Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ARG 1984 §3 Abs1;Betreff
B gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 13. November 1989, Zl. 3/07-7084/2-1989, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Straferkenntnis vom 20. Juli 1989 sprach der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg aus, der nunmehrige Beschwerdeführer habe es als der gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 verantwortliche Beauftragte der P-Ges.m.b.H. zu verantworten, daß im Betrieb in Wien, am Samstag, den 26. November 1988 um
16.30 Uhr insgesamt 28 (namentlich genannte) Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, obwohl der Betrieb bereits am 5. November 1988 offengehalten worden sei und die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer, die nicht mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt seien, spätestens Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen habe; dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 3 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes - ARG, BGBl. Nr. 144/1983, iVm Abschnitt XVII Z. 1 lit. a der Arbeitsruhegesetz-Verordnung - ARG-VO, BGBl. Nr. 149/1984, verstoßen. Es wurde deshalb über ihn gemäß § 27 Abs. 1 ARG eine Geldstrafe zu 1) bis 28) in der Höhe von je S 5.000,-- (insgesamt S 140.000,--), im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe zu 1) bis 28) in der Dauer von je vier Tagen (insgesamt 112 Tage), verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 14.000,-- verpflichtet (§ 64 VStG 1950).
2. Über die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung entschied der Landeshauptmann von Salzburg (die belangte Behörde) wie folgt:
"Gemäß § 51 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 VStG 1950 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes im Zusammenhalt mit Abschnitt XVII Ziff. 1 lit. a der Arbeitsruhegesetz-Verordnung sowie § 27 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes wird das angefochtene Straferkenntnis, womit dem Berufungswerber die oben angeführten Übertretungen angelastet worden sind, als rechtens vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 hat der Beschuldigte zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Beitrag von S 14.000,-- zu entrichten."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Von diesem wurde die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 7. März 1990, B 20/90, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4. Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 1989 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 3 Abs. 2 ARG hat die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen.
Gemäß § 1 ARG-VO dürfen Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben. Zufolge der mit "Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog)" überschriebenen Anlage zu § 1 ARG-VO, näherhin deren Abschnitt XVII. Handel, Z. 1 Verkaufstätigkeiten an Samstagen, dürfen Arbeitnehmer an Samstagen alle Tätigkeiten in Verkaufsstellen i.S. des § 1 Abs. 1 bis 3 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, ausüben, soweit die jeweils geltenden Ladenschlußvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.
Nach Z. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Oktober 1988, LGBl. Nr. 38, mit der eine Sonderregelung für den Ladenschluß an den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember 1988 getroffen wird, dürfen im Jahre 1988 - abweichend von der Regelung des § 16 Abs. 1 der Wiener Ladenschlußverordnung - die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln nur an den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember bis 18 Uhr offengehalten werden. (Gemäß § 16 Abs. 1 der Wiener Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 21/1965, dürfen die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 18 Uhr offengehalten werden.)
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, daß zum Tatzeitpunkt eine das Offenhalten der Verkaufsstelle verbietende Regelung gar nicht existiert habe, "weil die Bestimmung des § 4 Abs. 5 und 7 Ladenschlußgesetz idF BGBl. 1988/421, welche die Verordnung (zu ergänzen: des Landeshauptmannes von Wien vom 21.10.1988, LGBl. Nr. 38) als ihre Grundlage nennt, erst am 1.12. 1988 in Kraft getreten ist". Diese Verordnung könne daher auf das Verhalten des Beschwerdeführers am 26. November 1988 noch nicht angewendet werden.
2.2. Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer, daß es der genannten Verordnung in Ansehung des Zeitpunktes 26. November 1988 an der gesetzlichen Deckung gemangelt habe. Dazu ist festzuhalten, daß sich ein gleichartiges Vorbringen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde findet, dieser Gerichtshof die Ansicht des Beschwerdeführers indes offensichtlich nicht teilte (vgl. dazu die Begründung des Ablehnungs-Beschlusses vom 7. März 1990, B 20/90). Für den Verwaltungsgerichtshof besteht im Hinblick darauf keine Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, zumal auch er der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beizupflichten vermag.
3.1. Der Beschwerdeführer meint, er habe davon ausgehen können, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Oktober 1988, LGBl. Nr. 38, gesetzwidrig sei. Er sei somit einem Verbotsirrtum unterlegen; dieser bilde gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1950 einen Schuldausschließungsgrund, im Falle der Vorwerfbarkeit des Irrtums zumindest eine Milderungsgrund.
