TE Vfgh Beschluss 1987/11/27 G215/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StVG §§119 ff

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §91 StVG; Erwirkung von Bescheiden im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden gem. §§119 ff. StVG zumutbar; Mangel der Antragslegitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und der Sache nach auf Art140 Abs 1 B-VG gestützten Schreiben vom 19. Oktober 1987 stellte der in der Strafvollzugsanstalt Suben eine Freiheitsstrafe verbüßende Einschreiter R B den Antrag, §91 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. 144/1969, (StVG) aus näher bezeichneten Gründen als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Über den Antrag wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides (für diese Person) wirksam geworden ist.

2.1.2. Der VfGH vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen muß und daß der durch Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, dem einzelnen Rechtsunterworfenen Rechtschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9062/1981, 9685/1983).

2.2. Im vorliegenden Fall steht dem Antragsteller allerdings ein ihm zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der eingangs zitierten Bestimmung des StVG zur Verfügung, wie folgende Erwägungen zeigen:

Der Einschreiter verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Suben und ist daher von der bekämpften, mit "Paket- und Geldsendungen sowie Erläge" überschriebenen Bestimmung des §91 StVG möglicherweise tatsächlich betroffen. Es ist ihm jedoch gemäß §§119 ff StVG gestattet und auch ohne weiteres zumutbar, im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden die Erlassung von Bescheiden (über seine in der bekämpften Gesetzesvorschrift gründenden Anliegen) zu erwirken (vgl. insbesondere §121 StVG; s. auch VfGH 12.6.1987 G108/87). Dem Antragsteller steht weiters die Möglichkeit offen, diese Bescheide nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim VfGH nach Art144 B-VG anzufechten und in diesem Zusammenhang die behauptete Verfassungswidrigkeit der diesen Verwaltungsakten zugrundeliegenden Bestimmung des StVG geltend zu machen (VfSlg. 8063/1977, 9041/1981, 9459/1982).

2.3. Daraus folgt aber, daß dem Antragsteller unabhängig davon, ob bereits Bescheide iSd §121 StVG ergingen und der administrative Instanzenzug auch tatsächlich durchschritten wurde oder nicht - die Legitimation zur Stellung eines Individualantrages fehlt. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Beschwerderecht Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G215.1987

Dokumentnummer

JFT_10128873_87G00215_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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