TE Vwgh Beschluss 1990/7/4 AW 90/07/0020

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Veröffentlicht am 04.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A-GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. März 1990, Zl. 512.315/07-I 5/89, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 30. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auf näher bezeichneten Grundstücken bewilligungslos vorgenommene Ablagerungen von Abfällen aus ihrer Textilerzeugung und -verarbeitung, ferner von Papier- und Plastikabfällen sowie Kartonagen zu entfernen. Diesen Auftrag hat im Instanzenzug der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 22. März 1990 bestätigt.

Die gegen den Rechtsmittelbescheid erhobene Beschwerde (Aktenzeichen: 90/07/0085) wurde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Wie die Beschwerdeführerin zu dessen Begründung ausführt, würde der mit der Räumung der Deponie einschließlich der Deponiegebühren verbundene Kostenaufwand ihren Betrieb in finanzielle Schwierigkeiten bzw. Verluste bringen und auch Arbeitsplätze gefährden; da für die Übernahme seitens der in Frage kommenden Mülldeponie eine Untersuchung erforderlich sei und die Wartezeit hiefür derzeit an die sechs Monate betrage, müßte bei Einhaltung der von der Behörde gesetzten Frist auch noch eine - weitere Kosten verursachende - Zwischenlagerung der Deponieabfälle vorgenommen werden; andererseits hätten die Schadstoffkonzentrationen den letzten Messungen zufolge abgenommen und es sei mit einer weiteren Verminderung derselben zu rechnen; auch würden derzeit keine zusätzlichen Alttextilien mehr auf die Deponie aufgebracht; aus dem vorhandenen Grundwasservorrat auf dem Firmengelände würde kein Trinkwasser entnommen; da die Deponie nicht im Siedlungsgebiet liege und eine nachhaltige Schädigung des Grundwassers durch die derzeit auftretenden Belastungen kaum zu erwarten sei, entstünde im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch niemandem ein Nachteil.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer zum Aufschiebungsantrag eingeholten Stellungnahme aus öffentlichen Interessen gegen diesen mit der näheren Begründung ausgesprochen, daß die derzeitige Lagerung der Abfälle bereits zu einer Grundwasserverunreinigung geführt habe und man, da sich das Langzeitverhalten von Altlasten nicht abschätzen lasse, bei Verbleib der Ablagerungen an Ort und Stelle und ohne jegliche Vorkehrungen mit einer weiteren Kontamination des Grundwassers rechnen, jede weitere Verunreinigung aber im Hinblick auf eine allfällige künftige Nutzung und auf die im nördlichen Waldviertel ohnedies knappen Trinkwasserreserven grundsätzlich vermieden werden müsse, letzteres unter Bedachtnahme darauf, daß sich geordnete Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand und langfristig wiederherstellen ließen.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall ist von einer bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigung auszugehen, in bezug auf die vorläufig nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie von den durch den Auftrag betroffenen Ablagerungen herrührt und im Fall der Bewilligung eines Aufschubes mangels wirksamer Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers weiter zunimmt; ferner davon, daß zur Ermöglichung einer künftigen Nutzung knapp werdender geeigneter Grundwasservorräte jede weitere Beeinträchtigung derselben hintangehalten werden soll, zumal sich deren Folgen nur schwer wieder beseitigen lassen. Die auf die Abwehr nachteiliger Einflüsse auf die Beschaffenheit des Grundwassers ausgerichteten maßgeblichen öffentlichen Rücksichten wiegen auch unter den gegebenen Umständen schwerer als die ihnen im Aufschiebungsantrag entgegengesetzten, vor allem wirtschaftlichen Einzelinteressen.

Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070020.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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