TE VwGH Erkenntnis 1990/07/11 89/03/0262

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Betreff

N gegen Tiroler Landesregierung vom 17. August 1989, Zl. IIb2-V-7048/9-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er sei am 25. Juni 1988 gegen 23.25 Uhr mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw aus einem namentlich bezeichneten Parkplatz auf eine bestimmte Straße herausgefahren, sodann in eine bestimmte Richtung gefahren und auf eine bestimmte andere Straße in eine bestimmte Richtung abgebogen. Er habe sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Der um 00.00 Uhr und 00.02 Uhr mit dem Alkomat durchgeführte Alkotest habe bei beiden Messungen eine Atemluft-Alkoholkonzentration von 0,67 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt.

    Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf nach § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

    Im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich bestätigten Straferkenntnisses wurde entsprechend der Aktenlage ein mittels Alkomaten gemessener Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l festgestellt. Die Bestätigung dieses Straferkenntnisses stützte die belangte Behörde auch auf das Gutachten vom 12. Juli 1989, in welchem insbesondere folgende Tatsachen festgehalten worden waren:

    1. Das behauptete Erbrechen sei zeitlich vor 23.30 Uhr gelegen gewesen, die erste Untersuchung mittels Alkomaten habe um 00.00 Uhr, also jedenfalls erst 30 Minuten später, stattgefunden.

    2. Nach einem Zeitraum von 15 Minuten sei auch ohne Mundspülung kein Haftalkohol in der Mundhöhle vorzufinden. Als Grundlage für diese Feststellung wurde vom Sachverständigen insbesondere das Ergebnis von Tests angeführt.

    3. Der Atemalkohol sei zum Zeitpunkt der Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über dem gemessenen Wert um 00.00 Uhr und 00.02 Uhr gelegen, da im Zeitraum der letzten 35 Minuten durch den Körper ein Abbau von Alkohol erfolgt sei.

    Dem Gutachten vom 12. Juli 1989 ist ferner zu entnehmen, daß das zur Untersuchung des Beschwerdeführers verwendete Gerät W 404 ein Erzeugnis von Siemens sei, welches mit einer Mundrestalkoholanzeige ausgestattet sei; bei Mundhaftalkohol würde die Fehleranzeige RST für Mundrestalkohol angezeigt und damit kein gültiges Ergebnis ausgeworfen werden.

    In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, daß der über den Beschwerdeführer getroffene Schuldspruch auf die im zweiten Satz des § 5 Abs. 1 StVO auf den Tatbestand eines Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber abgestellte Rechtsvermutung gestützt wurde. Dieser Schuldspruch wurde im Hinblick auf das Ergebnis der Alkomatmessung und das Gutachten vom 12. Juli 1989, dem zufolge die belangte Behörde davon ausgehen durfte, daß der gemessene Wert dem Alkoholgehalt der Atemluft entsprach, ohne etwa durch Mundhaftalkohol verändert worden zu sein, auf ein nach den Kriterien der Vollständigkeit und Schlüssigkeit ausreichendes Ermittlungsergebnis gestützt.

    Die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Einwendungen sind nicht stichhältig.

    Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 5. Dezember 1988 wurde lediglich darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf das behauptete Erbrechen mit einem gewissen Haftalkohol im Mund zu rechnen gewesen sei, es könne jedoch "ha." (hieramts) nicht gesagt werden, in welchem Maß dies geschehen sei. Auch im ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen vom 20. Februar 1989 wurde nicht anhand objektiver Gesichtspunkte dargetan, daß eine fachlich fundierte Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinflussung eines Atemluft-Alkoholkonzentration-Testes durch ein Erbrechen in Betracht zu ziehen oder im Hinblick auf einen zeitlichen Zwischenraum zwischen Erbrechen und Messung ausgeschlossen werden könne, nicht möglich wäre. Wenn nun im Gutachten vom 12. Juli 1989 auf Grund von Testergebnissen festgehalten wurde, daß jedenfalls über einen Zeitraum von einer halben Stunde und mehr eine Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft durch einen Mundhaftalkohol nicht mehr beeinflußt werden könne, liegt zwischen dieser Aussage und dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 5. Dezember 1988 und vom 20. Februar 1989 kein Widerspruch.

    Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß der Sachverständige im Gutachten vom 12. Juli 1989 auf die wesentliche Frage des Erbrechens nicht eingegangen wäre. Anknüpfungspunkt für diese Gutachten war ja gerade die Frage, in welchem Verhältnis die Atemluft und deren Alkoholgehalt einerseits und nicht aus der Atemluft stammende Alkoholreste im Mund andererseits zu einander stehen.

    Darin, daß kein weiteres Gutachten eingeholt wurde, liegt somit kein Verfahrensmangel.

    Der in der Stellungnahme vom 17. August 1989 gestellte Antrag auf Einvernahme des Meldungslegers zum Beweis dafür, "daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung fahrtauglich war", ist auf kein Sachverhaltselement abgestellt, welches für den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Tatbestand des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 StVO von Relevanz gewesen wäre. Auch der Beweisantrag betreffend den Versuch des Beschwerdeführers, eine ärztliche Untersuchung zu bewerkstelligen, war nach dem angeführten Tatbestand rechtlich unerheblich. Daß die betreffenden Beweisaufnahmen unterblieben belastet den angefochtenen Bescheid daher nicht mit Rechtswidrigkeit.

    Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Im RIS seit
12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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