TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/3 87/08/0059

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

ApG 1907 §29 Abs1 idF 1984/502;

Betreff

Dr N gegen Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz vom 15. Jänner 1987, Zl. IV-245.354/3-4/86, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Zweitordinationssitz in X am Y (mitbeteiligte Partei: Mag pharm P).

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1987 wies der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an seinem Zweitordinationssitz in X am Y gemäß § 29 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1984 (im folgenden: ApG), ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, aus der Mitteilung der Ordinationszeiten seitens des Beschwerdeführers selbst und der Ärztekammer für Niederösterreich sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer weniger lang an seinem Zweitordinationssitz in X als am Erstordinationssitz ordiniere (8 zu 10 Stunden). Diese Tätigkeit reiche als Anknüpfungspunkt für die Errichtung der beantragten ärztlichen Hausapotheke schon formal nicht aus. Eine weitere Überprüfung, ob in X tatsächlich Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei, erübrige sich daher.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dem praktischen Arzt könne die Hausapotheke am Zweitordinationssitz nur dann bewilligt werden, wenn er an diesem schwerpunktmäßig tätig sei, finde in den Bestimmungen des ApG keine Deckung. Im übrigen habe er laut Kassenvertrag wöchentlich 10 Stunden am Erstordinationssitz und 8 Stunden am Zweitordinationssitz zu ordinieren. Da er also wöchentlich annähernd im gleichen Ausmaße an den beiden Berufssitzen tätig sei, komme diesem Umstand letztlich keine entscheidende Bedeutung zu.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der beschwerdeführende praktische Arzt bestreitet nicht, daß er das Schwergewicht seiner ärztlichen Tätigkeit nicht an seinem zweiten Berufssitz in X am Y, für den er die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke beantragt hat, entfaltet, insbesondere behauptet er nicht, daß er dort mehr Patienten als an seinem ersten Berufssitz betreue. Er bestreitet das festgestellte zeitliche Ausmaß der Ordinationszeiten nicht, meint aber, daß es sich um ein annähernd gleiches Ausmaß handle. Er vertritt vielmehr die Rechtsauffassung, daß es auf dieses Kriterium des Schwergewichtes der ärztlichen Tätigkeit bei Anwendung des § 29 Abs. 1 ApG in der Fassung der Novelle 1984 überhaupt nicht ankomme.

Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 86/08/0125, begründet hat. Hierauf wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG Bezug genommen; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die von der mitbeteiligten Partei beauftragte mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 48 Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4, 5 und 7 in Verbindung mit Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987080059.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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