TE Vwgh Beschluss 1990/7/3 90/08/0104

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs2;
EFZG Art9 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann für Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann geltend. Er bringt vor, die Kärntner Gebietskrankenkasse habe mit Bescheid vom 6. März 1989 seinen Antrag auf Erstattung des an WU fortgezahlten Entgeltes nach § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) abgelehnt. Den dagegen erhobenen Einspruch an den Landeshauptmann habe der Beschwerdeführer am 7. April 1989 bei der Kärntner Gebietskrankenkasse überreicht. Die belangte Behörde habe die sechsmonatige Frist zur Entscheidung über den Einspruch des Beschwerdeführers verletzt.

Die Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des Devolutionsrechtszuges im Sinne der §§ 27 VwGG, 73 AVG 1950 unzulässig.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach § 18 Z. 3 lit. d EFZG gelten für die Durchführung der Bestimmungen des zweiten Abschnittes (§§ 8 bis 18) u.a. die §§ 409, 410 und 412 bis 414 ASVG mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches auf Leistung von Erstattungsbeträgen der Einspruch an den Landeshauptmann zusteht; eine Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) ist ausgeschlossen.

Nach der gemäß Art. II Abs. 2 lit. A Z. 1 EGVG 1950 auf den Landeshauptmann anzuwendenden Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG 1950. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG 1950 ist in jedem Fall zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0160, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG 1950 ist in den Angelegenheiten des EFZG der Bundesminister für Arbeit und Soziales (vgl. Art. IX Abs. 3 EFZG).

Die gegen den Landeshauptmann gerichtete Säumnisbeschwerde war daher mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080104.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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