3.2. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) setzt nach § 5 Abs. 2 VStG 1950 "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat", voraus. Daß bei ihm im Beschwerdefall diese Voraussetzung vorgelegen sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die besagte Verordnung als gesetzwidrig erachten dürfen, liegt auf einer anderen Ebene; sie kann jedenfalls nicht als Vorbringen dahingehend gewertet werden, er habe von dieser Verordnung keine Kenntnis gehabt. Da sohin ein Rechtsirrtum auf seiten des Beschwerdeführers nicht dargetan wurde, kann ihm insoweit weder ein Schuldausschließungsgrund noch ein Milderungsgrund zugute gehalten werden.
4.1. Nach Ansicht der Beschwerde hätten zwingende wirtschaftliche Gründe ein Offenhalten am 26. November 1988 erforderlich gemacht, da es ansonsten zu einem schweren wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen gekommen wäre. Die "hiedurch geschaffene Situation stellt einen Notstand im Sinne
des § 6 VStG dar oder kommt ..... einem solchen zumindest
nahe".
4.2. Auch dieses Vorbringen ist verfehlt. Dazu genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung - sofern dadurch die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind (eine derartige Bedrohung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet) - keinen Notstand i.S. des § 6 VStG 1950 begründet (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
3. Auflage, auf S. 579 unter 1a bis 1d angeführten Entscheidungen). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schuldausschließungsgrund liegt demnach auch in dieser Hinsicht nicht vor.
5.1. Für rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch deshalb, weil seiner Meinung nach die belangte Behörde vorliegend das Kumulationsprinzip des § 22 VStG 1950 zu Unrecht angewendet habe. Auch wenn mehrere Arbeitnehmer von der Anordnung des Offenhaltens betroffen gewesen seien, so sei deren gemeinsame Beschäftigung am 26. November 1988 - nach Ansicht der Beschwerde - von einem Gesamtvorsatz getragen gewesen. Anders als § 3 Abs. 1 ARG enthalte die im Beschwerdefall herangezogene Bestimmung des § 3 Abs. 2 ARG das generelle Gebot, wonach für alle Arbeitnehmer - von zahlreichen Ausnahmen abgesehen - die Wochenendruhe um 13 Uhr zu beginnen habe. Diese Vorschrift enthalte keinerlei Schutzzweck zugunsten von Leben, Ehre oder Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern diene - ähnlich dem Ladenschluß - einer weitgehenden Vereinheitlichung des Wochenendbeginnes. Wäre § 3 Abs. 2 ARG mit einer Schutzwirkung der vorbezeichneten Art ausgestattet, so hätte das Arbeitsruhegesetz nicht die zahlreichen Ausnahmen hievon vorsehen können. Auch die Wortinterpretation des § 3 Abs. 2 leg. cit. zeige, daß es sich um eine bloße - koordinierende - Ordnungsvorschrift handle. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stelle also nicht zwangsläufig einen Angriff auf die Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer dar; dies wäre nur der Fall, wenn etwa die am Samstag nach 13 Uhr beschäftigten Arbeitnehmer hiedurch die zulässige Höchstarbeitszeit überschreiten oder sie um die erforderliche Mindestruhezeit gebracht würden. Dies aber sei dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen worden, noch sei es tatsächlich der Fall gewesen. Indem der Beschwerdeführer am 26. November 1988 die Verkaufsstelle offengehalten habe, sei die gemäß § 3 Abs. 2 ARG für alle Arbeitnehmer geltende Wochenendruhe hinausgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe damit keine selbständigen Taten gegen die hievon betroffenen 28 Arbeitnehmer gesetzt, "sondern die auf die Verkaufsstelle als Ganzes bezogene Wochenendruhe durch deren Offenhalten verschoben".
5.2. Eine die Vorschrift des § 3 Abs. 2 ARG auf eine "koordinierende Ordnungsvorschrift" reduzierende Auslegung verkennt gleichermaßen wie das Abstellen der Wochenendruhe "auf die Verkaufsstelle als Ganzes", daß § 3 Abs. 2 ARG gleich dem § 3 Abs. 1 leg. cit. - ungeachtet der unterschiedlichen Textierung - einen Rechtsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers normiert. Die Wochenendruhe ist zufolge der in § 3 Abs. 1 ARG enthaltenen Definition keine betriebliche Ruhezeit, vielmehr eine auf den Arbeitnehmer und dessen Erholungsbedürfnis abgestimmte Ruhezeit, auf deren Gewährung er Anspruch hat. Diese hat nach § 3 Abs. 2 leg. cit. - grundsätzlich (vgl. etwa die zahlreichen, in den §§ 10 bis 15 ARG vorgesehenen bzw. grundgelegten Ausnahmen) - spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen; auch dieser Grundsatz ist vom Ruhezeitanspruch des einzelnen Arbeitnehmers umfaßt. (Vgl. dazu auch Schwarz, Arbeitsruhegesetz, Wien 1987, S. 131f, 136f.). Die mithin dem Zweck der Sicherung ausreichender Regenerationsphasen und damit zweifelsohne dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers dienenden, vom Regelungsgehalt her gesehen eine Einheit bildenden Vorschriften der Abs. 1 und 2 des § 3 ARG schließen ein Verständnis, das einem Teil dieser Einheit, nämlich dem Abs. 2, bloß Ordnungsfunktion zubilligt, aus. Daß eine Zuordnung der Ruhezeit auf die "Verkaufsstelle als Ganzes", also auf die Erfordernisse bzw. Bedürfnisse des Betriebes, mit der Eigenschaft dieser Bestimmungen als anspruchsbegründenden, dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden Normen nicht vereinbar ist, bedarf keiner weiteren Darlegungen.
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, er hätte nicht wegen mehrerer Übertretungen, sondern - wenn überhaupt - nur wegen einer einzigen, als fortgesetztes Delikt zu qualifizierenden Übertretung schuldig erkannt werden dürfen, ist sohin, da auf einer unzutreffenden Prämisse beruhend, verfehlt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 86/08/0250). Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch insgesamt 28 selbständige Taten ebenso viele Verwaltungsübertretungen begangen und sei demnach für jede einzelne von ihnen mit einer Strafe zu belegen gewesen, entspricht dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 VStG 1950).
6.1. Die Strafbemessung hält die Beschwerde aus folgenden Gründen für rechtswidrig: Die belangte Behörde habe eine Reihe von Milderungsgründen nicht berücksichtigt (Begehung der Taten unter Umständen, die einem Notstand nahe kommen; Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vorstrafen; Vorliegen eines einmaligen Sonderfalles) sowie Strafen verhängt, die angesichts des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers (S 32.000,--) ein existenzbedrohendes und ein der Schwere der Verfehlung in keiner Weise angemessenes Ausmaß erreichten.
6.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermögen wirtschaftliche Gründe (mögliche schwere wirtschaftliche Schäden) keine Situation zu schaffen, die einem Notstand nahekommt; der von der Beschwerde offenbar ins Auge gefaßte besondere Milderungsgrund des § 34 Z. 11 StGB (§ 19 Abs. 2 VStG 1950) liegt demnach nicht vor. Gleichfalls nicht zutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die Tatsache, daß es sich (im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Oktober 1988, LGBl. Nr. 38) um einen "einmaligen Sonderfall" gehandelt habe, sei unter dem Gesichtspunkt der General- und Spezialprävention als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen. Wenngleich bei der Strafzumessung Gründe der Spezial- und der Generalprävention nicht unberücksichtigt zu bleiben haben, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß in jenen Fällen, in denen der Präventionsgedanke in den Hintergrund tritt, dieser Umstand als besonderer Milderungsgrund zu werten ist.
Zu Recht hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, daß Unbescholtenheit als besonderer Milderungsgrund zu veranschlagen sei (§ 34 Z. 2 StGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VStG 1950). Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung - die Erstinstanz ist vom Nichtvorliegen von Milderungsgründen ausgegangen - diesen Milderungsgrund für sich in Anspruch genommen. Die belangte Behörde ist darauf im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort eingegangen. Sie hat auf diesen Einwand sowie auf das weitere Berufungsvorbringen, es sei das Ausmaß der über ihn verhängten Geldstrafen im Hinblick auf sein Nettoeinkommen von monatlich S 32.000,-- ungewöhnlich hart, ja geradezu existenzbedrohend, damit beantwortet, daß "in Anbetracht der Strafobergrenze von S 30.000,-- die von der Erstinstanz ausgesprochenen Strafen von S 5.000,-- keineswegs als überhöht anzusehen (sind)". Darin erschöpft sich die Begründung des Strafausspruches. Solcherart hat sich die belangte Behörde weder mit dem Schuldgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten (§ 19 Abs. 2 VStG 1950) noch mit deren Unrechtsgehalt (§ 19 Abs. 1 leg. cit.) auseinandergesetzt. An diesem schwerwiegenden Mangel würde sich auch dann nichts ändern, wenn man annähme, die belangte Behörde habe die einschlägigen Begründungselemente des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (stillschweigend) übernommen: Denn auch diese genügen sowohl unter dem Kriterium des Unrechtsgehaltes als auch des Schuldgehaltes in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht in bezug auf den Strafausspruch nicht in dem Maß nachgekommen ist, das erforderlich wäre, um dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung dahingehend zu ermöglichen, ob die belangte Behörde von dem ihr insoweit zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
7. Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Umfang des Strafausspruches mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet. Er war deshalb in diesem Umfang - einschließlich des mit dem Strafausspruch in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Kostenausspruches - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Schuldspruches, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß der Schriftsatzaufwandersatz mit S 10.110,-- pauschaliert ist und eine davon gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190263.X00Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013