TE Vwgh Beschluss 1990/7/6 90/03/0150

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Veröffentlicht am 06.07.1990
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §2;
AVG §63 Abs1;
Statut Graz 1967 §100 Abs1;
Statut Graz 1967 §61;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung (Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde vom 5. Juni 1990 in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Unterlagen macht der Beschwerdeführer Säumigkeit des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz mit dem Bemerken geltend, er habe am 3. Juli 1989 um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO ersucht, um in einem durch Verordnung nach § 43 Abs. 2 lit. a StVO festgelegten Gebiet parken zu dürfen. Dies sei mit Bescheid (des Stadtsenates) vom 10. Oktober 1989 (von der unzuständigen Behörde) abgelehnt worden. Gemäß § 94 d Z. 6 StVO falle die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, weshalb durch die Säumigkeit des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründet werde. Er erachte sich in seinem Recht verletzt, daß binnen sechs Monaten über die Berufung nicht entschieden worden sei. Als belangte Behörde wird ebenfalls ausdrücklich der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz bezeichnet. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 25. Juni 1990 erfolgte eine Richtigstellung der belangten Behörde als "Steiermärkische Landesregierung".

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtsache verlangt wurde.

Dem Stadtsenat obliegt nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130 in der anzuwendenden Fassung u. a. die Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches mit den im § 61 leg. cit. genannten Ausnahmen. Der Instanzenzug geht zufolge § 100 Abs. 1 des Statutes an den Gemeinderat, und zwar selbst dann, wenn die Unterbehörde zu Unrecht eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen hat (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1963, Slg. Nr. 6028/A). Von einer Säumigkeit des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz bzw. der Steiermärkischen Landesregierung kann somit gegenständlich keine Rede sein.

Da der Verwaltungsgerichtshof, soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt, von den Angaben der beschwerdeführenden Partei auszugehen hat, wobei aus dem Inhalt der Beschwerde auch keine Umdeutung abgeleitet werden kann, war daher, zumal weder der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz noch die Steiermärkische Landesregierung säumig sein konnte, die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen sinngemäß die hg. Beschlüsse vom 15. September 1980, Zl. 2625/80, und vom 13. Februar 1986, Zl. 86/06/0021). Ein Anwendungsfall im Sinne des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078 (betreffend die Bezeichnung der belangten Behörde als "Amt der Landesregierung"), ist nicht gegeben.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030150.X00

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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