TE Vwgh Beschluss 1990/7/3 90/08/0075

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der zur hg. Zl. 90/08/0011 protokollierten Beschwerde.

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1990, Zl. 90/08/0011, wurde das Verfahren betreffend die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Mai 1989, Zl. SV-917/1-1989, eingestellt, weil der Antragsteller der an ihn ergangenen Aufforderung zur Mängelbehebung durch Vorlage von vier weiteren Beschwerdeausfertigungen erst nach Ablauf der gesetzten Frist nachgekommen war.

Der Antragsteller begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führt begründend aus, nach Einlangen des Mängelbehebungsauftrages habe sein Rechtsvertreter die erforderlichen Ausfertigungen hergestellt und unterfertigt. Er habe sodann seine Sekretärin angewiesen, die Gleichschriften samt den noch herzustellenden Fotokopien der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof abzusenden. Infolge eines Irrtums der sonst überaus verläßlichen und erfahrenen Kanzleikraft habe diese die im Journal eingetragene Frist gestrichen, die Ausfertigungen jedoch samt dem Handakt, statt diese abzufertigen, in der Registratur abgelegt. Erst am Tag nach dem Ablauf der gesetzten Frist habe der Vertreter des Antragstellers beim Diktat eines Berichtschreibens festgestellt, daß sich die weiteren Ausfertigungen noch im Handakt befunden hätten. Dies sei trotz laufend durchgeführter stichprobenartiger Überprüfungen der Fristen nicht aufgefallen. Ein derartiges Versehen sei in der Kanzlei des Vertreters des Antragstellers noch nicht unterlaufen.

Diese Behauptungen des Antragstellers konnten im Hinblick auf die detaillierten Angaben im Wiedereinsetzungsantrag im Zusammenhalt mit dem Inhalt des hg. Aktes Zl. 90/08/0011 als bescheinigt angesehen werden. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus folgenden Erwägungen berechtigt:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 656 f zitierte Rechtsprechung). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem nur als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein unvorhergesehenes Ereignis dar (vgl. den hg. Beschluß vom 30. November 1989, Zlen. 89/13/0226, 0227, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen.

Diese in der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes enthaltenen Erwägungen kommen auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Auch hier hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragstellers das für die fristgerechte Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages Erforderliche vorgekehrt. Zur Versäumung der Mängelbehebungsfrist kam es nur aufgrund des oben beschriebenen Versehens seiner Angestellten, das dieser erst nach fristgerechter Herstellung und Unterfertigung der weiteren Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes durch den Vertreter des Antragstellers und Erteilung der Weisung, die Beschwerdeausfertigungen dem Verwaltungsgerichtshof zu übersenden, im Zuge der Abfertigung unterlaufen ist. Da dem Antragsteller und seinem bevollmächtigten Vertreter ein Verschulden an der Versäumung somit nicht vorgeworfen werden kann, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080075.X00

Im RIS seit

03.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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