TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/3 87/14/0042

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgRG 1949 §8 Abs1;
BAO §302 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 16;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 29. Dezember 1986, Zl 2/28 - 4/86 betreffend ua Aufhebung der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1980 bis 1983 gemäß § 299 BAO

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem dem Beschwerdeführer am 23. Jänner 1987 zugestellten angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die ebenfalls dem Beschwerdeführer am 13. Jänner 1986 zugestellten und von ihm nicht bekämpften, im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheide wegen außer acht gelassener Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung anders lautende Bescheide erlassen hätten werden können, gemäß § 299 Abs 1 lit c BAO auf.

Strittig ist, ob die Aufhebung der genannten Bescheide innerhalb der im § 302 Abs 1 BAO normierten Frist erfolgt ist oder nicht. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, mangels Ergreifens eines Rechtsmittels seien die Bescheide mit Zustellung am 13. Jänner 1986 materiell in Rechtskraft erwachsen, vertritt die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Ansicht, die Rechtskraft der Bescheide sei erst mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung, S 719 f, sowie beispielsweise die hg Erkenntnisse vom 20. September 1984, Zl 82/16/0105, Slg Nr 5915/F, und vom 8. Feber 1989, Zl 88/13/0172), tritt die Rechtskraft eines Bescheides, gegen den ein Rechtsmittel zulässig ist, erst mit ungenütztem Ablauf der einmonatigen - wenn auch ungenützten - Rechtsmittelfrist ein.

Im vorliegenden Fall ist daher die Rechtskraft der Bescheide am 13. Feber 1987, ein Freitag, eingetreten, weswegen die Aufhebung derselben innerhalb der im § 302 Abs 1 BAO normierten Frist erfolgt ist.

Bei dem vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogenen hg Erkenntnis vom 14. Jänner 1963, Zl 1237/62, handelte es sich um einen Ausnahmefall. Diesem lag ein Bescheid einer Aufsichtsbehörde zugrunde, der einen noch unter der Herrschaft des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949, im Jahr 1961 erlassenen Bescheid eines Finanzamtes betraf, mit welchem das Finanzamt einem Nachsichtsansuchen des Steuerpflichtigen im vollen Umfang stattgegeben hatte. Nach dem damals noch in Kraft stehenden § 8 Abs 1 AbgRG mußte ein Bescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen vollinhaltlichen Rechnung trug, nicht begründet und mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen werden, sodaß in einem solchen Fall in der Regel davon ausgegangen werden konnte, daß ein solcher Bescheid - als keinem Rechtszug mehr unterliegend - bereits mit Zustellung rechtskräftig werde (vgl das hg Erkenntnis vom 10. November 1967, Zl 1090/67, Slg Nr 3676/F). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von der in Lehre und Rechtsprechung dargelegten Ansicht hinsichtlich der Berechnung der im § 302 Abs 1 BAO normierten Jahresfrist abzugehen, weswegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl Nr 206, insbesondere deren Art III.

Hinsichtlich des (noch) nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen vom Gerichtshof zitierten Erkenntnisses wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140042.X00

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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