TE Vwgh Beschluss 1990/7/3 90/11/0101

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

P gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 20. März 1990, Zl. VerkR-18.378/1-1990-I/F, betreffend Zurückweisung der Vorstellung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der in dreifacher Ausfertigung eingebrachten Beschwerde vom 10. Mai 1990 war die Vollmacht des Beschwerdevertreters nicht angeschlossen. Mit Berichterverfügung vom 22. Mai 1990 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die Beschwerde zur Verbesserung durch Nachweis der Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters oder eigenhändige Unterfertigung durch den Beschwerdeführer zurückgestellt. Zur Behebung dieses Mangels wurde eine Frist von einer Woche gesetzt und u.a. darauf hingewiesen, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird, und daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Innerhalb der gesetzten Frist wurde die Beschwerde unter Anschluß einer Vollmacht des Beschwerdevertreters wieder vorgelegt, allerdings nur in zweifacher Ausfertigung. Der Beschwerdeführer hat damit dem Auftrag zur Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde insoweit nicht entsprochen, als er nicht sämtliche notwendigen Ausfertigungen der Beschwerde wieder vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Mängelbehebung gleichzustellen, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt (vgl. u.a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1988, Zl. 88/11/0144, und vom 10. November 1989, Zlen. 89/18/0062, 0063).

Das Verfahren war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110101.X00

Im RIS seit

03.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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