TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/9 88/10/0206

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Veröffentlicht am 09.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §67 idF 1987/576;
ForstG 1975 §70 idF 1987/576;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 19. Oktober 1988, Zl. IIIa2-1241/1, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren nach dem Forstgesetz (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft "X-Weg")

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 7. März 1988 wurde die Satzung der Bringungsgenossenschaft "X-Weg" samt Anhang I - diese Schriftstücke bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides - gemäß § 70 Abs. 4 des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975 (i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 576/1987), genehmigt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer einleitend aus, es sei ihm der Bescheid der Behörde erster Instanz nie zugestellt, sondern erst auf Grund einer Vorsprache seines Rechtsvertreters ausgehändigt worden. Zum Bescheid der Behörde erster Instanz führte er im wesentlichen aus, es sei das in seinem Alleineigentum befindliche Grundstück Nr. 2161, KG. B, nach dem ursprünglichen Plan von der Bringungsanlage gequert worden; außerdem würden die sich ebenfalls in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke Nr. 2125 und 2145, KG. B, durch diese Anlage auf jeden Fall erschlossen; die Bringungsanlage unterbreche sogar die bisherigen Bringungsmöglichkeiten des Holztreibens. Der Beschwerdeführer gelte daher als Beteiligter im Sinne der §§ 68 ff Forstgesetz 1975. Er habe aber nie den freiwilligen Beitritt zur Bringungsgenossenschaft erklärt, daher wäre es Sache der Behörde gewesen, zu überprüfen, ob tatsächlich alle Beteiligten den Beitritt erklärt haben. Ein Verfahren gemäß § 69 Forstgesetz 1975 sei nicht durchgeführt worden. Aus diesem Grunde und auch deshalb, weil der entsprechende Genossenschaftszweck fehle, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weshalb seine Aufhebung beantragt werde.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1988 wies der Landeshauptmann von Tirol (belangte Behörde) diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück und führte in der Begründung seines Bescheides im wesentlichen aus, es habe mit Eingabe vom 15. Februar 1988 die zu gründende Bringungsgenossenschaft "X-Weg", vertreten durch den Obmann, bei der Behörde erster Instanz den Antrag gestellt, die Satzung samt Anhang I behördlich zu genehmigen. Im Antragsschreiben sei ausdrücklich erklärt worden, daß alle Grundeigentümer, über deren Liegenschaften der zu errichtende Forstweg führe, mit der Gründung der Genossenschaft einverstanden gewesen seien und daß darüberhinaus auch jene Grundeigentümer, deren Wälder durch diesen Forstweg erschlossen würden, als Genossenschaftsmitglieder aufgenommen worden seien. Lediglich der Beschwerdeführer habe sich gegen eine Mitgliedschaft ausgesprochen; da aber sein Grundstück durch die Weganlage nicht berührt werde, sei man übereingekommen, es nicht in die Bringungsanlage einzubeziehen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiters aus, daß sich gemäß § 68 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß § 32 leg. cit., als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung und Erhaltung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, unter Einräumung des gegenseitigen Rechtes zur Bringung von Forstprodukten über diese Bringungsanlagen zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen können. Daraus sei zu schließen, daß als Beteiligte jene Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten anzusehen sind, die ein Interesse daran haben, daß die zu errichtende Bringungsanlage über ihre Liegenschaften führt oder sie erschließt. Das bedeute, daß man Beteiligter im Sinne dieser Bestimmung nur dann sei, wenn man es sein wolle. Aus dem Antragsschreiben der zu bildenden Genossenschaft und auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst sei ersichtlich, daß er sich ausdrücklich gegen eine Mitgliedschaft in der Bringungsgenossenschaft ausgesprochen habe. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht Beteiligter im Sinne der Bestimmungen der §§ 68 ff leg. cit. gewesen sei bzw. jetzt sei. Für diese Feststellung spiele es auch keine Rolle, ob seine Grundstücke Nr. 2125 und 2145 - wie von ihm behauptet werde - von der zu errrichtenden Bringungsanlage erschlossen würden. Da gemäß § 68 Abs. 3 leg. cit. eine Genossenschaft durch freie Übereinkunft aller Beteiligten und Genehmigung der Satzung (§ 70 Abs. 4 leg. cit.) gebildet werden könne und diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorgelegen seien, sei festzustellen, daß das Genehmigungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ohne Verfahrensfehler durchgeführt worden sei.

Da der Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, nicht Beteiligter sei und außerdem von der zu bildenden Genossenschaft deshalb auf seine Mitgliedschaft habe verzichtet werden können, weil sein Grundstück Nr. 2161, KG. B, von der zu errichtenden Bringungsanlage ohnehin nicht berührt werde, sei auf sein weiteres Vorbringen bezüglich der angeblichen Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen der Nichtdurchführung des Verfahrens nach § 69 leg. cit. und des fehlenden Genossenschaftszweckes gar nicht mehr einzugehen. Da im Verfahren zur Genehmigung der Satzung nur die zu bildende Genossenschaft - vertreten durch ihren Obmann - Parteistellung habe, sei der Bescheid der Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer daher völlig zu Recht nicht zugestellt worden. Mangels Parteistellung komme ihm aber auch das Recht der Berufung nicht zu, da dieses nach dem Wortlaut des § 63 AVG 1950 ausdrücklich der Partei vorbehalten sei, sodaß die Berufung daher als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der Beschwerdeführer weitwendig und weit über das Vorbringen in der Berufung hinausgehend darzutun versucht, daß es zur Genehmigung der in Rede stehenden Satzung nicht hätte kommen dürfen, so übersieht er, daß die Behörde eine Satzung zu genehmigen hat, wenn sie den Bestimmungen des § 70 oder anderen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 nicht widerspricht. Nach der Aktenlage hat aber - wie auch die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides überzeugend dargetan hat - die vorgelegte Satzung den angeführten Bestimmungen nicht widersprochen. Auch das Zustandekommen der Satzung erfolgte den Bestimmungen der §§ 68 bzw. 70 leg. cit. gemäß.

Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde nach der Aktenlage davon ausgehen, daß die in Rede stehende Weganlage nicht über Grundstücke des Beschwerdeführers geführt wird und daß sich der Beschwerdeführer entschieden gegen eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ausgesprochen hat.

Schon die Behörde erster Instanz hat daher zutreffend erkannt, daß der Beschwerdeführer nicht Partei in dem bei ihr beantragten Verfahren betreffend die Genehmigung der Satzung der Bringungsgenossenschaft "X-Weg" ist, und hat demgemäß von der Zustellung des Bescheides, mit dem die beantragte Genehmigung erteilt worden war, an den Beschwerdeführer abgesehen. Aber auch die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen sie die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückweisen mußte.

Bei der gegebenen Sachlage sind daher Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden, wenn die belangte Behörde mit ihrem Bescheid eine von Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz erhobene Berufung deshalb als unzulässig zurückgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer - auf Grund seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen - eben nicht Partei in diesem Verfahren nach § 68 FG 1975 war.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988100206.X00

Im RIS seit

09.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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