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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 24. Juli 1989, Zl. 44/30/1-GA 2-B/89, betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 lit. b BAO, hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1079/89-3, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Spruch dieses Beschlusses erwähnten Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof erteilte hierauf dem Antragsteller in mehreren Punkten einen Mängelbehebungsauftrag, darunter den Auftrag: "Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG)". Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Vertreter des Antragstellers (Rechtsanwalt) am 19. Februar 1990 zugestellt. Der Antragsteller entsprach dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist (und auch danach) nicht. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher mit Beschluß vom 3. April 1990, Zl. 90/14/0010-5, das Verfahren ein.
Der Antragsteller begehrt nunmehr fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, daß der Mängelbehebungsauftrag auf Grund eines Versehens der beim Rechtsanwalt in der Zeit vom 1. August 1989 bis 30. März 1990 beschäftigten Kanzleileiterin und einzigen Sekretärin nicht erfüllt worden sei. Die sonst verläßliche Kanzleikraft habe aus nicht mehr feststellbaren Gründen den Termin nicht in den Verhandlungskalender eingetragen und den Akt nicht wie üblich dem Rechtsanwalt vorgelegt, sondern irrtümlicherweise abgelegt. Zum oben wörtlich wiedergegebenen Auftrag, ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen, führte der Antragsteller im Wiedereinsetzungsantrag aus:
"Bestimmtes Begehren § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG:
Ich beantrage die Aufhebung des Aufhebungsbescheides der FLD Salzburg vom 89-07-24."
Dem Wiedereinsetzungsantrag kann aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden:
§ 46 Abs. 1 VwGG enthält die für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in erster Linie maßgeblichen Voraussetzungen. § 46 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. sieht ergänzend vor, daß die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen ist. Bei einem Mängelbehebungsauftrag wird die versäumte Handlung im Wiedereinsetzungsantrag aber nur nachgeholt, wenn dort ALLE Mängel, deren Behebung dem Beschwerdeführer schon ursprünglich aufgetragen war, auch tatsächlich behoben werden. Dem Auftrag, ein DER VORSCHRIFT DES § 42 ABS. 2 VWGG ENTSPRECHENDES BESTIMMTES Begehren zu stellen, wäre der Antragsteller nur nachgekommen, wenn er im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt hätte. Der undifferenzierte Antrag auf "Aufhebung des Aufhebungsbescheides" (= des angefochtenen Bescheides) im Wiedereinsetzungsantrag war demgegenüber unzureichend und die "versäumte Handlung" daher nicht gemäß § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG nachgeholt, sodaß dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140123.X00Im RIS seit
03.07.1990