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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AVG §37;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 470;Betreff
A gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 9. Dezember 1988, Zl 720/1-9/St-1988, betreffend Grunderwerbsteuer.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob eine sich im abgeschlossenen Wohnungsverband (Erdgeschoß) eines Einfamilienhauses befindliche und ausschließlich vom Eßzimmer aus zugängliche Loggia, die in eine Terrasse übergeht, wobei die Loggia und die Terrasse mit einer einheitlichen Konstruktion aus Holz und Isolierglas gegen die Umwelt abgeschlossen sind, (in der Folge: Wintergarten) mit einer gesamten Nutzfläche von 13,75 m2 zur Wohnnutzfläche zu zählen und somit Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 zu gewähren ist. Die einheitliche Konstruktion dient auch dem direkten und indirekten Wärmegewinn durch passive Nutzung der Sonnenenergie.
Während die belangte Behörde die Ansicht vertritt, der Wintergarten zähle zur Wohnnutzfläche, wodurch die für Arbeiterwohnstätten höchstzulässige Wohnnutzfläche von 130 m2 überschritten werde, meint der Beschwerdeführer, der Wintergarten sei nicht unter den Begriff "Wohnung" zu subsumieren, weil er nicht dauernd (ganzjährig) zu Wohnzwecken nutzbar sei. Daher zähle seine Nutzfläche auch nicht zur Wohnnutzfläche.
In der Beschwerde wird sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Gerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 25. Jänner 1990, Zlen 89/16/0001, 0002, eingehend mit der Frage befaßt, ob ein Wintergarten, durch den auch ein Wärmegewinn möglich ist, der jedoch nicht ganzjährig zu Wohnzwecken nutzbar ist, zur Wohnnutzfläche zählt. Er hat unter Bezugnahme auf die Fachliteratur klargestellt, daß es sich bei einem Wintergarten um einen Raum handelt, der zur Wohnnutzfläche zu zählen ist. Unter Bezugnahme auf § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Die Wohnnutzfläche überschreitet somit das Ausmaß von 130 m2, weswegen der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig ist. Daran vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, anläßlich eines von einem Organwalter der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführten Augenscheines sei die Wohnnutzfläche (ohne Wintergarten) mit 122,98 m2 festgestellt worden. Denn abgesehen davon, daß nicht die anläßlich des Augenscheines verfaßte Niederschrift Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, wird in dieser Niederschrift der Wintergarten auch beschrieben. Eine Kopie dieser Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Es war sodann Aufgabe der belangten Behörde, aus dem Beweismittel Augenschein Schlüsse zu ziehen. Hiebei war sie entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs verpflichtet, ihre rechtlichen Erwägungen dem Beschwerdeführer vorzuhalten. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer einen Wintergarten errichtet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu folgender Feststellung veranlaßt:
Wie sich aus dem den Verwaltungsakten beigeschlossenen, der Bauverhandlung vom 22. Dezember 1982 zugrunde gelegten Bauplan ergibt, beabsichtigte der Beschwerdeführer (ohne den zunächst vor der Abgabenbehörde erster Instanz strittigen Podesten, den Wintergarten sowie zweier Loggien) ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von 132 m2 zu errichten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl die Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung sowie das hg Erkenntnis vom 21. Feber 1985, Zl 83/16/0049, Slg Nr 5969/F, und in jüngerer Zeit das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 1990, Zlen 89/16/0099, 0100), wird der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) mit der Einreichung von Plänen bei der Baubehörde für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 aufgegeben. Die damit eingetretene Steuerpflicht nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 kann durch eventuell nachträgliche Erklärungen bzw Änderungen der Pläne, um damit eine Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht zu überschreiten, nicht mehr beseitigt werden. Im Sinn dieser Rechtsprechung war bereits seit Einreichung der Pläne mit einer unbestrittenen Wohnnutzfläche von mehr als 130 m2 zur Bauverhandlung am 22. Dezember 1982 der Tatbestand des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 verwirkt, sodaß eine Grunderwerbsteuerbefreiung im Sinn des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu gewähren war. Der durchgeführte Augenschein wäre daher nicht mehr nötig gewesen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs 1 Z 2 leg cit gebildeten Senat abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl Nr 206.
Hinsichtlich der (noch) nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Erkenntnisse wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung freie Beweiswürdigung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160018.X00Im RIS seit
28.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008