber dem Eigentümer eine Verfügungsmacht über Privatgewässer ein, die jedenfalls das Recht umfasst, andere von der Benutzung des Privatgewässers auszuschließen (VwSlg. 14.756 A/1997; VwGH 28. April 2005, 2004/07/0071). Die Nutzungsrechte an Gewässern sind daher vom Schutz des Art5 StGG umfasst (vgl. VfSlg. 8201/1977).
2.1.2. Soweit §140 Z1 WRG 1959 iVm §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 bewirkt, dass im Bundesland Salzburg an den Privatgewässern des "Staates" der so genannte große Gemeingebrauch besteht, der eine unentgeltliche Benutzung ohne Zustimmung des Bundes als Eigentümer ermöglicht, liegt aber - entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Bundes - keine Enteignung, sondern bloß eine Eigentumsbeschränkung vor (vgl. VfSlg. 10.754/1986 betreffend die - Gemeingebrauch begründende - Öffentlicherklärung eines privaten Weges), zumal durch die angegriffene Norm weder das Eigentum zwangsweise entzogen oder an ein anderes Rechtssubjekt übertragen wird, noch daran fremde Rechte begründet werden (vgl. zuletzt etwa VfSlg. 17.071/2003, S 1034 mwN).
2.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 des 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg. 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).
2.2. Schon aufgrund der vorstehenden Darlegungen bei der Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes zu den mit der Aufrechterhaltung des §6 des Sbg WRG idF der Novelle 1920 verfolgten Zielen kann zum einen der Einschätzung des Bundesgesetzgebers nicht entgegengetreten werden, dass die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; zum andern ist auszuschließen, dass sie unverhältnismäßig ist.
3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles nicht veranlasst, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §140 Z1 WRG 1959 bzw. des §6 Sbg WRG idF der Novelle 1920 einzuleiten.
4. Die Beschwerde behauptet schließlich eine Verletzung im Eigentumsgrundrecht, weil die belangte Behörde - "wenn auch unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes" - §4 litd Sbg WRG einen denkunmöglichen Inhalt unterstelle, wenn sie unter "Abflüsse" nur "Wildwasser" verstehe, die noch nicht in einem festen Bett fließen.
4.1. Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Privatgewässer einem öffentlichen Gewässer gleichzuhalten ist, greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht ein. Die im Bescheid festgestellte rechtliche Eigenschaft bestand zwar - ohne dass es eines Bescheides bedurft hätte - schon unmittelbar kraft der gesetzliche Anordnung des §6 des Sbg WRG in der Fassung der Novelle 1920, weshalb dem angefochtenen Bescheid nur deklarative und nicht konstitutive Wirkung zukommt. Mit dem Bescheid - erwächst er in Rechtskraft - wird aber diese Frage bezogen auf ein konkretes, im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehendes Gewässer unanfechtbar und damit auch für andere Verfahren, in denen diese Frage Vorfrage wäre, bindend entschieden. Dies führt insbesondere dazu, dass sich die beschwerdeführende Partei gegen die Erteilung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des §9 Abs1 WRG 1959 an Dritte nicht mehr mit der Begründung zur Wehr setzen kann, es liege ein Privatgewässer vor, hinsichtlich dessen zugunsten Dritter keine Bewilligung erteilt werden kann, solange nicht - entschädigungspflichtige - Zwangsrechte (zB durch die Erklärung des Privatgewässers zu einem öffentlichen Gewässer gemäß §61 WRG 1959), begründet wurden.
4.2. Ein solcher Eingriff in das Eigentumsgrundrecht wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
4.3.1. Die Beschwerde wendet sich mit ihrem Vorbringen im Ergebnis nur gegen die Auslegung des Begriffes "Abfluss" in §4 litd Sbg WRG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen eingangs wiedergegebenen, im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 28. April 2005, 2004/07/0071, an welche die belangte Behörde gemäß §63 Abs1 VwGG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gebunden war.
4.3.2. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass die der belangten Behörde überbundene Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes, die dieser im Lichte seiner eigenen Vorjudikatur, des gesetzlichen Umfeldes des §4 litd des Sbg WRG und gestützt auf die in seiner Begründung aufgearbeiteten Lehrmeinungen vorgenommen hat, dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Insbesondere ist es nicht verfassungswidrig, wenn der Verwaltungsgerichtshof den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Widerspruch zur Vorjudikatur (nämlich zum Erkenntnis vom 25. April 2002, 98/07/0019) in seinem Erkenntnis durch den ausdrücklichen Hinweis aufgelöst hat, dass das im genannten Vorjudikat allein maßgebliche WRG 1959 das - im vorliegenden Fall hingegen maßgebliche - System des Sbg WRG nicht übernommen habe. Ob diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes richtig ist, oder ob - wie die beschwerdeführende Partei gestützt auf andere Literaturmeinungen behauptet - richtigerweise "von einer weitgehenden Inhaltsgleichheit des §4 des Salzburger WRG 1870 und des §3 WRG 1959" auszugehen wäre, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen; die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls nicht unvertretbar.
4.3.3. Aus denselben Gründen kann der Verfassungsgerichtshof auch nicht finden, dass die Auslegung des §4 litd Sbg WRG die beschwerdeführende Partei im Gleichheitsrecht verletzt hat. Im Übrigen räumt die beschwerdeführende Partei auch selbst ein, dass sie sich durch die im angefochtenen Bescheid konkret vorgenommene Abgrenzung zwischen "Wildwasser" und "Bach" (anhand eines näher bezeichneten Koordinatenpunktes des Bundesmeldenetzes) zwar in Rechten, nicht aber in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachte.
5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Wasserrecht, Gemeingebrauch, Kompetenz Bund - Länder, Grundsatz- undAusführungsgesetzgebung, Eigentumsbeschränkung, Bindung (derVerwaltungsbehörden an VwGH), Bindung (der Verwaltungsbehörden anBescheide), Geltungsbereich (örtlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3612.2005Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009