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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AtemalkoholmeßgeräteV;Betreff
N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 29. August 1989, Zl. 11-75 Fe 5-89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 21. Jänner 1989 um 23.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer nach Ortsgemeinde und Straßenzügen bezeichneten Kreuzung in eine bestimmte Richtung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Aktenlage wurde durch das Amtsorgan der Tatortbehörde an Amtshandlungen betreffend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer lediglich die Übertragung nach § 29a VStG 1950 vorgenommen. Der Umstand, daß die betreffende Person im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens als Zeuge einvernommen wurde, belastet den angefochtenen Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit. Auch in Ansehung der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit, mit der der angefochtene Bescheid belastet wäre, zu erkennen.
Zur Frage der Verwertbarkeit der mittels des Alkomaten erzielten Meßergebnisse im Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 1 StVO finden sich im angefochtenen Bescheid folgende Ausführungen und Feststellungen:
1. "Der Zeuge ... führt weiters aus, daß Herr ... nach vorheriger Belehrung einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen wurde, wobei bei der ersten Messung zwischen erstem und zweitem Blasvorgang eine relativ große Differenz war und er daher eine zweite Messung durchführte, die wiederum zwei Blasversuche beinhaltete. Beim ersten Blasversuch wurde ein Wert von 0,76 mg Alkohol pro Liter Atemluft, beim zweiten Blasversuch von 0,78 mg Alkohol pro Liter Atemluft festgestellt."
2. "Der Unterschied zwischen den zwei Meßergebnissen der zweiten durchgeführten Atemluftalkoholuntersuchung beträgt 0,02 mg/l Atemluft, sodaß man keinesfalls davon ausgehen kann, daß das verwendete Alkomatgerät nicht richtig funktionierte."
3. "Wenn der Berufungswerber vermeint, daß auf Grund der Meßergebnisse der ersten Atemalkoholuntersuchung (0,8 mg/l Atemluft bzw. 0,69 mg/l Atemluft) der Schluß gezogen werden könnte, daß das Alkomatgerät nicht richtig bedient wurde bzw. das Gerät nicht richtig funktioniert habe, so kann dem nicht beigepflichtet werden, da gerade die zweite durchgeführte Atemalkoholuntersuchung Werte hervorbrachte, die keinesfalls auf eine Störung des Gerätes hinweisen."
Hiezu verdient zunächst festgehalten zu werden, daß die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte des Bundesministeriums für Inneres vom 11. Februar 1988 unter anderem folgendes vorsehen (abgedruckt in Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung, 8. Auflage, Seite 125f.):
"d) Differieren die beiden ausgedruckten Meßwerte um mehr als 0,05 mg/l bei einem Meßwert bis zu 0,5 mg/l oder um mehr als 10 % bei einem Meßwert von über 0,5 mg/l, ist der vorgenommene Atemtest als ungültig zu qualifizieren und die Untersuchung mit diesem Gerät abzubrechen. Steht ein anderer Alkomat nicht zur Verfügung oder ist der Untersuchte nicht bereit, sich einem abermaligen Alkotest zu unterziehen, hat die Untersuchung durch einen Polizeiamtsarzt oder durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zu erfolgen."
Die belangte Behörde erwähnte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die um 23.25 und um 23.26 Uhr erzielten Meßergebnisse, ging jedoch nicht weiter auf sie ein, sondern legte ihrem Abspruch die um 23.33 und um 23.36 Uhr erzielten Meßergebnisse zugrunde. Zur Frage, ob dies aus fachlichen Gründen - unter Bedachtnahme auf die vorangeführte Stelle der Verwendungsrichtlinien - trotz der Meßergebnisse von
23.25 und von 23.26 Uhr zulässig war, fehlen im angefochtenen Bescheid die erforderlichen Feststellungen.
Der Sachverhalt bedarf somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030279.X00Im RIS seit
12.06.2001