TE Vwgh Beschluss 1990/7/3 88/08/0300

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

ApG 1907 §27 idF 1984/502;
ApG 1907 §44 idF 1984/502;
ApG 1907 §53 idF 1984/502;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

H gegen Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. Oktober 1988, Zl. 562.071/4-VI/15-1988, betreffend Abweisung bzw. Zurückweisung einer Berufung gegen die Bewilligung einer Filialapotheke in M (mitbeteiligte Partei: P)

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Ersatzes der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 18. Februar 1987 erteilte der Landeshauptmann von Tirol dem Mitbeteiligten die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in der Gemeinde M. Gegen diesen Bescheid wurde unter anderem vom Beschwerdeführer Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1988 wies der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst diese Berufung gemäß den §§ 24 Abs. 1, 53 und 48 Abs. 2 des Apothekengesetzes als unbegründet ab und hinsichtlich der Existenzgefährdung als unzulässig zurück und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.3. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 1990 legte die belangte Behörde eine Mitteilung des Landeshauptmannes von Tirol vor, wonach die mitbeteiligte Partei die erteilte Bewilligung zum Betrieb der Filialapotheke in M zurückgelegt habe. Eine Kopie der an das Amt der Tiroler Landesregierung gerichteten Zurücklegungserklärung vom 26. März 1990 war beigeschlossen. In der Mitteilung des Landeshauptmannes von Tirol wird bemerkt, daß die Zurücklegungserklärung mit 29. März 1990 wirksam geworden sei.

1.4. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1990 teilte der Beschwerdeführer mit, der zuständige Referent im Amt der Tiroler Landesregierung habe mitgeteilt, daß die Rücklegungserklärung nicht nur dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, sondern auch der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gehe "trotz § 44 ApG" davon aus, daß die von der mitbeteiligten Partei dem Amt der Tiroler Landesregierung gegenüber bekanntgegebene Rücklegungserklärung rechtswirksam abgegeben worden sei. Sodann heißt es: "Sofern der VwGH diese Rechtsansicht teilt, erachte ich mich durch die Rücklegung der Filialapothekenbewilligung als klaglos gestellt; genauer gesagt: in diesem Fall liegt 'Gegenstandslosigkeit' außerhalb des Falles der formellen Klaglosstellung vor."

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist, zu verstehen (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt nach dem zitierten Beschluß z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749.

Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist, im besonderen auf dem Boden der Darstellung des Beschwerdeführers, davon auszugehen, daß die Zurücklegungserklärung des Mitbeteiligten jedenfalls dem nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregel in Betracht kommenden Adressaten (der zuständigen Stelle) tatsächlich zugekommen ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Zurücklegungserklärung rechtswirksam nur gegenüber der Bezirkshauptmannschaft als der zur bescheidmäßigen Rücknahme in den gesetzlichen Rücknahmefällen berufenen Behörde (§ 27 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 2 ApG) oder gegenüber dem Landeshauptmann als jener Behörde, bei der seinerzeit der Bewilligungsantrag einzubringen war (§ 53 ApG), abgegeben werden kann.

Es liegt infolgedessen ein Fall, in welchem das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, vor, da das diesem Rechtsstreit zugrundeliegende Bewilligungsverfahren durch die Zurücklegung der dem Mitbeteiligten erteilten Bewilligung seinen Gegenstand verloren und aus diesem Grund ein Ende gefunden hat, sodaß sich - wie der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat - die Sacherledigung über die Bewilligungsvoraussetzungen und die Parteistellung in der Existenzgefährdungsfrage erübrigt (vgl. den hg. Beschluß vom 15. September 1986, Zl. 84/08/0248 = ZfVB 1987/3/1028 und 1351).

Das Verfahren war infolgedessen im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2.2.1. Gemäß § 56 erster Satz VwGG ist dann, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt (§ 33) wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Soweit die §§ 47 bis 56 nichts anderes bestimmen, hat gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

2.2.2. Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. anzuwenden. Daher mußte der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abgewiesen werden (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A), und den Beschluß vom 26. Mai 1986, Zl. 86/08/0044).

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080300.X00

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten