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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
N gegen Disziplinarkammer bei der Bundesbahndirektion A vom 22. August 1989, Zl. 1201-32-08-1989, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen hat die Disziplinarkammer bei der Bundesbahndirektion A mit der am 17. Mai 1990 zugestellten Erledigung vom 22. August 1989 der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Disziplinarverfügung des Vorstandes der Streckenleitung B vom 20. Juni 1989 keine Folge gegeben und die von der ersten Instanz ausgesprochene Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 1 v.H. des Monatsbezuges bestätigt.
Der Beschwerdeführer beurteilt diese Erledigung als Bescheid einer Verwaltungsbehörde, bekämpft sie mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragt ihre Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Vor Eingehen in das meritum ist die Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird.
Die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt ausgesprochen, daß das Dienstverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen nicht öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtlichen Charakter hat (vgl. z.B. VwSlg. 224/A, 308/A, 438/A und 496/A; VfSlg. 5290, 5367, 6125 und 8132). Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der Disziplinarordnung 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine Verwaltungsbehörden; es ist ihnen durch keine gesetzliche Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine Bescheide und können nicht nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen (so auch der OGH in ArbSlg. 6775, 7539). Aus der vom Dienstgeber gewählten Diktion der Disziplinarordnung 1979 allein kann noch nicht geschlossen werden, daß sich die für das gegenständliche privatrechtliche Dienstverhältnis bestehende lex contractus auf dem Teilgebiet des Disziplinarrechtes in öffentliches Recht wandelt.
Eine Beseitigung des vom Beschwerdeführer bekämpften Ausspruches der Disziplinarkammer kann, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen nach dem Privatrecht zu beurteilen sind, nur im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit versucht werden (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1989, B 467/89).
Die Beschwerde, die in Verkennung der Rechtslage die Entscheidung der Disziplinarkammer bei der Bundesbahndirektion A als Bescheid einer Verwaltungsbehörde qualifiziert, war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090091.X00Im RIS seit
12.07.1990