TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/3 90/11/0064

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ArbPlSichG 1956 §6;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Betreff

S gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 17. Jänner 1990, Zl. 694.254/2-2.5./89, betreffend Befreiung von der Truppenübungspflicht

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1954 geborenen Beschwerdeführers vom 6. September 1989 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Truppenübung in der Zeit vom 25. bis zum 28. September 1989 gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Wiederverlautbarung als Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305) können Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes - zu dem gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. auch die Truppenübungen zählen - befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag damit begründet, daß er als Arbeitnehmer (Autobuslenker) eines Reiseunternehmens tätig sei. Für die Zeit, für die die Truppenübung anberaumt sei, sei er als Lenker einer näher genannten Auslandsreise eingeteilt worden. Es sei unmöglich, bei seinem Ausfall eine die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen aufweisende Ersatzarbeitskraft einzustellen. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, daß er gekündigt werde und seinen Arbeitsplatz verliere.

Damit macht der Beschwerdeführer keine seine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht rechtfertigenden Interessen geltend. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes über den Kündigungsschutz (§ 6) ist er den Arbeitnehmern, die keinen Präsenzdienst zu leisten haben, zumindest gleichgestellt; dies selbst dann, wenn er "über das Arbeitsplatzsicherungsgesetz hinaus sicherlich damit rechnen muß, daß er gekündigt wird". Sein Interesse an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes ist auch nicht größer als das anderer Wehrpflichtiger. Daß sein Arbeitgeber Schwierigkeiten haben könnte, für die fragliche Zeit eine Ersatzarbeitskraft zu finden, berührt die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Zustellung des Einberufungsbefehles zu der in Rede stehenden Truppenübung seien Rechtswidrigkeiten unterlaufen, übersieht er, daß dies nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend Prüfung des angefochtenen Bescheides ist.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen .

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110064.X00

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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