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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
N-GmbH gegen Landeshauptmann von Wien vom 8. November 1989, Zl. MA 14-L 32/89, betreffend Beitragsnachbelastung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Nach Durchführung einer Beitragsprüfung verpflichtete die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20. Juni 1989, als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG für die in der Anlage des Bescheides angeführten Dienstnehmer Sonderbeiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von S 100.679,53 zu entrichten.
1.2. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Kleintransportunternehmen. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß die Beschwerdeführerin der Konzessionspflicht nach dem Güterbeförderungsgesetz nicht unterliegt, weil sie (im Sinne des § 4 Abs. 2 des zitierten Gesetzes idF. der Novelle BGBl. 1982/630) lediglich Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast, die 600 kg nicht übersteigt, betreibt.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin dennoch dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vom 7. Jänner 1980 unterliegt, nach dessen Bestimmungen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin zustehenden Lohnansprüche (und daraus die streitgegenständlichen Beiträge) errechnet hat.
2.1.2. Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgebend, wie Art. II Z. 2 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs (Arbeiter) zu verstehen ist.
Nach dessen Wortlaut unterliegen fachlich dem Kollektivvertrag die dem Fachverband zugehörigen Unternehmungen, welche das Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes BGBl. 1952/63, IN SEINER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG ausüben.
Zu der Frage, ob sich diese Verweisung nur auf den Geltungsbereich des § 1 oder auf den Kreis der Konzessionspflichtigen im Sinne der §§ 3 ff dieses Gesetzes bezieht, bejahendenfalls, ob jede Änderung der Konzessionspflicht deshalb auch eine Änderung des Geltungsbereiches des Kollektivvertrages zur Folge hätte, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0028, ausführlich Stellung genommen. Danach ist die zitierte Verweisung auf das Güterbeförderungsgesetz nur als "statische" (und nicht als "dynamische") Verweisung gültig, sodaß damit lediglich der Inhalt des Güterbeförderungsgesetzes in der im Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses geltenden Fassung des Stammgesetzes, BGBl. 1952/63, Gegenstand der Verweisung werden konnte. Nach § 4 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung des Stammgesetzes, BGBl. 1952/63, war eine Konzession u. a. für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren Eigengewicht in betriebsfertigen Zustand 400 kg nicht übersteigt, nicht erforderlich. Daß diese Ausnahmebestimmung für die Beschwerdeführerin nicht zutrifft, wurde auch von dieser nicht bestritten. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin als Mitglied der Fachgruppe dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß mit der Güterbeförderungsgesetznovelle BGBl. 1982/630 mit Wirkung vom 1. Juli 1983 die Konzessionspflicht für alle Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Nutzlast von maximal 600 kg (somit auch für die Beschwerdeführerin) aufgehoben wurde. Im übrigen wird auf die Begründung des Erkenntnisses vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0028, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
2.2. Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Schlagworte
Entgelt Begriff KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080034.X00Im RIS seit
06.03.2001