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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ApG 1907 §29 Abs1 idF 1984/502;Betreff
N gegen Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 1. September 1989, Zl. 562.099/5-VI/15-1989, betreffend Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Zweitordinationssitz in A (mitbeteiligte Partei: H)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 19. September 1988 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an seinem Zweitordinationssitz in A.
Die Mitbeteiligte erhob Berufung.
1.2. Mit Bescheid vom 1. September 1989 gab der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst dieser Berufung Folge und wies das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1984 (im folgenden: ApG), ab. Nach der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer an seinen beiden Berufssitzen in S und in A gleich lang, nämlich je 12 Stunden (wöchentlich), ordiniere. A liege von den nächsten öffentlichen Apotheken mehr als 6 km entfernt. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse habe berichtet, daß der Beschwerdeführer durchschnittlich pro Quartal 370 Patienten, die bei dieser Krankenkasse versichert seien, betreue, wovon 314 in der Gemeinde A wohnhaft seien. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe gemeldet, daß der Beschwerdeführer während des Jahres 1988 in S und in A zusammen 149 Versicherte behandelt habe, wobei eine Aufschlüsselung getrennt nach den beiden Ordinationssitzen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe vertreten, daß eine 12-stündige Ordination in A gerechtfertigt sei, und habe seine Patienten nach der Angehörigkeit zu den einzelnen Kassen, getrennt nach beiden Ordinationen, aufgeschlüsselt. Danach habe er seit Eröffnung der Ordination in A 632 und in S 946 Patienten betreut.
Ein Arzt müsse mindestens die Hälfte seiner Berufstätigkeit am zweiten Ordinationssitz ausüben, um die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu erfüllen. Dabei komme es nicht ausschließlich auf die Dauer der Ordinationszeiten an, sondern auch auf die Patientenanzahl. Gleich lange Ordinationszeiten an beiden Ordinationssitzen seien für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke dann nicht bedarfsbegründend, wenn der Arzt an einem der beiden Ordinationssitze ständig wesentlich mehr Patienten zu versorgen habe. Letztlich komme es nämlich auf den tatsächlichen Schwerpunkt der Berufstätigkeit an. In diesem Sinne stehe fest, daß der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wegen der signifikant höheren Patientenanzahl in S nicht am Zweitordinationssitz liege.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1.1. In der Beschwerde wird auf die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren bekanntgegebene Patientenstruktur hingewiesen, woraus sich für die Erstordination in S bzw. für die Zweitordination in A folgende Zahlen ergäben: Summe der behandelten Personen 946 bzw. 632; Gebietskrankenkasse 610 bzw. 403, Bauernkrankenkasse 114 bzw. 160, BVA 100 bzw. 14, ÖBB 68 bzw. 16, gewerbliche Krankenversicherung 43 bzw. 17 sowie marginale weitere Gruppen. Bei Anwendung des § 29 Abs. 1 ApG komme es auf das Ausmaß der ärztlichen Tätigkeit an dem einen oder anderen Berufssitz nicht an. § 29 Abs. 1 ApG in der Fassung der Novelle 1984 sehe keine Bedarfsprüfung mehr vor. Im übrigen indiziere die von ihm für S bekanntgegebene höhere Patientenzahl nicht zwangsläufig, daß der Beschwerdeführer dort auch den Schwerpunkt seiner ärztlichen Tätigkeit habe. Aus der Anzahl der Personen könne nicht abgeleitet werden, wie lange die jeweilige Ordination letztlich dauere; wenn weniger Patienten zu betreuen seien, könne sich der Arzt dem einzelnen Patienten eingehender und zeitlich länger widmen. Allein aus der Zahl der Patienten könne auch nicht abgeleitet werden, wie oft ein Patient ärztliche Hilfe in Anspruch nehme. Wenn die Behörde offenbar vermute, daß der Beschwerdeführer in seinen Ordinationsstunden in A nicht ausgelastet sei, so hätte sie diesbezügliche Festellungen treffen müssen.
2.1.2. Die Rechtsauffassung, daß es bei Anwendung des § 29 Abs. 1 ApG auf das Überwiegen der entfalteten ärztlichen Berufstätigkeit an dem für die ärztliche Hausapotheke in Aussicht genommenen Berufssitz nicht ankomme, ist unzutreffend, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 86/08/0125, ausgesprochen und begründet hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Begründung bezug genommen und auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis auch dargetan, daß als Maßstab dafür, was als Schwergewicht der beruflichen Tätigkeit anzusehen ist, dann, wenn die Dauer der verbindlich festgelegten Ordinationsstunden nicht aussagekräftig erscheint, die Zahl der behandelten Patienten ausschlaggebend ist. Dies trifft hier im Hinblick auf die gleiche Zahl von Ordinationsstunden an beiden Berufssitzen zu, sodaß die belangte Behörde zu Recht die Zahl der Patienten ermittelt hat. Diese Zahlen sind unbestritten und zeigen ein deutliches Übergewicht, ca. im Verhältnis von 3 : 2, für den ersten Berufssitz in S. Auf die beiden Beschwerdeeinwendungen, nämlich daß aus der Patientenzahl nicht darauf geschlossen werden könne, wie eingehend sich der Beschwerdeführer mit ihnen befasse und wie oft ein Patient ärztliche Hilfe beanspruche, ist zu entgegnen, daß durchaus angenommen werden darf, daß die genannten Umstände im großen und ganzen auf beide Berufssitze in gleicher Weise zutreffen werden, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise konkret dargetan hat, warum sich seine Tätigkeiten in den beiden Ordinationsstätten in dieser Beziehung wesentlich voneinander unterschieden. Im übrigen wäre es auch unvertretbar, darauf abzustellen, daß sich der Beschwerdeführer, wie er offenbar zum Ausdruck bringen will, seinen Patienten in A länger und eingehender widmet, als in S. Ein objektivierbares Kriterium für das hier relevante Merkmal des Schwergewichtes der beruflichen Tätigkeit hingegen ist die Anzahl der behandelten Patienten.
2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 48 Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4, 5 und 7 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100038.X00Im RIS seit
22.05.2001